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Motorrad: Yamaha XV1000 Black Betty Yamaha XJ900 31A Nr2
....aber der Einzelne der meinte die Strasse gehört ihm alleine und deswegen darf er in der Mitte fahren....der bekam ein freundliches "Verp... Dich Idi...."

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In Antwort auf:
Mit 1,6 %o sind auch Radfahrer nach der Rechtsprechung absolut fahruntüchtig und werden dann (wie die Autofahrer schon mit 1,1 %o) wegen Trunkenheit im Verkehr nach § 316 StGB bestraft, unabhängig davon, ob sie nun einen Unfall begangen haben oder nicht.
In Antwort auf:
Merke: Für Radfahrer gilt die 0,5 %o Grenze nicht, sodaß bei einer solchen Alkoholisierung auch noch keine Strafen drohen - immer vorausgesetzt, sie bauen keinen Unfall. Dann ist auch auf dem Fahrrad schon ab 0,3 %o Schluß.
In Antwort auf:
Merke: Für Radfahrer gilt die 0,8 %o Grenze nicht, sodaß bei einer solchen Alkoholisierung auch noch keine Strafen drohen - immer vorausgesetzt, sie bauen keinen Unfall. Dann ist auch auf dem Fahrrad schon ab 0,3 %o Schluß.
In Antwort auf:
Stand: November 2005
ab 1,6 ‰: "absolute Fahruntüchtigkeit" für Fahrradfahrer
In Antwort auf:
Ab 1,6 Promille (wegen der Zeit zwischen Festnahme und Blutprobe kann noch eine Rückrechnung erfolgen) gilt ein Radfahrer als absolut fahruntüchtig und kann wegen Trunkenheit im Verkehr bestraft werden (Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr; ich denke beim ersten mal gibts maximal ein Nettomonatsgehalt Geldstrafe).
In Antwort auf:
Bei Fahrradfahrern liegt die absolute Fahruntüchtigkeit bei 1,6 Promille. Ab Erreichen dieser Grenze auch ohne Auffälligkeiten liegt eine Straftat vor (§316 StGB). Das Strafgesetzbuch spricht hier nur von Fahrzeugen, nicht wie §24a StVG (0,5 Promille-Grenze) von Kraftfahrzeugen. Sollten allerdings Auffälligkeiten dazu kommen, ist der Straftatbestand auch schon mit deutlich weiniger Promille erfüllt.
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