Yo, nun muß ich auch mal wieder das schreiben, was ich in diesen immer wieder auftauchenden Threads schreibe.
Das was Fischi und Zottel schreiben, stimmt erst einmal.
Unterstreichen möchte ich, daß jegliches rumgebastele an den kleinen Dingern - um dann 10...15 km/h heraus zu holen, ziemlich anrüchig ist. Wenn es Dir so auf die paar km/h mehr ankommt, hast Du aber eine ganz legale Möglichkeit. Jetzt zitiere ich Dir mal ein bischen Gesetz -
Fahrerlaubnisverordnung (Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung/FeV) vom 18. August 1998 (BGBl. I S. 2214). Letzte Änderung durch: Drittes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 14. August 2005 (Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 49 S. 2412, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2005).
Dort heißt es im § 6 u.a.:
Klasse M:
Zweirädrige Kleinkrafträder (Krafträder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und einer elektrischen Antriebsmaschine oder einem Verbrennungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 ccm) und Fahrräder mit Hilfsmotor (Krafträder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und einer elektrischen Antriebsmaschine oder einem Verbrennungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 ccm, die zusätzlich hinsichtlich der Gebrauchsfähigkeit die Merkmale von Fahrrädern aufweisen)
Und jetzt kommt der äußerst wichtige § 76 Übergangsrecht:
Dort heißt es in Ziffer 8:
§ 6 Abs. 1 zu Klasse M
Als zweirädrige Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor gelten auch
1.
Krafträder mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm3 und einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und nicht mehr als 50 km/h, wenn sie bis zum 31. Dezember 2001 erstmals in den Verkehr gekommen sind,
2.
dreirädrige einsitzige Kraftfahrzeuge, die zur Beförderung von Gütern geeignet und bestimmt sind, mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h, einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm3 und einem Leergewicht von nicht mehr als 150 kg (Lastendreirad), wenn sie bis zum 31. Dezember 2001 erstmals in den Verkehr gekommen sind,
3.
Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor im Sinne der Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik, wenn sie bis zum 28. Februar 1992 erstmals in den Verkehr gekommen sind. Nun auf deutsch: Du kannst mit Klasse M alle ehemaligen DDR-Fahrzeuge fahren, die vor 1992 als Kleinkrafträder in Betrieb genommen sind. Diese besitzen eine zul. Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h. Wenn Du Dir also ein solches Fahrzeug zulegst, z.B. ein legendäres Simson S 50,
kannst Du ganz offiziell ohne viel Theater 60 km/h fahren.
Alles klar ? @ Zottel & Fischi: Au Mann, bin ich alt...