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CHiP

Motocop24

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1

Sonntag, 15. August 2010, 18:21

§ 21a StVO zur Helmpflicht

Ich dachte, ich hatte das schon mal gepostet, aber über die Sufu kann ich nix finden. Deshalb hier noch einmal(?)

§ 21a StVO zur Helmpflicht

Nach § 21a Absatz 2 StVO müssen "die Führer von Krafträdern und ihre Beifahrer während der Fahrt amtlich genehmigte Schutzhelme tragen." So weit so gut. Eigentlich eine ganz klare Regelung. Man muss im Prinzip nur noch wissen, was denn ein "amtlich genehmigter" Schutzhelm im Sinne der Vorschrift ist. Die Antwort ist nicht ganz einfach, sie ergibt sich jedenfalls nicht aus der StVO. Der versierte Interessent wird jedoch intensiv nachforschen und schließlich auf die Verwaltungsvorschrift zu § 21a StVO stoßen. Dort steht wörtlich:

"Amtlich genehmigt sind Schutzhelme, die entsprechend der ECE-Regelung Nr. 22 (BGBl. 1984 II S. 746, mit weiteren Änderungen) gebaut, geprüft, genehmigt und mit dem nach der ECE-Regelung Nr. 22 vorgeschriebenen Genehmigungskennzeichen gekennzeichnet sind."

Jetzt muss man sich also nur noch das Bundesgesetzblatt, Teil II aus dem Jahr 1984 besorgen und dort auf Seite 746 nachschauen, wie die erwähnte ECE-Regelung Nr. 22 und das entsprechende Genehmigungskennzeichen aussehen. Also wird eben mal im Bundesgesetzblatt des Jahres 1984 an passender Stelle nachgesehen. Dort findet sich die gesuchte Rechtsvorschrift mit der eingängigen Bezeichnung

"Verordnung Über die Inkraftsetzung der Regelung Nr. 22 für die Genehmigung von Schutzhelmen für Kraftradfahrer nach dem Übereinkommen vom 20. März 1958 Über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der AusrÜstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseiteige Anerkennung der Genehmigung (Verordnung zur Regelung Nr. 22)".

In der gesuchten Verordnung vom 7. August 1984 stößt man dann sogleich auf den Wortlaut des § 1:

"Die nach Artikel 1 des Übereinkommens vom 20. März 1958 angenommene Regelung Nr. 22 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Schutzhelme für Fahrer und Mitfahrer von Krafträdern, Fahrrädern mit Hilfsmotor und Mopeds wird in Kraft gesetzt. Der Wortlaut sowie die Anhänge der Regelung werden nachstehend veröffentlicht."

Die eigentlich interessierende Regelung Nr. 22 ist leider im Bundesgesetzblatt nicht "nachstehend veröffentlicht", wie es in § 1 der Verordnung heißt. Der Interessierte erfährt aber aus der im Bundesgesetzblatt enthaltenen Fußnote zu § 1 der Verordnung immerhin, dass die Regelung 22 mit Anhängen als Anlageband zu "dieser Ausgabe des Bundesgesetzblattes ausgegeben" wird. Na gut, man besorgt sich also dann noch den Anlageband zum Bundesgesetzblatt 1984. Falls man Abonnent des Bundesgesetzblattes Teil II ist, wird einem der Anlageband auf Anforderung kostenlos übersandt. Dies ergibt sich ebenfalls aus der soeben erwähnten Fußnote zu § 1 der Verordnung. Nicht wenig staunen wird derjenige, der - auf welchem Weg auch immer - die Regelung Nr. 22 tatsächlich irgendwann zu sehen bekommt. Dort wird im einzelnen bestimmt, wie Schutzhelme nach der Regelung Nr. 22 zu bauen, zu prüfen und zu genehmigen sind. Es gibt Regelungen zu der Anzahl der vorzunehmenden Schlagprüfungen, zu den Punkten, an denen die Schlagprüfungen am Helm vorzunehmen sind, zur Reihenfolge der getesteten Stellen, zu Schnittebenen, zu Aufschlagpunkten, zu Bezugsebenen, zum Toleranzradius usw. und so fort.

Nachdem man sich also irgendwie mit dem Inhalt der ECE-Regelung Nr. 22 vertraut gemacht hat, weiß man, was ein "amtlich genehmigter Schutzhelm" im Sinne des § 21a Absatz 2 StVO ist. Vielleicht ist man ja bei der Recherche auch auf die "Zweite Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung (2. Ausnahmeverordnung zur StVO)" vom 19. März 1990 gestoßen (BGBl. I 1990, S. 550). Deren § 1 lautet klar und deutlich:

"Abweichend von § 21a Absatz 2 und § 54 Absatz 6 der Straßenverkehrs-Ordnung vom 16. November 1970 (BGBl. I S. 1565, 1971 S. 38), die zuletzt durch die Verordnung vom 9. November 1989 (BGBl. I S. 1976) geändert worden ist, dürfen Kraftrad-Schutzhelme, die nicht in amtlich genehmigter Bauart ausgeführt sind, bis zum 31. Dezember 1992 verwendet werden."

Wir wissen jetzt also, dass bis zum 31. Dezember 1992 auch Schutzhelme verwendet werden durften, die nicht in amtlich genehmigter Bauart ausgeführt waren. Und weil wir so genau recherchiert haben, stoßen wir jetzt zur Belohnung auch noch auf die "Erste Verordnung zur Änderung der 2. Ausnahmeverordnung zur StVO" vom 22. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2481). Deren Artikel 1 bestimmt, dass in § 1 der 2. Ausnahmeverordnung zur StVO vom 19. März 1990 die Worte "bis zum 31. Dezember 1992" gestrichen werden.

Dies bedeutet im Klartext, dass auch nach dem 31. Dezember 1992, bis zum heutigen Tag, Schutzhelme verwendet werden dürfen, die abweichend von § 21a Absatz 2 StVO nicht in amtlich genehmigter Bauart ausgeführt sind. Anders ausgedrückt: Obwohl nach § 21a Absatz 2 StVO amtlich genehmigte Schutzhelme getragen werden müssen, können ebensogut Schutzhelme getragen werden, die nicht amtlich genehmigt sind.

Übrigens: Die Helmpflicht des § 21a Absatz 2 StVO gilt auch für Mofafahrer, nicht jedoch für Fahrer von "Leichtmofas". Was ein "Leichtmofa" ist, ergibt sich zwanglos aus der Anlage zu § 1 der "Verordnung über Ausnahmen von straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften (Leichtmofa-Ausnahmeverordnung)" vom 26. März 1993 (BGBl. I S. 394).


Anmerkung von mir: Das ist mein aktueller Kenntnisstand. Auch konnte ich nichts anderes finden. Sollte jemand mehr bzw. aktuellere Infos haben, bitte hier posten mit Quellenangabe.
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Dirk U.

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Sonntag, 15. August 2010, 18:29

Sagen wir mal so, eigentlich ist es ein Witz mit diesem Bürokratengehampel aber ich trage eh immer einen guten Helm da ich nur eine Birne habe.



Coyote

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Sonntag, 15. August 2010, 18:36

Braincaps im Bl Rheinland Pfalz kein Helm nach § 21a
ECE-Prüfzeichen im Helm

War ganz leicht zu finden, wenn man den Inhalt kennt. :)

Vielleicht könnte man einen moderierten Legalitäten-Sammelthread im Most Wanted einrichten.


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CHiP

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Sonntag, 15. August 2010, 18:43

Siehste, ich hatte nach §21a bzw. § 21a gesucht und nix gefunden.

Na gut, Thread vergessen. Kann leider nicht mehr löschen. :(
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Coyote

Vierfacher Titelverteidiger

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5

Sonntag, 15. August 2010, 18:58

Wozu löschen? Sammeln.

Eine Suche nach einem Post, wenn man Inhalt und Autor kennt, kriegt ja selbst die Sufu hier auf die Reihe. :)


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Benny87

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Mittwoch, 18. August 2010, 08:48

paragraphen hin oder her...ist doch völlig egal oder nicht. und wenns keine helmpflicht geben würde, ich würd trotzdem nen guten tragen...klar irgendwo ist nen widerspruch aber sich darüber nen kopf zu zerbrechen, meiner meinung nach sinnlos.
zumal das nicht das erste oder letzte ma ist, wo sich rechtliche anforderungen widersprechen----

blahwas

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Mittwoch, 18. August 2010, 12:33

Es geht hier darum, ob Helme zertifiziert sein müssen oder nicht. Das ist für die Cruiser-Fraktion mit den Vogelscheisseschutzhelmen vom Typ "Headcap" nämlich wichtig.
Das Motorrad-Wiki vergisst nicht.

Coyote

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Mittwoch, 18. August 2010, 12:44

Zitat von »CHiP«

Nach § 21a Absatz 2 StVO müssen "die Führer von Krafträdern und ihre Beifahrer während der Fahrt amtlich genehmigte Schutzhelme tragen."


Öhm, gerade erst aufgefallen: das ist nicht ganz korrekt:
Wer Krafträder oder offene drei- oder mehrrädrige Kraftfahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von über 20 km/h führt sowie auf oder in ihnen mitfährt, muss während der Fahrt einen geeigneten Schutzhelm tragen. Dies gilt nicht, wenn vorgeschriebene Sicherheitsgurte angelegt sind.

Nix mit "amtlich genehmigt".

klar irgendwo ist nen widerspruch


Nein, überhaupt nicht. "Helmpflicht" bedeutet, dass man *anderen* vorschreibt, dass sie einen Helm tragen müssen. Um es sich selbst vorzuschreiben braucht man kein Gesetz.

Ach ja, Braincaps. Bedeutet CHiPs Text wirklich, dass sie zugelassen sind? Trotz allem spricht §21a StVO immer noch von "geeigneten Schutzhelmen". Ich kann mir vorstellen, dass eine Braincap verkehrsrechtlich akzeptiert wird, man aber spätestens im Unfallfall bei Kopfschäden zivile Ansprüche auf Schmerzensgeld knicken kann. Stichwort "Selbstgefährdung durch mangelhafte Schutzkleidung".


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Dieser Beitrag wurde bereits 5 mal editiert, zuletzt von »Coyote« (18. August 2010, 13:04)


Coyote

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Mittwoch, 18. August 2010, 13:10

Nachtrag: die Beschränkung ziviler Ansprüche hat aber nichts mit "geeignet" zu tun. Ich meinte das nur als zusätzliche Folge der Braincapnutzung.


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Der B

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Mittwoch, 18. August 2010, 13:54

paragraphen hin oder her...ist doch völlig egal oder nicht. und wenns keine helmpflicht geben würde, ich würd trotzdem nen guten tragen...klar irgendwo ist nen widerspruch aber sich darüber nen kopf zu zerbrechen, meiner meinung nach sinnlos.
zumal das nicht das erste oder letzte ma ist, wo sich rechtliche anforderungen widersprechen----
Aber genau um das Rechtliche und Bürokratische geht es ja gerade hier.

Man ist halt neugierig ^^
Fahren bis der Hubraum brennt :huh:

Das sind keine Kratzer, das nennt sich "Used-Look"!!

Coyote

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Mittwoch, 18. August 2010, 14:06

Jain, es geht eigentlich um eine andere Dimension. Benny sagt, er trage "einen Helm". Und CHiP schrieb über die Gefahr, dass die Rennleitung sagt "nee, dein Helm ist kein richtiger Helm - deine Fahrt endet hier". Also nicht, ob man einen Helm tragen muss, sondern was für einen. Der Punkt ist, dass die StVO zwar vorschreibt, dass man einen geeigneten Helm tragen muss, aber nicht weiter erläutert, was "geeignet" eigentlich bedeutet.


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Mittwoch, 18. August 2010, 14:30

Der Punkt ist, dass die StVO zwar vorschreibt, dass man einen geeigneten Helm tragen muss, aber nicht weiter erläutert, was "geeignet" eigentlich bedeutet.

Genau das ist der Punkt. Und für mich war diese Frage ursprünglich wichtig, weil ich einen Helm trage (tragen muß), der in den USA zwar eine Zulassung mit DOT-Prüfung hat, aber eben keine ECE-Prüfung.

Sicherheitshalber werde ich demnächst aber einen Antrag auf Helmbefreiung stellen, denn dann ist ein, nach EU-Maßstäben, unsicherer Helm immer noch besser als kein Helm. Wobei ich mir nicht vorstellen kann, das die US-Motorcops mit Helmen auf die Strasse geschickt werden, die man gerade zum Wassertransport geeignet sind.
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Benny87

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Mittwoch, 18. August 2010, 15:44

Jain, es geht eigentlich um eine andere Dimension. Benny sagt, er trage "einen Helm". Und CHiP schrieb über die Gefahr, dass die Rennleitung sagt "nee, dein Helm ist kein richtiger Helm - deine Fahrt endet hier". Also nicht, ob man einen Helm tragen muss, sondern was für einen.

ich meinte aber das selbst wenn ein bau helm zum beispiel aus reinem plastik genemigt wäre, was er durch viele faktoren nie sein wird, seöbst dann würde ich ihn nicht tragen sondern einen den man "heute" unter einem guten helm versteht.
weil mir meine rübezu kostbar isr....

Benny87

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Mittwoch, 18. August 2010, 15:54

Wobei ich mir nicht vorstellen kann, das die US-Motorcops mit Helmen auf die Strasse geschickt werden,
fahren die nicht alle mit solchen jet helmen da rum

blahwas

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Mittwoch, 18. August 2010, 17:44

"nee, dein Helm ist kein richtiger Helm - deine Fahrt endet hier"

Nicht eher "nee, dein Helm ist kein richtiger Helm - das kostet 20€, kauf dir einen, und gute Fahrt!"
Das Motorrad-Wiki vergisst nicht.

Benny87

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Mittwoch, 18. August 2010, 17:56

ich muss ja ganz ehrlich sagen, ich hab schon so einige kontrollenmitgemacht, aber ich habe es noch nie erlebt das die rennleitung auf den helm achtet....die gehen mittlerweile immer davon aus, das man nen richtigen hat, außer bei unseren chopper fahrern vielleicht. aber ich wette mal das wenn ich mir nen integralhelm selbst bauen würde, das den das nicht auffallen würde wenn er von aussen so aussieht wie ein herkömmlicher

Coyote

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Mittwoch, 18. August 2010, 18:06

Ganz offen gesagt: IMO hat es dem Staat auch völlig egal zu sein ob und mit was ich meine Murmel bedecke. Wer mit einem Papierhütchen rumfährt, ist selber schuld. Sein Problem, nicht meines.


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Benny87

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Mittwoch, 18. August 2010, 18:13

genau so siehts aus.... :grin:

leroy

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Mittwoch, 18. August 2010, 18:37

Braincaps sind nach gängiger Rechtsprechung kein geeigneter Schutzhelm nach §21 mehr. Angefangen hat diese Entwicklung in Bayern (wo auch sonst?), als die Sheriffs angefangen haben, den Trägern dieser Narrenkappen Tickets wegen Verstoß gegen die Helmpflicht auszustellen. Die allermeisten, die dagegen geklagt hatten, sind abgeschmettert worden. Meiner Meinung nach zu Recht, denn diese Dinger taugen zu nichts, außer ihren Trägern die Illusion zu geben, damit cool auszusehen.

Ein geeigneter Schutzhelm muß aber nicht zwingend die ECE 2205 erfüllen, sondern es reichen auch die analogen Vorschriften anderer Länder, z.B. die amerikanischen. Es ist aber auch im allgemeinen so, dass die Sheriffs nicht sonderlich drauf achten, was man so auf dem Kopf hat, außer eben, man trägt eine Braincap. Wer also einen Jethelm trägt, braucht sich normalerweise keine Gedanken machen. Es gibt ja sogar einige, die die ECE erfüllen, warum auch immer.

Gruß
Leroy

Benny87

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20

Mittwoch, 18. August 2010, 18:41

sag ich ja ;)

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