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Fischi

Team MO24 - Technik

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1

Dienstag, 27. Mai 2008, 08:46

Gruppenfahrten, wichtiges Urteil in Sachen Versicherung

http://www.olg.brandenburg.de/sixcms/med…0U%20209-06.pdf

Ich zitiere mal daraus:

Zitat

Beide Parteien stellen jedoch nicht in Abrede, dass es während der Fahrt vereinbarungsgemäß
zu signifikanten Geschwindigkeitsüberschreitungen kommen sollte; unstreitig ist ferner,
dass die Motorradfahrer in “versetzter” Formation im Pulk fahren wollten.
Danach ist - ausgehend von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu Sportveranstaltungen
- ein stillschweigender Haftungsausschluss anzunehmen. Bei sportlichen Wettbewer-
4 -
ben mit nicht unerheblichem Gefahrenpotential,


Ok, die waren zu hohl...aber sie sind im "Pulk" gefahren und schon ist es ´ne Sportveranstaltung.....ein nettes Hintertürchen für alle Versicherungen, geltend für alle Gruppenfahrten :O

Weiter:

Zitat

Im Streitfall war das verabredungsgemäße Fahren im
“Pulk” deshalb besonders gefahrenträchtig, weil damit notwendig und für die Beteiligten erkennbar
der weitgehende Verzicht auf die von der StVO vorgeschriebenen Sicherheitsabstände
zum Vorder- und Nebenmann einherging.


Wer von uns, der in Formation fährt hält schon die Sicherheitsabstände wirklich ein?

Also Vorsicht bei der nächsten Ausfahrt mit Freunden....man verliert u.U. den Versicherungsschutz :durchgeknallt:
Das Leben ist kein Ponyhof, aber es lebt sich nicht schlecht wenn man in einem wohnt :rolleyes:

:mo24: FT1, FT2, FT4, FT5, FT6, FT7, FT9, FT11, FT12 ...to be continued :route88:

Coyote

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2

Dienstag, 27. Mai 2008, 08:55

RE: Gruppenfahrten, wichtiges Urteil in Sachen Versicherung

Haben wir das Thema jetzt nicht schon zum dritten Mal?

Es gilt nicht für Gruppenfahrten, bei denen vereinbart wird, den Sicherheitsabstand einzuhalten, bzw. Gruppenfahrten, bei denen *nicht* vereinabrt wird, den Abstand *nicht* einzuhalten.

Es geht nicht um die Abstände, sondern um die "Verabredung". Denn dann kann man sich nicht per "ich hab ihm nicht erlaubt, mir dicht hinten drauf zu fahren" entschuldigen. Wer es erlaubt, hat eben daraus auch keine rechtliche Deckung mehr, wenn aus der erlaubten Tat unbedachte folgen entstehen. Logisch eigentlich.


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Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Coyote« (27. Mai 2008, 08:56)


x-stars

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3

Dienstag, 27. Mai 2008, 08:56

Zitat

Wer von uns, der in Formation fährt hält schon die Sicherheitsabstände wirklich ein?


Dumme Sache, aber nur weil "wer macht das schon" (sinnvolle) Gesetze ändern?


Zitat

Also Vorsicht bei der nächsten Ausfahrt mit Freunden....man verliert u.U. den Versicherungsschutz


[SIZE=7]Das ist nat. doof und unverhältnismäßig: Wie oft wird in der Stadt, auf der Landstraße (Kolonnien von Autos, der Mensch ist halt ein Herdentier) und auf der Autobahn der Sicherheitsabstand nicht gegeben - egal welcher Fahrzeugtyp und ob sich die Menschen jemals vorher gesehen haben. Wobei: Welchen Versicherungsschutz soll man da verlieren, Haftpflicht wohl nicht, da die doch auch bei verschuldeten Unfällen (selbst Sachen wie: Bei Rot über die Ampel, etc) das Opfer auszahlen muss?![/SIZE]

Ok, der Coyote hat schon Aufklärung geschafft.

Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »x-stars« (27. Mai 2008, 08:57)


Fischi

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4

Dienstag, 27. Mai 2008, 09:03

RE: Gruppenfahrten, wichtiges Urteil in Sachen Versicherung

Hatten wir dieses Urteil schon? Sorry, das hab ich dann wohl überlesen.....war mir nicht bekannt.


@Coyote

Na klar, es geht um die Verabredung und noch dazu die Absprache ohnehin viel zu schnell zu fahren.....

Aber es geht eben auch um das zweite Zitat in dem nach meiner Sicht für das OLG ganz allgemein Gruppenfahrten mit dem Verzicht von Sicherheitsabständen einhergeht.

Das ist wie die 7fache Betriebsgefahr.....jedesmal wenn Du in Gruppe fährst geht man also automatisch die Annahme dieses Richters ein....jeder winklige Rechtsanwalt wird sich darauf berufen :(
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Maddock

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5

Dienstag, 27. Mai 2008, 09:20

Servus.

Einfach nur oben bleiben, Leute.
Das Urteil sagt (umständlich) nichts anderes: Wer die Gefahr erhöht und dabei sich bewusst und willentlich außerhalb der von Versicherungen gedeckten Leistungen bewegt (also in Situationen grober Fahrlässigkeit und Vorsatz), der verzichtet darauf.

Sollte einer von uns mal in die Situation geraten (hoffentlich nicht), dann wird es eben wichtig und notwendig sein, nachweisen zu können, dass man eben nicht hohe Geschwindigkeit und Abstand "kleiner erlaubt" vereinbart hat.

Die Richter sagen nicht: Weil Du im Pulk fährst, ist das eine Sportveranstaltung.
Sie sagen vielmehr: In einer Sportveranstaltung setzt Du Dich deutlich höheren Risiken und Belastungen aus, was durch den üblichen Versicherungsschutz (gleich welcher Art) nicht gedeckt werden kann. Das könnte unzumutbar sein und die Solidargemeinschaft hinter der Versicherungsleistung ungleichmäßig belasten. Und dies sei auf das Pulkfahren mit verabredetem Verzicht auf Einhaltung der StVO vergleichbar, so dass der übliche Schutz flöten spielen geht.

Bedeutet mit anderen Wort: Du machst was falsch, von dem Du weißt, dass es falsch ist, dann steh dazu. Ich weiß: In D-Land gibt es das nicht; da sind immer alle anderen schuld; man selbst ist immer der unbescholtene, arme, kleine, ständig in die Irre geführte Engel ...
Also - egal, wat man nu is - : Überzeuge Deine Versicherung, dass Du einen besonderen Versicherungsschutz brauchst ...

Und ja, wir hatten das Thema schon.

Grüße
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6

Dienstag, 27. Mai 2008, 10:42

Zur Frage: Hatten wir das schon ...

Hier:
Haftungsverzicht bei Pulkfahrten
und hier:
Rasen im Pulk

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Fischi

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Dienstag, 27. Mai 2008, 10:47

@Maddock

Wie immer sehr schlüssig und einleuchtend von Dir 8) :klasse:

Aber kann man sich darauf verlassen wenn dann doch mal was in der Gruppe passiert? Immerhin ein Urteil von einem OLG :durchgeknallt:

Meine Bedenken das man bei Gruppenfahrten automatisch vor den Gerichten als "sowieso StVO Verächter" angesehen wird, sind damit nicht ausgeräumt....
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Coyote

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8

Dienstag, 27. Mai 2008, 10:59

Zitat

Original von Fischi
Meine Bedenken das man bei Gruppenfahrten automatisch vor den Gerichten als "sowieso StVO Verächter" angesehen wird, sind damit nicht ausgeräumt....


Meine schon, da das Gericht klar feststellt, dass es diese Verabredung gegeben hat und diese von den Teilnehmern auch eingeräumt wurde.


WELCOME TO THE RIDE OF YOUR LIFE

Maddock

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9

Mittwoch, 28. Mai 2008, 00:48

Servus.

@Fischi:
:danke:
Aber auch sehr gerne geschehen. Von Biker für Biker - Biker im weitesten Sinne. ;)

Und Coyote ist in dieser Frage zuzustimmen. Ich pflichte Dir aber insoweit bei: Wenn man sieht, wie auf den niedrigsten Instanzen (Amtsgericht, Landgericht) zum Teil Urteile gefällt werden, da kann nicht ausgeschlossen werden, dass OLG Richter da nicht viel abgeklärter sind. Deshalb hoffe ich einfach, dass die Jungens und Mädels idealisiert betrachtet wirklich nur die Rechtsfragen klären und ihre eigene Meinungen zurückstellen. Und wie bekannt: Hoffnung stirbt zuletzt... Amen.

Im übrigen: Nur OLG? Naja, für Streitsachen, die am AG beginnen, ist das bereits die höchste Instanz. Und OLGs werden in Rechtspraxis und Lehre gerne als Referenz für Entscheidungen und Argumentationen verwendet, das der BGH ja nur letztinstanziell dann aktiv wird, wenn wirklich schwierige Fragen auf den Tisch kommen.

Und hier bedienen sich die OLGs ja bereits artverwandten Urteilen des BGH, somit höchstrichterlicher Rechtssätze.

Das Bundesverfassungsgericht ist zwar noch höher; aber das Bundesverfassungsgericht entscheidet in Fragen, die die Grundrechte unmittelbar berühren; und die meisten zivilrechtlichen und verkehrsrechtlichen Fragen benötigen keine verfassungsrechtliche Prüfung mehr. Daher BGH = höchste Instanz.

Also, wie BGH, BVerfG und andere höchste Gerichte: Oben bleiben! ;) :D ;)

Grüße
Mad
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