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1

Donnerstag, 29. Juni 2006, 19:53

HILFEEEEE

habe vor fast zwei wochen eine gebrauchte SV650 gekauft (finanzierung) - im kaufvertrag steht 1 woche lieferfrist, bike noch beim haendler - wenn ich ihn anrufe sagt entweder morgen- uebermorgen wird abholbereit stehen oder ruft mich in 10 minuten zurueck (was aber nicht macht) KANN ICH DEN KAUFVERTRAG KUNDIGEN? HILFE _ BITTE!!! oder ich weiss nicht weiter DANKE!

McEgg

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2

Donnerstag, 29. Juni 2006, 19:57

Re: HILFEEEEE

Setz ihm ne Frist (ist rechtlich vorgeschrieben) und sach wenn er sie net einhält trittst du vom Kaufvertrag zurück. Du hast eh 2 Wochen Widerrufsrecht. Wobei das jetzt schon rum sein kann, da du ja schreibst "vor 2 Wochen". Aber wie gesagt, wenn er die Frist net einhält, gehtst mal zum Anwalt. Dann kommste da auch raus. Die Frist muss allerdings glaub ne Woche betragen.
Oje oje, meine Rechtvorlesungen sind schon ne Weile her.

3

Donnerstag, 29. Juni 2006, 20:03

Re: HILFEEEEE

VIELEN DANK, McEgg, das werde i machen . DANKE

cressi

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4

Donnerstag, 29. Juni 2006, 20:57

Re: HILFEEEEE

totaler Käse...
das ist ein fehlerhaftes Rechtsgeschäft da sich dein Verkäufer im Schuldnerverzug befindet... wenn vertraglich bereits ein Liefertermin vereinbart wurde und nicht pünktlich geleifert werden kann so hast du folgende Möglichkeiten:

* Schadenersatz für den Betriebsausfall einfordern
* Schadensersatz + Rücktreten vom Kaufvertrag
* Nachfrist setzen und Entschädigung verlangen

--> dir steht auf jeden Fall ne Schadensersatzahlung zu, aufgrund des nicht eingehaltenen Liefertermins... und du kannst jederzeit vom Kaufvertrag zurück treten!

McEgg

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5

Donnerstag, 29. Juni 2006, 21:36

Re: HILFEEEEE

Ganz ruhig.

Jetzt muss ich doch die Paragraphen auspacken, obwohl es schon so lang her ist.

Also nach §323 Abs. 1 BGB kann der Gläuber dann zurücktreten, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat.

Nach §311a Abs. 2 kann er keinen Schadensersatz verlangen, da der Schuldner das Leistungshindernis bei Vertragsschluss nicht kannte und seine Unkenntnis auch nicht zu vertreten hat.

Da davon auszugehen ist, dass der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu verantworten hat, kannste das knicken. Hab keine Lust, das jetzt noch weiter auszuführen, aber bei Interesse einfach mal nen Gesetzestext in die Finger nehmen und die Paragraphen

- §280 BGB
- §281 BGB
- §282 BGB
- §286 BGB

zu Gemüte führen.

Und falls ein Rechtsanwalt das lesen sollte:
Man sehe mir bitte nach, dass die Vorlesungen wirklich schon länger her sind. Aber sollte in etwa stimmen. *g*

cressi

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6

Donnerstag, 29. Juni 2006, 21:47

Re: HILFEEEEE

jou er musses verschulden können, aber ne nachfrist muss nicht mehr gesetzt werden da die frist schon im vertrag ist!

McEgg

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7

Donnerstag, 29. Juni 2006, 21:52

Re: HILFEEEEE

Naja, die "Frist" im Vertrag ist ja in dem Sinne keine "Frist" wie sie vom Gesetzgeber gedacht ist. Der Vertrag lautet "du hast ein Motorrad gekauft und bekommst es in einer Woche". D.h. Kaufgegenstand ist nicht einfach nur "Motorrad" sondern "Motorrad in einer Woche".
Das ist nicht geschehen. Der Schuldner muss jetzt eine Chance bekommen diesen Fehler wieder gut zu machen. Daher muss eine Frist gewährt werden, in der er die Möglichkeit hat nachzubessern. ;-)

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