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Schakeltje

Mo24-Probefahrer

  • »Schakeltje« ist der Autor dieses Themas

Beiträge: 39

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1

Sonntag, 2. August 2009, 11:28

Führerschein umschreiben lassen!!

Guten Morgen,

mein Vater möchte sein niederländische Führerschein umschreiben lassen, da er jetzt in Deutschland offiziel Wohnhaft ist.

Er hat sein Führerschein in 1979 gemacht. Darf er, wenn er es umschreiben lässt, auch 125 CC fahren??

Ich bin leider im Internet nicht fündig geworden. Schonmal danke für die Antworten!

MfG,
Denise

x-stars

Mo24-Bewohner

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2

Sonntag, 2. August 2009, 11:42

Beinhaltet der niederländische Führerschein die 125er-Klasse? Dann sollt er die auch in Deutschland eingetragen bekommen.

Lille

Café & Pension

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3

Sonntag, 2. August 2009, 12:03

Am einfachsten: Morgen bei der Führerscheinstelle anrufen und nachfragen.

Bei uns sind die Damen vom Amt super hilfreich und erklären einem auch, was man ggf machen/mitbringen muß, um den einen oder andern Eintrag zu retten/zu bekommen (z.B. wie kann man den Traktor bis 60kmh eingetragen bekommen).

Ist der NL-FS ansonsten wie der alte deutsche? Mit Klasse 3 für Auto? Oder sind das ganz andere Einteilungen?

acer4080

unregistriert

4

Sonntag, 2. August 2009, 12:04

Umschreibung ausländischer Führerscheine
Sofern der Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis seinen Wohnsitz nach Deutschland verlegt, unterliegt er dem deutschen Fahrerlaubnisrecht. Dabei spielt keine Rolle, welche Staatsangehörigkeit der Betreffende besitzt, entscheidend ist allein der ordentliche Wohnsitz. Achtung: Ausländische Führerscheine werden in Deutschland zur Umschreibung unterschiedlich anerkannt. Zu unterscheiden sind hierbei drei Gruppen von Ausstellungsstaaten ausländischer Führerscheine... Führerscheine aus EU-/EWR-Mitgliedsstaaten(Umschreibung bei Wohnsitzbegründung in Deutschland nicht notwendig) Hierbei handelt es sich um Mitgliedsstaaten der Europäischen Union (EU) oder um Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR). Gültige Führerscheine aus diesen Staaten werden in Deutschland unbeschränkt, d.h. im Umfang der ausländischen Fahrberechtigung anerkannt und brauchen auch bei Wohnsitzverlegung nach Deutschland nicht umgeschrieben werden. Auflagen zur EU-/EWR-Fahrerlaubnis (z.B. "Nur Fahrzeuge mit Automatikgetriebe" sind auch im Inland zu beachten (§ 28 Abs. 1 FeV). Inhaber der Fahrerlaubnis der Klasse A1, bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 80 km/h führen (§ 28 Abs. 2 FeV). Die Vorschriften über die Geltungsdauer von Fahrerlaubnissen der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE und D1E gelten auch für die entsprechenden EU-und EWR-Fahrerlaubnisse. Grundlage für die Berechnung der Geltungsdauer ist das Datum der Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis. Wäre danach eine solche Fahrerlaubnis ab dem Zeitpunkt der Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes in die Bundesrepublik Deutschland nicht mehr gültig, weil seit der Erteilung mehr als fünf Jahre verstrichen sind oder - bei den Klassen C1 und C1E - der Inhaber das 50. Lebensjahr bereits vollendet hat, besteht die Berechtigung noch sechs Monate, gerechnet von der Begründung des ordentlichen Wohnsitzes im Inland an (§ 28 Abs. 3 FeV). Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis unterliegen den inländischen Bestimmungen über die Fahrerlaubnis auf Probe sowie den Beschränkungen hinsichtlich der Geltungsdauer von LKW- und Kraftomnibus-Klassen gem. § 23 FeV. Führerscheine aus Staaten gem. Anlage 11 FeV ("Listenstaaten"(Umschreibung erforderlich) In der "berühmten" Anlage 11 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) sind diejenigen Staaten aufgelistet, deren Führerscheine in Deutschland zur Umschreibung anerkannt werden. Führerscheine (bestimmter Klassen) aus diesen "Listenstaaten" können in Deutschland zumeist prüfungsfrei umgeschrieben werden. Wichtigste Voraussetzungen für die Aufnahme von Staaten in diese Liste ist, daß die dortige Fahrausbildungsqualität den Verhältnissen in den EU-Staaten gleichzusetzen ist und eine Anerkennung und Umschreibung deutscher Führerscheine im jeweiligen Listenstaat umgekehrt ebenfalls möglich ist ("Gegenseitigkeit";). Die Staatenliste wird ständig fortgeschrieben. Führerscheine aus sonstigen Staaten ("Drittstaaten";)(Umschreibung erforderlich) Führerscheine aus allen anderen Staaten können zwar prinzipiell ebenfalls in Deutschland umgeschrieben werden, im Unterschied zu denen aus "Listenstaaten" wird hierbei jedoch eine theoretische und praktische Prüfung in einer Fahrschule abverlangt. Von der Fahrausbildung ist der Inhaber zwar grundsätzlich befreit, diese ist aber in den meisten Fällen zur Erhöhung der Erfolgsaussichten anzuraten.




Falls das deine Fragen nicht beantworten sollte ließ bitte hier nach

Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von »acer4080« (2. August 2009, 12:08)


Schakeltje

Mo24-Probefahrer

  • »Schakeltje« ist der Autor dieses Themas

Beiträge: 39

Registriert: 21.03.2009

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Motorrad: Suzuki GS 500

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5

Sonntag, 2. August 2009, 12:36

Hallo,

schonmal vielen dank für die Antworten.

Mein Vater hat gemeint das er noch das alte 3er Führerschein hat.

Ich werde morgen auf jeden fall bei unsere Führerscheinstelle anrufen.

MfG,
Denise

dollbohrer

Mo24-Hobbyist

Beiträge: 97

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Region: Hessen

Motorrad: Kawasaki GPX 600 R

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6

Sonntag, 2. August 2009, 13:04

ja, darf er

und

du brauchst eine karteikartenabschrift aus den NL um den umschreiben zu lassen (in deutsch oder englisch wollten die sie bei uns haben)
Kawasaki GPX 600 R

7

Donnerstag, 11. Februar 2010, 13:37

Hallo Mike1972

guck mal hier. Leider kann ich in deinem Fred nicht schreiben, aber vielleicht nutzt dir das Hochschubsen dieses Freds weiter ;)

nette Grüße vom Wusel
Viele denken selten an das, was sie haben, aber immer an das, was ihnen fehlt.

Gewalt ist die letzte Zuflucht des Unfähigen, aber das Sozialverhalten der meisten Mitbürger ähnelt immer mehr einem intensiven Betteln um Schläge! :grin:

Ignore those who talk behind your back, it simply means that you are two steps ahead.

mike1972

Mo24-Fan

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Region: Bayern

Motorrad: Honda Dominator,CB450 Bj1972, Bimota Mantra

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8

Donnerstag, 11. Februar 2010, 14:12

Sers Wusel,

ja ok, danke. Das deckt sich mit dem was ich bis jetzt gelesen habe.
Komisch.. für Österreich gelten andere Gesetzt .. da wird definitiv "nur" eine praktische Prüfung velangt......

Naja.. ich rufe trotzdem mal an.. schaun wir mal :D

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