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Wawy

Team Mo24

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1

Freitag, 8. Dezember 2006, 18:21

Absicherung bei Saisonkennzeichen

Hi Leute!

Sagt mal, wie ist das eigentlich, wenn ich ein Saisonkennzeichen habe (Monat 04-10) und das Motorrad Haftpflicht und Teilkasko versichert ist und mir jetzt (Monat 12) das Bike geklaut wird oder Ähnliches.. zahlt die Versicherung mir dann überhaupt irgendetwas? Weil eigentlich ist das ja ausserhalb der versicherten Monate..

Danke!

MagicTigger

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2

Freitag, 8. Dezember 2006, 19:10

Re: Absicherung bei Saisonkennzeichen

yep.. dein motorrad ist während der zeit wo dein
nummernschild nicht "gültig" ist genauso
gegen alles versichert (kasko), als wenn du sie
im "ganzjahresmodus" fahren würdest..

haptpflicht soweit ich weiss nicht, weil du sie
nicht bewegen darfst..
also wenn du nachbars gartenzaun umfährst ist das
fahren ohne versicherung..

Wawy

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3

Freitag, 8. Dezember 2006, 19:13

Re: Absicherung bei Saisonkennzeichen

Ah
Coole Sache, hätte ich jetzt nicht erwartet!

Danke Tigga =)

4

Freitag, 16. Februar 2007, 12:33

Re: Absicherung bei Saisonkennzeichen

Das nennt man Ruheversicherung.
Der Kaskobereich ist also nach wie vor abgesichert.
Wenn du angegeben hast das Moped steht nachts in der Garage, dann kann es aber auch nur da geklaut werden (was hoffentlich nicht passiert).
Bei der Haftpflicht ist es anders. Das Moped gilt in diesem Fall als nicht versichert, AUSSER bei Fahrten zur Zulassungsstelle und zum Tüv. Dieses aber auch nur auf kürzestem Weg und nur im eigenen und den benachbarten Landkreisen (falls dein Moped in einem LK steht und Du im anderen wohnst o.ä.)...
Das gleiche gilt im Übrigen auch für entstempelte Kennzeichen (abgekratzte Plakette). Auch hier sind Fahrten auf direktem Weg zur Erlangung der Betriebserlaubnis und einhergehender Zulassung erlaubt.

RoteS4

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5

Samstag, 17. Februar 2007, 00:09

Re: Absicherung bei Saisonkennzeichen

Dazu als Ergänzung:

§ 23, 4 StVZO

...... Fahrten, die im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren stehen, insbesondere Fahrten zur Abstempelung des Kennzeichens und Rückfahrten nach Entfernung des Stempels sowie Fahrten zur Durchführung der Hauptuntersuchung oder Sicherheitsprüfung dürfen mit vorübergehend stillgelegten Fahrzeugen - Rückfahrten auch mit endgültig stillgelegten Fahrzeugen - oder mit Fahrzeugen, denen die Zulassungsbehörde im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren vorab ein ungestempeltes Kennzeichen zugeteilt hat, innerhalb des auf dem Kennzeichen ausgewiesenen Zulassungsbezirks und eines angrenzenden Bezirks mit ungestempelten Kennzeichen durchgeführt werden, sofern diese Fahrten von der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung erfasst sind; Saisonkennzeichen gelten außerhalb des Betriebszeitraums bei Fahrten zur Entstempelung und bei Rückfahrten nach Abstempelung des Kennzeichens als ungestempelte Kennzeichen im Sinne des ersten Halbsatzes. Die Zulassungsbehörde kann das zugeteilte Kennzeichen ändern und hierbei das Fahrzeug vorführen lassen.
.......................................

Mit weiteren Worten:
- es muss eine Betriebserlaubnis haben
- das Kennzeichen muss der Zulassungsstelle bekannt sein; registriert sein
- Deckungkarte muss dabei sein
- alle verfügbaren Papiere mitnehmen
- Kennzeichen anschrauben

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