also ich mag mich ja täuschen aber ich habe das so in Erinnerung, dass das Fahrzeug dort zugelassen sein muss, wo es überwiegend seinen Standort hat.
§6 (1) FZV: Die Zulassung eines Fahrzeugs ist bei der nach § 46 örtlich zuständigen Zulassungsbehörde zu beantragen. [...]
§46 (2) FZV: Örtlich zuständig ist, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, die Behörde des Wohnorts, bei mehreren Wohnungen des Ortes der Hauptwohnung im Sinne des Melderechtsrahmengesetzes, [...]
@Evo: wie sollte dein Vater als Halter den Wagen auf die Adresse deines Stiefbruders zulassen? Ist doch alles rechtens, so wie es ist.
Zum Thema Strafen:
http://www.umzug.info/auto-anmelden-abmelden.html - letzer Absatz