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Maddock

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1

Montag, 20. August 2007, 11:45

§315b StGB u.a.

Grüßt Euch.
:gruss:

Dachte mal, ein kleines Thema hier zu platzieren, das ansatzweise ja in einem anderen Thread platziert wurde.

Sachverhalt:
Verärgerter Mensch (V im weiteren) streut Rollsplit in Kurven, um Motorradfahrer auszubremsen. Das tut er in der Anname, eine Mehrheit hinter sich zu haben und aus dem alltäglichen Medienappell heraus, Zivilcourage gegen Leute zu behaupten, die den öffentlichen Frieden beeinträchtigen.
Fall Nummer 1: Motorradfahrer M1 fährt in gewohnter Weise zügig an diese Kurve ran, bemerkt erst zu spät den Rollsplitt und kommt zu Fall, wodurch er schwere Verletzungen davonträgt und sein Motorrad zu schaden kommt.
Fall Nummer 2: Motorradfahrerin M2 erkennt gerade rechtzeitig den ungewöhnlichen Straßenbelag und bremst scharf runter. Nur mit großen Mühen kann sie sich durch den Bereich hindurchmaneuvrieren.

Fall Nr. 1:
Hier kommen mehrere Straftatbestände in Betracht:
1. § 315b I Nr. 2, III StGb iVm. § 315 III Nr. 1a), Nr. 2 StGB.
Dieser Straftatbestand besagt, dass jemand, der im Straßenverkehr Hindernisse bereitet und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremder Sachen von bedeutenden Wert gefährdet (§ 315b I Nr. 2) bzw. dies in der Absicht durchführt, einen Unglücksfall herbeizuführen und dadurch sogar eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen herbeiführt (§ 315 III StGB iVm. § 315 III Nr. 1a), Nr. 2 StGB), eine strafbare Handlung durchführt.
Kommt niemand zu schaden, ist der zweite Bestandteil dieser Kette schwer überprüfbar (man müsste dann den Vorsatz der Unglücksherbeiführung nachweisen), dann greift in jedem Fall aber § 315b I Nr. 2 StGB.
2. Dieser Komplex steht in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung ( §§ 224 I Nr. 2 alt., 223 I StGB Körperveletzung unter Einsatz eines gefährlichen Werkzeuges (Rollsplitt) ), schwerer Körperverletzung (bei Entstellungen - §§ 226 I StGB) sowie Sachbeschädigung ( § 303 StGB ).
3. Einen versuchten Totschlag ( §§ 22, 23 I, 212 StGB ) oder sogar Mord ( §§ 22, 23 I, 211 StGB ) kann man ausschließen, da eine Tötungsabsicht sehr wahrscheinlich nicht gewollt ist. Man könnte zwar argumentieren, dass der Täter V es im sicheren Wissen über die gefährliche Situation es billigend in Kauf nimmt, dass sich Motorradfahrer zu Tode fahren; aber andererseits muss man auch anerkennen, dass sich Verkehrsteilnehmer an die Gebote der Straßenverkehrsregeln halten, mithin ihre Fahrweise an Sicht- und Fahrbahnbedingungen anpassen. Darauf kann der V ungeachtet seiner selbstjustitiellen Handlungsweise setzen, womit im Todesfall eher eine gefährliche Körperverletzung mit Todesfolge in Betracht kommen würde.

"Erlaubnis"tatbeständ: Notwehr, Nothilfe, Irrtum über die Rechtmäßigkeit dieser Handlungen kann man ausschließen. Obwohl der Vorsatz in einigen Augen ritterlich anmuten mag, so ist dies hier iSd. des Strafgesetzbuches nicht gegeben.

Fall Nr. 2:
Auch hier kommen mehrere Straftatbestände in Betracht:
1. § 315b I Nr. 2 StGB.
Dieser Straftatbestand besagt, dass jemand, der im Straßenverkehr Hindernisse bereitet und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremder Sachen von bedeutenden Wert gefährdet (§ 315b I Nr. 2).
2. s. Fall Nr. 1 - alles als Versuch iSd. §§ 22f StGB.
3. Das alles ist schließlich unter dem Aspekt der Nötigung zu betrachten - § 240 StGB. Hier wird jemand durch die Wahl der Mittel dazu gezwungen, ein bestimmtes Verhalten an den Tag zu legen. Dies ist in der Tat umstritten, hängt aber im wesentlichen davon ab, wie der Adressat der Handlung, also die M2 hier, die Maßnahme des Täters V versteht.

Anmerkung:
Das ist nur ein gewiss sehr grober Überblick über die Kernstraftatbestände. Diese Darstellung erhebt nicht den Anspruch, einer rechtlichen Beratung zu gleichen; diese ist sie nämlich nicht. Vielmehr ist es ein Appell von mir an jene, die sich zugunsten solcher Handlungen äußern, sich darüber mal ein paar Gedanken zu machen. :heuldoch:
Des weiteren ist diese Liste nicht abschließend. Die angewandten Sachverhalte sind sehr stark vereinfacht. Nur, damit Ihr Bescheid wisst ;)
@Polemiker und Co.: Nur weil sich ein Motorradfahrer falsch verhält, ist niemand aufgerufen, a 'la Actionheld das Recht in die Hand zu nehmen. Strafbare Handlungen dürfen nicht mit strafbaren Handlungen vergolten werden - so ritterlich auch die Motive sein mögen ( große Zweifel bei mir ... ). Die Verfassung der BRD und die Rechtsordnung gehen von dem Schutz der Persönlichkeitsrechte durch staatliche Gewalt aus. Dementsprechend hat der Staat zu handeln, bei Bedarf ist eben Anzeige zu erstatten. :suspekt:

Grüße
Mad
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Er ist ein Phänomen, das Fälschungen ohne ein Original hervorgebracht hat - mit zwei Puzzleteilen, die nicht zusammenpassen: Wissen und Glauben.

catweazle

unregistriert

2

Montag, 20. August 2007, 14:24

RE: §315b StGB u.a.

Dazu noch die STVO....
Besonders §3 Abs. 1 und Abs. 3 :grin:
aber natürlich auch §32 Abs. 1



§1 Grundregeln

(1) Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht.

(2) Jeder Verkehrsteilnehmer hat sich so zu verhalten, daß kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.


§3 Geschwindigkeit

(1) Der Fahrzeugführer darf nur so schnell fahren, daß er sein Fahrzeug ständig beherrscht. Er hat seine Geschwindigkeit insbesondere den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen sowie seinen persönlichen Fähigkeiten und den Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung anzupassen. Beträgt die Sichtweite durch Nebel, Schneefall oder Regen weniger als 50 m, so darf er nicht schneller als 50 km/h fahren, wenn nicht eine geringere Geschwindigkeit geboten ist. Er darf nur so schnell fahren, daß er innerhalb der übersehbaren Strecke halten kann. Auf Fahrbahnen, die so schmal sind, daß dort entgegenkommende Fahrzeuge gefährdet werden könnten, muß er jedoch so langsam fahren, daß er mindestens innerhalb der Hälfte der übersehbaren Strecke halten kann.

(2) Ohne triftigen Grund dürfen Kraftfahrzeuge nicht so langsam fahren, daß sie den Verkehrsfluß behindern.

(2a) Die Fahrzeugführer müssen sich gegenüber Kindern, Hilfsbedürftigen und älteren Menschen, insbesondere durch Verminderung der Fahrgeschwindigkeit und durch Bremsbereitschaft, so verhalten, daß eine Gefährdung dieser Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist.

(3) Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt auch unter günstigsten Umständen

innerhalb geschlossener Ortschaften für alle Kraftfahrzeuge ... 50 km/h,

außerhalb geschlossener Ortschaften

für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 t bis 7,5 t, ausgenommen Personenkraftwagen, für Personenkraftwagen mit Anhänger und Lastkraftwagen bis zu einem zulässigen Gesamtgewicht von 3,5 t mit Anhänger und für Kraftomnibusse, auch mit Gepäckanhänger ... 80 km/h,

für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t, für alle Kraftfahrzeuge mit Anhänger, ausgenommen Personenkraftwagen sowie Lastkraftwagen bis zu einem zulässigen Gesamtgewicht von 3,5 t und für Kraftomnibusse mit Fahrgästen, für die keine Sitzplätze mehr zur Verfügung stehen ... 60 km/h,

für Personenkraftwagen sowie für andere Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 3,5 t ... 100km/h.

Diese Geschwindigkeitsbeschränkung gilt nicht auf Autobahnen (Zeichen 330) sowie auf anderen Straßen mit Fahrbahnen für eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind. Sie gilt ferner nicht auf Straßen, die mindestens zwei durch Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295) oder durch Leitlinien (Zeichen 340) markierte Fahrstreifen für jede Richtung haben.

§32 Verkehrshindernisse

(1) Es ist verboten, die Straße zu beschmutzen oder zu benetzen oder Gegenstände auf Straßen zu bringen oder dort liegen zu lassen, wenn dadurch der Verkehr gefährdet oder erschwert werden kann. Der für solche verkehrswidrigen Zustände Verantwortliche hat sie unverzüglich zu beseitigen und sie bis dahin ausreichend kenntlich zu machen. Verkehrshindernisse sind, wenn nötig (§ 17 Abs. 1), mit eigener Lichtquelle zu beleuchten oder durch andere zugelassene lichttechnische Einrichtungen kenntlich zu machen.

(2) Sensen, Mähmesser oder ähnlich gefährliche Gegenstände sind wirksam zu verkleiden.

Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »catweazle« (20. August 2007, 14:25)


3

Montag, 20. August 2007, 14:32

rechtsanwälte unter sich? :grin:

aber schön geschrieben.....

Maddock

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4

Montag, 20. August 2007, 14:55

Hi.

Mmm ... adelt oder brandmarkt mich das jetzt ... :grin:

Nee, icke studier dat nua ... Hehehe ...

Grüße
Mad
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Heckler

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5

Montag, 20. August 2007, 15:07

Dann bist du noch geadelt...

Wenn du fertig bist bist du gebrandmarkt. :P
LG
Manuel
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"Nietzsche auch." - Gott.

Maddock

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6

Montag, 20. August 2007, 15:11

(verdammt ... ich ahnte so was ... LOL):wall:
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klanor

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7

Montag, 20. August 2007, 15:24

RE: §315b StGB u.a.

Sehr gut geschrieben, Mad. :respekt:

Mein laienhaftes Rechtsverständnis lässt mich allerdings annehmen, dass in den meisten Fällen dieses hier:

Zitat

Original von Maddock
3. Einen versuchten Totschlag ( §§ 22, 23 I, 212 StGB ) oder sogar Mord ( §§ 22, 23 I, 211 StGB ) kann man ausschließen, da eine Tötungsabsicht sehr wahrscheinlich nicht gewollt ist. Man könnte zwar argumentieren, dass der Täter V es im sicheren Wissen über die gefährliche Situation es billigend in Kauf nimmt, dass sich Motorradfahrer zu Tode fahren; aber andererseits muss man auch anerkennen, dass sich Verkehrsteilnehmer an die Gebote der Straßenverkehrsregeln halten, mithin ihre Fahrweise an Sicht- und Fahrbahnbedingungen anpassen. Darauf kann der V ungeachtet seiner selbstjustitiellen Handlungsweise setzen, womit im Todesfall eher eine gefährliche Körperverletzung mit Todesfolge in Betracht kommen würde.


...nicht ganz zutreffend ist, wenn an Stellen mit Belästigung manipuliert wird, wo hohe Geschwindigkeiten (zulässig oder nicht) die Regel sind.

Dann nämlich kann der Täter nicht mehr davon ausgehen, dass Geschwindigkeitsbeschränkungen eingehalten werden und nimmt Unfälle mit Todesfolge billigend in Kauf.

Wie in einem solchen Fall ein Richter entscheiden würde, hängt dann sicher von vielen Faktoren ab:
- Einstellung des Richters zu Motorrädern (spielt anscheinend eine Rolle)
- Alter und Reife des Täters
- tatsächlich vor Ort gefahrene Geschwindigkeiten
- ...

Maddock

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8

Montag, 20. August 2007, 16:29

RE: §315b StGB u.a.

Zitat

Original von klanor
...nicht ganz zutreffend ist, wenn an Stellen mit Belästigung manipuliert wird, wo hohe Geschwindigkeiten (zulässig oder nicht) die Regel sind.

Dann nämlich kann der Täter nicht mehr davon ausgehen, dass Geschwindigkeitsbeschränkungen eingehalten werden und nimmt Unfälle mit Todesfolge billigend in Kauf.



Ja, ich pflichte Dir bei. Es hängt davon ab, was beim der Ermittlungsverfahren herauskommt, welcher Vorsatz zu welchen Ergebnistatbeständen erkennbar wird. Ist natürlich schön blöd vom Beklagten, wenn er sagt: "Dann fährt der sich halt um Kopf und Kragen..." (Das nächste Geräusch ist das Einrasten der Zellentür ...)

Eben gerade habe ich den Artikel über die Ölattentäter im Rollsplittthread gelesen ... Habe tatsächlich ein wenig gehofft, dass das hier eher ein juristisches Gedankenspiel ist ... :(

Ist das der gleiche Schlag Menschen, der auch Fleischköder mit Rasierklingen für Hunde auslegt? Oder Katzen einfängt, um ihnen das Fell über die Ohren zu ziehen?

Manchmal kommen mir kleine Zweifel an Mitgliedern unserer Gesellschaft ...

Philosphier: Schon verwunderlich. Da fährst Du mit Deinem KRad bei herrlichem Wetter und die erntest die begehrlichen Blicke von den Leuten. Und dann, zwischen denen, lauern die Stinkstiefel ... Oder machen die das nur aus Neid, weil sie sich das nicht zutrauen?

... seufz ...
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Fischi

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9

Montag, 20. August 2007, 18:01

RE: §315b StGB u.a.

Zitat

3. Einen versuchten Totschlag ( §§ 22, 23 I, 212 StGB ) oder sogar Mord ( §§ 22, 23 I, 211 StGB ) kann man ausschließen, da eine Tötungsabsicht sehr wahrscheinlich nicht gewollt ist. Man könnte zwar argumentieren, dass der Täter V es im sicheren Wissen über die gefährliche Situation es billigend in Kauf nimmt, dass sich Motorradfahrer zu Tode fahren; aber andererseits muss man auch anerkennen, dass sich Verkehrsteilnehmer an die Gebote der Straßenverkehrsregeln halten, mithin ihre Fahrweise an Sicht- und Fahrbahnbedingungen anpassen. Darauf kann der V ungeachtet seiner selbstjustitiellen Handlungsweise setzen, womit im Todesfall eher eine gefährliche Körperverletzung mit Todesfolge in Betracht kommen würde.


Ich denke dabei wie klanor....die Tötungsabsicht ist vermutlich nicht gegeben, wird aber bei einer solchen Handlung in Kauf genommen....

Der erfahrene Motorradfahrer wird die Gefahrensituation villeicht erkennen und sich entsprechend verhalten....was ist aber mit dem unerfahrenen Einsteiger der sich vollkommen korrekt verhält?

Mir sollten solche Splitstreuer besser nie begegnen....wenn ich selber dabei zu Schaden komme hab ich nicht aufgepasst....kommt aber jemand zu Schaden der hinter mir fährt und ich als Scout vorneweg...dann nehm ich das Gesetz auch selbst in die Hände....mit allen Folgen die dann auf mich zukommen....das nennt man dann Affekt!
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Montag, 20. August 2007, 18:16

Hallo Maddock,

was meinst du zu folgendem Fall:

Stadt X ärgert sich über lärmende Motorradfahrer auf gewissen Strecken und streut über mehrere Kilometer Split. Geschwindigkeit wird auf 30km/h runtergesetzt.

Straftatbestand erfüllt? Erlaubnistatbestände sind hier meiner Ansicht nach auch nicht erfüllt....


MfG,

baser
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Maddock

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11

Montag, 20. August 2007, 18:38

Stadt X

Hi.

Stadt X streut Rollsplitt ... MORD! Auch wenn nicht erfolgreich, nicht mal versucht, in jedem Fall MORD!!! Mit besonderer Schwere weil Ausnutzung der Hoheitsgewalt ... ;) :devil:

Nee, Scherz beiseite.

Wenn eine Stadt so etwas macht, dann geht das von der zuständigen Ordnungsbehörde aus. Frag mich nicht nach den Ermächtigungsgrundlagen ... Die dürfen das jedenfalls. Das fällt dann in unterschiedliche Bereiche: Straßenpflege (billige Straßenerhaltungsmaßnahme) und tatsächlich womöglich auch das Ziel zur Verkehrsberuhigung. Jedenfalls wird eine Stadt (normalerweise) mit Verkehrszeichen darauf aufmerksam machen, also vorwarnen. Müssen sie sehr wahrscheinlich sogar ...

Das ist also was gänzlich anderes als Killer Kalle der Kurvenschreck. ;)

Wobei die Gesinnung, der Antrieb hinter dieser Verwaltungsmaßnahme nicht zwingend besser sein muss als bei dem Gärtner (der bekanntlich immer der Mörder ist). :suspekt:

Grüße
Mad
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12

Montag, 20. August 2007, 20:42

@baser

Naja Gemeinde X muss das aber begründen können...die Gelder dazu fließen ja aus öffentlicher Hand....

Da macht doch ein privater Doppelblitzer mehr Sinn...der bringt gleich noch Geld in die Kasse....
Das Leben ist kein Ponyhof, aber es lebt sich nicht schlecht wenn man in einem wohnt :rolleyes:

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baser

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13

Montag, 20. August 2007, 20:50

Hallo,

@Fischi: habe das letzte Woche auf einer Motorradstrecke in meiner Nähe erlebt: ca. 10km Strecke war mit 2cm Kies bedeckt. Selbst mit Tempo 30 ist das eine Zumutung.

Doppelblitzer hätte wohl wenig gebracht ( es sei denn i.V.m. zusätzlicher Geschwindigkeitsbegrenzung), da es eine ziemlich enge und kurvige Strecke war, auf der man kaum über 120 kommt.

Hat sowohl die Mopped- als auch die Autofahrer geärgert...


MfG,

baser
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Fischi

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14

Montag, 20. August 2007, 20:57

Wo ist denn das?

Horden von Enduro Fahrern sollten sich auf dieses legale Stück Schotter stürzen :grin:

Am besten alte Huskies, Maicos oder KTM vor BJ80....so mit knappen 100dBA :D
Das Leben ist kein Ponyhof, aber es lebt sich nicht schlecht wenn man in einem wohnt :rolleyes:

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baser

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15

Montag, 20. August 2007, 21:09

Hallo Fischi,

die Strecke liegt im schwäbischen Wald. Löwenstein Richtung Neulautern- Nassach.

Das mit den Enduros wäre natürlich die idee schlechthin :D :D :grin:

Wenn ich eine hätte, wäre ich morgen dort ;)

Gruss,

baser
V2- Power

Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »baser« (20. August 2007, 21:10)


Maddock

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16

Montag, 20. August 2007, 21:30

Zitat

Original von Fischi
@baser

Naja Gemeinde X muss das aber begründen können...die Gelder dazu fließen ja aus öffentlicher Hand....

Da macht doch ein privater Doppelblitzer mehr Sinn...der bringt gleich noch Geld in die Kasse....


Hi.

Ja, schon ... Aber die Verwaltung trifft solche Entscheidungen nich von heute auf Morgen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass vorne weg erst mal ein längeres internes Feststellungsverfahren stattfinden wird, um die Machbarkeit, Umsetzbarkeit und rechtliche Sicherheit zu überprüfen. Und *zack* ... dann liegt der Kies.

Und das mit Doppelblitzer ... Die Dinger können nicht überall platziert werden, kosten von sich aus auch Kohle, sind durchaus Ziel von Vandalismus ... Ach ja, und nach meinem Kenntnisstand wär' das dann der erste Doppelblitzer in der BRD (Korrigier mich, wenn ich mich da täusche ...)

Das mit den Enduros: Klasse Ideen ... :)

Grüße
Mad
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catweazle

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17

Montag, 20. August 2007, 23:26

Das gabs hier in der Ecke auch schon....
5 km waren es locker. Am Anfang ein Schild... " Achtung Rollsplitt" und Tempo 30...
Es war eine gut ausgebaute Strasse, auf der es halt des öfteren mal knallt... Wahrscheinlich wurde das als verkehrsberuhigende Maßnahme durchgeführt... Jedenfalls war 30 schon verdammt schnell auf dem Abschnitt, und es hat ganz schön am Krümmer und am Bugspoiler geprasselt...

Tja, und wenn dort eben das besagte Schild steht ist der Verkehrsteilnehmer der auf die Backen fällt selbst schuld wenn er zu schnell war. Wurde ja drauf hingewiesen, oder...

Maddock

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18

Dienstag, 21. August 2007, 12:38

Hi.

Gaune. Der Heinwis werdu ja mit dem Streßinschald plietzart ...
(Genau. Der Hinweis wurde ja mit dem Straßenschild platziert ...)

Selber Schuld, wenn Du mit 'ner Enduro nicht aufräumst ... (Die Idee finde ich immer noch Klasse!!!)

Grüße
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muri

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19

Samstag, 3. November 2007, 13:23

Hallo erst mal ; )) hab an euch rechtsanwälter eine frage..... Erlischt die betriebserlaubnis nach der stvzo,wenn am fahrzeug die Scheibenwischer nicht mehr funktionieren?? ich hab mitbekommen dass die BE nicht erlischt,weil sich hier um defekt handel ??? uupss.....

ALso ich hab gelernt(bin nur ein FAhrlehrer)gemäß § 19 stvzo absatz 2. Nr 2 erlischt die betriebserlaubnis,wenn eine Gefährdung von verkehrsteilnehmern zu erwarten ist !!!??

lg muri

Maddock

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20

Montag, 5. November 2007, 18:58

Hallo.

@muri:
Das, was wir hier gemacht haben, ist ein juristisches Gedankenspiel, das unterm Strich zu unverbindlichen Ergebnissen führt. Diese sind auch lediglich Rechtsauffassungen, die durchaus widerlegbar sein können.
Das, was Du wünschst, ist eine Rechtsauskunft. Entsprechend des Rechtsberatungsgesetzes empfiehlt es sich hier, dass Du Dir bei entsprechenden Verkehrsvereinen oder Fachanwälten eine entsprechende Info besorgst, die rechtsverbindlichen Charakter hat. Denn eine Auskunft, die wir hier zu diesem konkreten Fall platzieren, kann unter Umständen als Ordnungswidrigkeit betrachtet werden.

Grüße
Mad
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