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foxdonut50

Mo24-Kultanhänger

  • »foxdonut50« ist der Autor dieses Themas

Beiträge: 907

Registriert: 03.06.2009

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1

Mittwoch, 17. Februar 2010, 19:33

Begleitperson bei B17

Moinsen,

ich habe nur eine kleine Frage, und zwar, MUSS meine Begleitperson bei meinem B17 Führerschein auf dem Beifahrersitz sitzen oder ist es möglich das die Begleitperson auf der Rückbank mitfährt. Ich bin mir ziemlich unsicher, da man von hinten logischerweise weniger sieht; andererseits fahre ich nun seit 7 Monaten. Ist wahrscheinlich nur eine Geschichte von wegen: " Es steht im Gesetz, aber im Gesetz steht auch 50 in geschlossenen Ortschaften, und das fällt vielen schwer...." Da ist ja was dran, aber man wird ja meistens dann kontrolliert wenn man mal was Unerlaubtes macht.

MfG FoX

wagyu

Mo24-Kultanhänger

Beiträge: 637

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2

Mittwoch, 17. Februar 2010, 19:52

Zumindest im entsprechenden Abschnitt derFahrerlaubnisverordnung wird der Beifahrersitz nicht explizit erwähnt:

Zitat



Stand 30.10.2008

Voraussetzungen

(1) Zur Erprobung neuer Maßnahmeansätze zur Senkung des Unfallrisikos junger Fahranfänger (§ 6e des Straßenverkehrsgesetzes) beträgt nach Maßgabe der folgenden Vorschriften abweichend von § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 das Mindestalter für die Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klassen B und BE 17 Jahre. § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 findet keine Anwendung. § 74 Abs. 2 findet entsprechend Anwendung.

(2) Die Fahrerlaubnis ist mit der Auflage zu versehen, dass von ihr nur dann Gebrauch gemacht werden darf, wenn der Fahrerlaubnisinhaber während des Führens des Kraftfahrzeuges von mindestens einer namentlich benannten Person, die den Anforderungen der Absätze 5 und 6 genügt, begleitet wird (begleitende Person). Die Auflage entfällt, wenn der Fahrerlaubnisinhaber das Mindestalter nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 erreicht hat.

(3) Über die Fahrerlaubnis ist eine Prüfungsbescheinigung nach dem Muster der Anlage 8a auszustellen, die bis drei Monate nach Vollendung des 18. Lebensjahres im Inland zum Nachweis der Fahrberechtigung dient. Die Bescheinigung ist im Fahrzeug mitzuführen und zur Überwachung des Straßenverkehrs berechtigten Personen auf Verlangen auszuhändigen. In der Bescheinigung sind die zur Begleitung vorgesehenen Personen namentlich aufzuführen.

(4) Die begleitende Person soll dem Fahrerlaubnisinhaber

1. vor Antritt einer Fahrt und
2. während des Führens des Fahrzeuges, soweit die Umstände der jeweiligen Fahrsituation es zulassen,

ausschließlich als Ansprechpartner zur Verfügung stehen, um ihm Sicherheit beim Führen des Kraftfahrzeuges zu vermitteln. Zur Erfüllung ihrer Aufgabe soll die begleitende Person Rat erteilen oder kurze Hinweise geben.

(5) Die begleitende Person

1. muss das 30. Lebensjahr vollendet haben,

2. muss mindestens seit fünf Jahren Inhaber einer gültigen Fahrerlaubnis der Klasse B oder einer entsprechenden deutschen, einer EU/EWR- oder schweizerischen Fahrerlaubnis sein;
die Fahrerlaubnis ist durch einen gültigen Führerschein nachzuweisen, der während des Begleitens mitzuführen und zur Überwachung des Straßenverkehrs berechtigten Personen auf Verlangen auszuhändigen ist,

3. darf zum Zeitpunkt der Erteilung der Prüfungsbescheinigung nach Absatz 3 im Verkehrszentralregister mit nicht mehr als drei Punkten belastet sein.

Die Fahrerlaubnisbehörde hat bei Erteilung der Prüfungsbescheinigung nach Absatz 3 zu prüfen, ob diese Voraussetzungen vorliegen; sie hat die Auskunft nach Nummer 3 beim Verkehrszentralregister einzuholen.

(6) Die begleitende Person darf den Inhaber einer Prüfungsbescheinigung nach Absatz 3 nicht begleiten, wenn sie

1. 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt,

2. unter der Wirkung eines in der Anlage zu § 24a des Straßenverkehrsgesetzes genannten berauschenden Mittels steht.


Liebe Grüße,
wagyu

Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »wagyu« (17. Februar 2010, 19:54)


Coyote

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3

Mittwoch, 17. Februar 2010, 19:53

Steht nix von im Gesetz, ist also wurscht wo die begleitende Person sitzt.

§48a (2, 4) FeV, wenn Du nachsehen möchtest.


WELCOME TO THE RIDE OF YOUR LIFE

4

Mittwoch, 17. Februar 2010, 20:11

Hab den Führerschein ab 17 vor 4 Jahren gemacht
Meines Wissens muss die Begleitperson auf den Beifahrersitz
:holland:

5

Donnerstag, 18. Februar 2010, 12:09

ja begleitperson nur auf dem beifahrersitz. wurde den B17 leuten in der fahrschule immer gesagt

Monstermäßig

Mo24-Kultanhänger

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6

Donnerstag, 18. Februar 2010, 12:11

Nur auf dem Beifahrersitz könnte die Begleitperson auch noch eingreifen.
Fehlende Leistung wird durch Wahnsinn ersetzt! :rocker:

wagyu

Mo24-Kultanhänger

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7

Donnerstag, 18. Februar 2010, 13:19

Hallo nochmal!
Nur auf dem Beifahrersitz könnte die Begleitperson auch noch eingreifen.

Das spricht allerdings gegen die Formulierung des Gesetzgebers:

Die begleitende Person soll dem Fahrerlaubnisinhaber

1. vor Antritt einer Fahrt und
2. während des Führens des Fahrzeuges, soweit die Umstände der jeweiligen Fahrsituation es zulassen,

ausschließlich als Ansprechpartner zur Verfügung stehen, um ihm Sicherheit beim Führen des Kraftfahrzeuges zu vermitteln. Zur Erfüllung ihrer Aufgabe soll die begleitende Person Rat erteilen oder kurze Hinweise geben.

Ich denke nicht, dass die Begleitperson eingreifen sollte, damit wären viele sicher auch völlig überfordert. Es handelt sich ja auch nicht um Fahrschulautos!

Außerdem ist die Vorschrift eindeutig, darin steht nirgendwo, dass die Begleitperson auf dem Beifahrersitz Platz nehmen müsste...entsprechende Urteile konnte ich auch nicht finden. Mag ja sein, dass das in der einen oder anderen Fahrschule sicherheitshalber anders vermittelt wird, aber auch Fahrlehrer sind nicht unfehlbar. ;)

Liebe Grüße,
wagyu

Edit: Hab noch ein bisschen gegooglet, der Fahrlehrerverband sagt dazu Folgendes:

Zitat

8.13 Darf eine Begleitperson direkt eingreifen?
Auf keinen Fall. Die Begleitperson darf in keiner Weise in die Bedienung des Fahrzeugs eingreifen. Sie kann allenfalls dem jungen Fahrer Hinweise in bestimmten Situationen geben.

8.14 Muss die Begleitperson auf dem vorderen Beifahrersitz Platz nehmen?
Für den Platz der Begleitperson gibt es keine konkreten Vorgaben. Allerdings wird es sinnvoll sein, dass die Begleitperson neben dem Fahrer sitzt.

timmae

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8

Samstag, 20. Februar 2010, 16:51

Es ist sinnvoll aber nicht vorgeschrieben.
JubiFT2010 Edersee :mo24:
FT 2011&2012 Kirchhasel :route88:
Meisentreffen 2011, Eifeltreffen 2011 :mo24:

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9

Samstag, 20. Februar 2010, 19:27

Also ich hab damals auch den 17er gemacht und meines Wissens nach muss die Begleitperson nicht auf den Beifahrersitz. Warum auch? wenn eine Frage aufkommt kann sie die doch auch vom Rücksitz beantworten. Und ins Lenkrad greifen sollte die Begleitperson sowieso nicht. Ich glaub ich hätte meiner Mutter/Vater eine geklatscht wenn die mir ins Lenkrad gegriffen hätten. Macht man doch auch nicht wenn der Fahrer über 18 ist. Du hast doch beim 17er schein die gleiche Ausbildung gehabt wie 18er Leute die dan direkt alleine Fahren dürfen, die haben dann auch keinen "Berater" mehr.

Und jetz zum Schluss meine Meinung : Ich finde die Begleitperson dient eher als Erhafrungsquelle wie man gewisse Situationen einschätzt/sich verhält. Und die Einfach Tipps im flüssigsten und reibungslostesten Umgang mit dem Fahrzeug gibt. Denn in Sachen was Darf ich nach der StVO und was nicht ist ein gerade Frisch gebackener Fahrer in der Theorie meist viel viel weiser sag ich mal als ein alter Fahrer. So kacke wie wann darf ich nen Hänger noch fahren wann nichttmehr, oder wie weit darf ich mit überstehender ladung durch die Pampa gurken und ab wann muss ichs absägen und solche Mätzchen. Das interessiert den Alltagsfahrer doch eher wenig. Nur ist ein Pkw bewegen eben auch Erfahrungssache und eben auch Praxis und nicht nur Theorie und in der Praxis gibt es eben fällte die in der Fahrschule nicht eintretten und dann kann es sinnvoll sein einen erfahrenen Fahrer dabei zu haben der Tipps gibt wie man sich am besten verhält weil er eben jene Situation schon erlebt hat.

Im gleichen Zug kann Ich persönlich gleichzeitig nur ein Fahrsicherheitstraining empfehlen z.B beim ADAC ich hab damals zum Eintritt eins gratis dazu bekommen und kann nur sagen es hat mir viele Tipps und auch Erfahrungen gebracht wie ich besser mit dem Auto umgehen kann in gefährlichen Situationen.

Vorallem das Training auf der Schleuderplatte hat mir vermutlich schon 1x im Winter den Arsch gerettet, als mir das Heck ausgebrochen ist, ich hatte zwar n riesen glück das mir niemand entgegen gekommen ist weil ich einmal über die ganze Fahrbahn geschossen bin um das Auto wieder zu fangen, aber ich wüsste nicht ob ich so gefasst und richtig reagiert hätte in diser Situation wenn ich es nicht vorher beim ADAC mal auf der Schleuderplatte geübt hätte.


Die Jungs bringen dir da schon Sachen nahe die du so nicht für möglich gehalten hättest, z.B das du im Winter oder bei regen selbst bei sehr glatten bahnen noch gut bei höheren Geschwindigkeiten lenken kannst wenn du ruhig und sanft lenkst und nicht wie n Irrer am Lenkrad von Links nach rechts ruppst.

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