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mueckehintenamhelm

unregistriert

61

Montag, 2. März 2009, 19:34

stellplatz, unterschied garage und carport

http://www.kreis-stormarn.de/lvw/forms/5…heBewertung.pdf

Die gehen hier durchgehend von nicht öffentlichem verkehrsraum aus. ist aber nur tw. richtig, etwa was das ganzjährige abstellen eines nicht zugelassenen fzgs anlangt. wenn sich aber z.b. ein dritter alkoholisiert mit laufendem motor dort aufhielte, denke ich hätte er keine chance. ist aber eh vorliegend eine rein akademische diskussion. der beitrag zeigt aber die feinen unterschiede, eben dass stellplatz die einfachste form der vorgeschriebenen parkraumbereitstellung darstellt und garage oder selbst carport viel weiter gehen.

viel spass beim lesen
helmut

Coyote

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62

Montag, 2. März 2009, 19:55

RE: stellplatz, unterschied garage und carport

Danke, das Wort, das ich dann benutzen sollte wäre "Einstellplatz".

Aber das Dokument sagt absolut gar nichts darüber aus, ob ein Stellplatz nun als öffentlich zugänglich gilt oder nicht. Es sagt aber ausdrücklich, der Stellplatz liegt auf privatem Grund - und um privaten Grund kann ich einen Zaun mit Tor ziehen, vor allem, wenn ich der einzige Besitzer bin.

Akademisch ist hier eigentlich schon alles seit den ersten paar Posts. :)

Der Alkoholisierte hätte übrigens auch kein Problem, wenn er mit laufendem Motor am Straßenrand stehen würde. Aber das ist eine ganz andere Geschichte... (lt. OLG Karlsruhe et. al. setzt Trunkenheit am Steuer voraus, den Wagen tatsächlich bewegt zu haben.)


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mueckehintenamhelm

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63

Montag, 2. März 2009, 20:37

urteil nachgelesen, coyote

ok das urteil olg ka von 2004 hab ich nachgelesen. die haben den mann freigesprochen, weil ein fahren nicht hinreichend belegbar war. zusätzlich waren die 1,75 promille den richtern nicht ausreichend für den strafbaren vollrausch als auffangtatbestand. also bis der bgh dieses urteil wieder kassiert sollten sich die unteren gerichte danach richten, müssen sie aber nicht, also verlassen würde ich mich nicht drauf.

war im übrigen gängige praxis die scheine zu entziehen vor 2004 bei schlaffenden süffeln in der karre....

was mich aber interessieren würde, warum macht sich der schwiegervater in spe strafbar, wenn die versicherung ihn wegen eines schadens anfragt und er nicht oder falsch antwortet?

lg
helmut

mueckehintenamhelm

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64

Montag, 2. März 2009, 21:12

und noch ein wenig auflockerung....

http://www.kirchenweb.at/witze/witzesamm…sicherung04.htm

und alle meldungen an die versicherung entsprechen der reinen wahrheit....

Coyote

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65

Montag, 2. März 2009, 23:15

RE: urteil nachgelesen, coyote

Zitat

Original von mueckehintenamhelm
was mich aber interessieren würde, warum macht sich der schwiegervater in spe strafbar, wenn die versicherung ihn wegen eines schadens anfragt und er nicht oder falsch antwortet?


Waschechter Betrug - er schädigt den Threadersteller dadurch, dass er durch falsche Aussagen den Schadenersatz verhindert.


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mueckehintenamhelm

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66

Dienstag, 3. März 2009, 11:55

nicht ganz einfach

coyote: ein betrug scheidet nma aus, weil der pflichtige zur schadensregulierung der verursacher ist und die versicherung nur einspringt, wenn dessen einverständnis vorliegt, will er den schaden selbst regulieren oder sich gegen die ansprüche wehren tritt keine leistung ein. also hat der geschädigte seine ansprüche gegen den verursacher selbst nach wie vor und kann sie geltend machen. durch die blosse verhinderung der zahlung durch die versicherung ist der schaden im sinne des 263 stgb noch nicht eingetreten, sonst hätten es die gläubiger leicht.

verstossen tut er jedenfalls gegen vertragsrecht, weil dort festgelegt ist, dass er über einen unfall sofort und wahrheitsgemäß berichten muss. tut er das nicht oder unrichtig, kann die versicherungsleistung ausgeschlossen werden, ein regressfall eintreten und falls vereinbart eine konventionalstrafe ausgesprochen werden.

versicherungsbetrug wärs dann, wenn er angaben macht, die zur leistung führten und die stimmen nicht. hier will er aber nachgeradezu die nichtleistung.

ausserdem ist zu beachten, dass die angaben die er gegenüber der versicherung macht, in einem möglichen strafverfahren verwendung gegen ihn finden können, weil die ausschlussgründe als zeugen im verfahren auftreten zu müssen nicht greifen. versicherungen sind keine rechtsanwälte, geistliche, amtsträger oder ärzte, also die können schon in den zeugenstand geholt werden und müssten gegebenfalls auch gegen seinen willen aussagen. er selbst hingegen kann lügen dass sich die balken biegen, bleibt folgenlos. nun ist das vermutlich unfreiwillige umwerfen eines mopeds als unfall natürlich kein straftatbestand, aber selbst bei ordnungswidrigkeiten greifen die strafprozessrechtlichen vorschriften erneut.

lg
helmut

Coyote

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67

Dienstag, 3. März 2009, 12:13

RE: nicht ganz einfach

Zitat

Original von mueckehintenamhelm
coyote: ein betrug scheidet nma aus, weil der pflichtige zur schadensregulierung der verursacher ist und die versicherung nur einspringt, wenn dessen einverständnis vorliegt, will er den schaden selbst regulieren oder sich gegen die ansprüche wehren tritt keine leistung ein. also hat der geschädigte seine ansprüche gegen den verursacher selbst nach wie vor und kann sie geltend machen. durch die blosse verhinderung der zahlung durch die versicherung ist der schaden im sinne des 263 stgb noch nicht eingetreten, sonst hätten es die gläubiger leicht.


Der Pflichtige zur Schadensregulierung bei Kfz-Schäden ist erstmal die Kfz-Haftpflicht des Fahrzeughalters, nicht der Verursacher. Ansonsten bräuchte sie nie für Schäden aufkommen, die ein Fahrer, der nicht der Halter ist, verursacht. Stattdessen muss sie IIRC selbst in Fällen von grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz in Leistung treten, um sich danach mit dem Fahrer um (teilweisen) Regress zu schlagen. Den Geschädigten berührt das aber nicht.

§263 (a) StGB sagt:

Zitat

Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.


Das halte ich schon für gegeben - verweigert er die Aussage gegenüber der Versicherung oder stellt er den Sachverhalt falsch dar, geschieht das in der Absicht, sein eigenes Vermögen (weniger Beiträge) auf Kosten des Geschädigten zu schonen.


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mueckehintenamhelm

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68

Dienstag, 3. März 2009, 16:48

jetzt leider ganz auf dem holzweg

hallo coyote, den von dir zitierten 263a gibts so nicht. realiter enthält diese bestimmung den computerbetrug und der wurde wegen der manipulierbaren geldautomaten in den banken eingeführt.

nochmal: betrug ist täuschungshandlung, vermögensverfügung und vermögensbeschädigung. alles getragen vom subjektiven vorsatz. vorsatz scheitert hier bereits daran, dass ein schaden auch dann nicht eintritt, wenn die versicherung nicht leistet, weil der geschädigte beim schädiger seinen schaden direkt geltend machen kann und wird. kommt es zum verzögerten bezahlen weil die sache erst gerichtlich geklärt werden muss, ist der schaden auch nicht höher, weil ab dem zeitpunkt der rechnungsstellung ortsübliche zinsen zugeschlagen werden dürfen.

schau mal rein in die sammlung der gerichtsurteile wo leute falsche angaben gegenüber ihren versicherungen gemacht haben. da gehts immer nur um die klärung der frage, ob die versicherung nun für den schaden aufkommen muss oder nicht. eine strafrechtliche komponente ist da nicht zur debatte, ausgenommen selbstverständlich aber das sagte ich schon natürlich der klassische versicherungsbetrug, aber da ist die versicherung selbst die geschädigte.

lg
helmut

Coyote

Vierfacher Titelverteidiger

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69

Dienstag, 3. März 2009, 18:01

RE: jetzt leider ganz auf dem holzweg

Zitat

Original von mueckehintenamhelm
hallo coyote, den von dir zitierten 263a gibts so nicht. realiter enthält diese bestimmung den computerbetrug und der wurde wegen der manipulierbaren geldautomaten in den banken eingeführt.


Sorry, muss "(1)" heißen. Hätte man aber schnell rausfinden können.

Zitat

nochmal: betrug ist täuschungshandlung, vermögensverfügung und vermögensbeschädigung. alles getragen vom subjektiven vorsatz. vorsatz scheitert hier bereits daran, dass ein schaden auch dann nicht eintritt, wenn die versicherung nicht leistet, weil der geschädigte beim schädiger seinen schaden direkt geltend machen kann und wird.


Wieso kein Vorsatz bei der "Verheimlichung" gegenüber der Versicherung gegeben ist nur weil der Schädiger den Schaden auch gleich selber bezahlen könnte, musst Du mal genauer erläutern.

Zitat

schau mal rein in die sammlung der gerichtsurteile wo leute falsche angaben gegenüber ihren versicherungen gemacht haben. da gehts immer nur um die klärung der frage, ob die versicherung nun für den schaden aufkommen muss oder nicht. eine strafrechtliche komponente ist da nicht zur debatte, ausgenommen selbstverständlich aber das sagte ich schon natürlich der klassische versicherungsbetrug, aber da ist die versicherung selbst die geschädigte.


Sicher - wieso sollte man auch in Zivilsachen auch Strafurteile erwarten? Getrennte Geschichte. Zeig doch mal bitte ein Urteil aus Deiner Sammlung, in dem jemand aktiv die Regulierung des Schadens verhinderte.


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mueckehintenamhelm

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70

Dienstag, 3. März 2009, 19:02

strafrecht ist interessant

coyote: ein betrug ist nur bei vorsatz strafbar. das verheimlichen des schadens oder die falschen angaben darüber bei seiner versicherung sind nicht schädigend, können somit auch nicht als betrug bestraft werden. einfach deshalb, weil der schädiger durch sein verhalten die versicherung abhält den schaden zu begleichen. soweit noch ok, aber die eigene verantwortlichkeit für den angerichteten schaden aufzukommen hat der schädiger so nicht von der backe. es ist auch ganz leicht, ihn zur begleichung zu bewegen: man stellt eine rechnung, erwirkt einen mahnbescheid und dann einen vollstreckungsbescheid. sollte er widersprechen klagt man und weil die sachlage sehr einfach ist wird man ohne weiteres recht bekommen und der schädiger zu ersatz verurteilt werden. der gerichtsvollzieher holt die kohle und gut ist. der schädiger kann also hier beim besten willen nicht betrügen, selbst wenn er irrig davon ausginge dass er nicht zahlen muss wenn seine versicherung nicht zahlt ändert das nichts daran dass kein betrug vorliegen kann.

wenn du dich schlau machen willst gibt es zwei fachbegriffe im bereich der falschen angaben gegenüber versicherungen: die obliegenheitsverletzung und die arglistige täuschung. liegen vor je nachdem wie hier nicht geantwortet wird oder falsch geantwortet wird, unterschieden nach jeweiliger sozialschädlichkeit. obliegenheitsverletzung kann zur leistungsfreiheit führen muss aber nicht, die arglistige täuschung führt stets dazu. und immer wird irgendwie gelogen und nie kommt jemand vors weltliche strafgericht -ausnahme wie erwähnt versicherungsbetrug.

die urteilssammlung ist intranet, die kann ich nicht verlinken, aber dieser link ist auch sehr hilfreich.

[URL=http://books.google.de/books?id=OqapzCMLkjEC&pg=PA121&lpg=PA121&dq=verletzung+aufkl%C3%A4rungsobliegenheit+betrug&source=bl&ots=caMrrO9PsJ&sig=NgwC8pCfPXPzvUC1YQV5RYRuzMo&hl=de&ei=pmqtSdjmM8TB-Abc8IjbBg&sa=X&oi=book_result&resnum=3&ct=result#PPP1,M1]http://books.google.de/books?id=OqapzCMLkjEC&pg=PA121&lpg=PA121&dq=verletzung+aufkl%C3%A4rungsobliegenheit+betrug&source=bl&ots=caMrrO9PsJ&sig=NgwC8pCfPXPzvUC1YQV5RYRuzMo&hl=de&ei=pmqtSdjmM8TB-Abc8IjbBg&sa=X&oi=book_result&resnum=3&ct=result#PPP1,M1[/URL]

ps: hochinteressante diskussion, nicht umsonst werden wegen zwei bestimmungen im strafrech betrug und untreue ganze heerscharen von spezialisten bei polizei, staatsanwaltschaften und gerichten beschäftigt.


lg aus ka
helmut

Coyote

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71

Dienstag, 3. März 2009, 19:17

RE: strafrecht ist interessant

Zitat

Original von mueckehintenamhelm
coyote: ein betrug ist nur bei vorsatz strafbar. das verheimlichen des schadens oder die falschen angaben darüber bei seiner versicherung sind nicht schädigend, können somit auch nicht als betrug bestraft werden. einfach deshalb, weil der schädiger durch sein verhalten die versicherung abhält den schaden zu begleichen.


Das ist für mich Vorsatz. Immerhin macht er das nicht versehentlich. ?(

Zitat

soweit noch ok, aber die eigene verantwortlichkeit für den angerichteten schaden aufzukommen hat der schädiger so nicht von der backe. es ist auch ganz leicht, ihn zur begleichung zu bewegen: man stellt eine rechnung, erwirkt einen mahnbescheid und dann einen vollstreckungsbescheid.


Wenn Dir jemand an die Karre fährt, schickst Du dann auch die Rechnung an den Fahrer? Mein Anwalt hat damals jedenfalls trotz eindeutiger Feststellung der Fahrerin die Kfz-Versicherung bemüht, und so würde ich es prinzipiell auch immer tun. Deine ganze Argumentation geht von der Prämisse aus, dass der Fahrer direkt haftbar ist. Das ist IMO aber längst nicht der Fall.

Wieso ist der Schädiger für die Regulierung selber verantwortlich und wieso ist die Kfz-Hftpflicht aus der Linie?

Zitat

wenn du dich schlau machen willst gibt es zwei fachbegriffe im bereich der falschen angaben gegenüber versicherungen: die obliegenheitsverletzung und die arglistige täuschung.


Mag alles sein, aber es geht um das Verhältnis Geschädigter-Versicherung, nicht um Schädiger-Versicherung. Wie der sich der Versicherung gegenüber verhält hat aber direkten Einfluss auf die Schadensregulierung, und zwar in der Form, dass er seine Beiträge niedrig hält und im Gegenzug der Geschädigte leer ausgeht.


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mueckehintenamhelm

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72

Dienstag, 3. März 2009, 19:48

grundkurs

coyote: eine tat die nicht begangen werden kann ist nicht strafbar. keiner kann einen mord an einer leiche begehen. also scheidet betrug aus, kein vermögensschaden kann eintreten.

warum sollten sich versicherungen solche riesenmühe geben mit umfassenden vertragswerken die regeln wann was zu melden ist und sanktionen mit aufnehmen wenn es eh strafbar wäre? die mühe könnten sie sich sparen, die müsste ihnen der staatsanwalt untentgeltlich abnehmen, betrug ist ein offizialdelikt.

also die meldungen an die versicherung sind wahrheitspflichtig weil dies so festgelegt wurde bei vertragsunterzeichnung. teil der agb. konventionalstrafen meist so zwei beitragssätze eines jahres. und wenn du in dem link bis seite 163 gefolgt wärst hattest du lesen können wie im betrugsfall verfahren wird und was einer ist.

und letztlich gehts immer um das verhältnis zwischen versicherungsnehmer und der versicherung, was der geschädigte schreibt juckt uns beide jetzt ja wohl nicht.

lg
helmut

Coyote

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73

Dienstag, 3. März 2009, 20:14

RE: grundkurs

Zitat

Original von mueckehintenamhelm
coyote: eine tat die nicht begangen werden kann ist nicht strafbar. keiner kann einen mord an einer leiche begehen. also scheidet betrug aus, kein vermögensschaden kann eintreten.


Der Vermögensschaden besteht doch darin, dass der Geschädigte sein Geld nicht bekommt was ihm grundsätzlich zusteht.

Zitat

warum sollten sich versicherungen solche riesenmühe geben mit umfassenden vertragswerken die regeln wann was zu melden ist und sanktionen mit aufnehmen wenn es eh strafbar wäre? die mühe könnten sie sich sparen, die müsste ihnen der staatsanwalt untentgeltlich abnehmen, betrug ist ein offizialdelikt.


Wie alles im StGB, oder? Die Vertragswerke regeln die Pflichten des Schädigers gegenüber der Versicherung, behandeln aber nicht die Nachteile die dem Geschädigten aus den missachteten Pflichten des Schädigers entstehen.

Zitat

also die meldungen an die versicherung sind wahrheitspflichtig weil dies so festgelegt wurde bei vertragsunterzeichnung. teil der agb. konventionalstrafen meist so zwei beitragssätze eines jahres. und wenn du in dem link bis seite 163 gefolgt wärst hattest du lesen können wie im betrugsfall verfahren wird und was einer ist.


Aber Betrug gegenüber der Versicherung. Genau deshalb hab ich den Link nichtmal geöffnet.

Zitat

und letztlich gehts immer um das verhältnis zwischen versicherungsnehmer und der versicherung, was der geschädigte schreibt juckt uns beide jetzt ja wohl nicht.


Doch. Mich juckt ehrlich gesagt das Vertragsverhältnis zwischen Schädiger und Versicherung nicht. Den Geschädigten bestimmt auch nicht.

Zur Info: ich bin nicht mit der Idee "Betrug" verheiratet, aber wo ich die Vermutung in den Raum gestellt habe und das Fass schonmal offen ist...

Der Geschädigte hat Ansprüche gegenüber der Kfz-Haftpflicht, und wenn sich der Schädiger dadurch strafbar machen sollte dass er die Erfüllung der Haftung torpediert, dann würde ich den Tatbestand des Betruges dafür annehmen.


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mueckehintenamhelm

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74

Dienstag, 3. März 2009, 21:11

deine annahme in allen ehren....

coyote: wurst wie du es letztlich siehst oder auch vielleicht gerne sehen möchtest. betrug oder versuchter betrug sind hier nicht einschlägig. selbst wenn man vom vorsatz absieht findet hier die erforderliche vermögensverfügung nicht statt, die durch eine täuschungshandlung verursacht worden wäre. ist ein objektives tatbestandsmerkmal im betrug, ohne dieses fehlt die tatbestandsmäßigkeit als voraussetzung jeder straftat.
und die vermögensverfügung muss objekttiv zu einer vermögensschädigung (messbar) führen. ist hier komplett nicht einschlägig, passt überhaupt nicht. ist halt so, glaubs einfach oder lass es einfach

lg helmut

Fragmaster

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75

Samstag, 7. März 2009, 14:45

Es ist nunmal ein Unterschied, ob man eine Handlung lediglich moralisch oder nach gesundem Menschenverstand (wenn auch zu 100%) als "XY" ansehen kann, oder ob der Tatbestand "XY" im juristischem Sinne auch erfüllt ist.

Und nur auf Letzteres kommt es schließlich an.

Giggle

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Mittwoch, 25. März 2009, 18:55

So, nach kurzem Hin und Her steht nun die Reparatur ins Haus.
Bezahlen muss es die KFZ-Haftpflicht.
100% Schuld beim Verursacher.
Tathergang wurde geschildert, samt Fotos etc. und die Werkstatt übernimnmt nun die Zahlungsangelegenheiten mit der Versicherung.
Zum Wochenende kann ich meiner Süße wohl endlich wieder die Sporen geben :moped:

Danke für eure Antworten und hoffen wir, dass das Wetter endlich fahrtüchtig wird
:gruss:

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Pendeline

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77

Mittwoch, 25. März 2009, 19:00

Hört sich ja an, als würde alle gut werden.
Wenn die Sache durchgestanden ist, bieteste deinem Schwiegervater in spe die Friedenspfeife an. Gib ihm einen aus (vorsorglich für den Fall, dass du mal mit seinem Auto Bockmist bauen wirst) :grin:

Gruß - Pendeline (geben und nehmen)

Inukshuk

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78

Mittwoch, 25. März 2009, 19:15

Alles wird gut. Das ist schön. :)

Also hast Du jetzt keinen Ärger mehr mit Deinem Schwiegerpapa in Spe?
Inukshuk

und meine Isabelle

Giggle

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Sonntag, 29. März 2009, 22:34

Er blubbert immer noch ein wenig, aber das mit dem Bier ausgeben, ist ein guter Rat ;)

Meine kleine lässt sich noch bitte.
Der Tank kommt erst am Dienstag an und daher kann ich sie erst Mittwoch in Empfang nehmen.
Pünktlich zum Frühlingsbeginn.
Rest ist schon fertig. :grin:

Inukshuk

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80

Sonntag, 29. März 2009, 23:02

Dann nimmt ja doch alles ein gutes Ende. :)
Inukshuk

und meine Isabelle

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