Ganz ruhig.
Jetzt muss ich doch die Paragraphen auspacken, obwohl es schon so lang her ist.
Also nach §323 Abs. 1 BGB kann der Gläuber dann zurücktreten, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat.
Nach §311a Abs. 2 kann er keinen Schadensersatz verlangen, da der Schuldner das Leistungshindernis bei Vertragsschluss nicht kannte und seine Unkenntnis auch nicht zu vertreten hat.
Da davon auszugehen ist, dass der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu verantworten hat, kannste das knicken. Hab keine Lust, das jetzt noch weiter auszuführen, aber bei Interesse einfach mal nen Gesetzestext in die Finger nehmen und die Paragraphen
- §280 BGB
- §281 BGB
- §282 BGB
- §286 BGB
zu Gemüte führen.
Und falls ein Rechtsanwalt das lesen sollte:
Man sehe mir bitte nach, dass die Vorlesungen wirklich schon länger her sind. Aber sollte in etwa stimmen. *g*