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Lille

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1

Dienstag, 2. November 2010, 18:44

Führerschein B und Anhänger

Hi,

wir grübeln gerade noch über folgende Prüfungesfrage:

Zitat

[b]9. Sie besitzen die Fahrerlaubnis der Klasse B. Ihr Pkw hat folgende Daten:
- Leermasse 900 kg
- zulässige Gesamtmasse 1.400 kg
- zulässige Anhängelast 1.000 kg
Welchen Anhänger dürfen Sie mitführen?


(Frage: 2.6.02-103, Punkte: 3)
Einen Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von

850 kg
1.000 kg
950 kg
[/b]


hab nun schon mal bei Google rausgefunden:

Zitat

....
Nun habe ich in den EU-Führerscheinklasssen immer nur gelesen, das Gespannbetrieb mit allen Führerscheinklassen nur möglich ist, wenn das max. Gesamtgewicht des Anhängers nicht höher als das Leergewicht des Zugwagens ist.


Aber wieso hat das Fahrzeug denn überhaupt eine Anhängelast von 1000kg, wenn es doch mit keinem Führerschein gefahren werden darf? ?( Oder gibt's doch Ausnahmen? BE, CE oder so....?

Coyote

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Dienstag, 2. November 2010, 18:50

Sind ja nur technische Daten und vor allem ein Beispiel, um Prüflinge zu verwirren.


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haensel

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3

Dienstag, 2. November 2010, 18:58

die frage erklärt sich doch von selbst............................
zulässige Anhängelast ?
also darf er nach diesm beispiel 1000 kg anhängen.
gruß Holger
:motorrad:....linke Hand zum Gruß an alle Biker.

Lille

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Dienstag, 2. November 2010, 19:02

Für die Prüfung ist die Antwort klar.

Aber würde mich halt trotzdem interessieren, ob das mit dem "max. Leergewicht des Zugfahrzeuges" immer gilt, oder ob's unter irgendwelchen Umständen doch auch mehr sein könnte...

@haensel - nee. Darf man nicht. :nanana:
Das zulässige Gesamtgewicht des Anhängers darf das Leergewicht des Zufahrzeuges nicht überschreiten.

Leergewicht des Zugfahrzeuges: 900kg. Also darf der Anhänger max. 900kg wiegen. Und nicht 1000kg.

Hab beim surfen nun auch noch gefunden:

Mit B darf das Gesamtgespann nicht mehr als max. 3500kg wiegen. Die Frage gibt's nämlich auch noch...

Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Lille« (2. November 2010, 19:06)


Coyote

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5

Dienstag, 2. November 2010, 19:25

Aber würde mich halt trotzdem interessieren, ob das mit dem "max. Leergewicht des Zugfahrzeuges" immer gilt, oder ob's unter irgendwelchen Umständen doch auch mehr sein könnte...


Was spräche dagegen, wenn die Stützlast und die Bremsen etc. passen? Dass das Anhängergewicht kleiner sein muss als das des Zugfahrzeuges ist ja nur eine gesetzliche Festlegung, keine physikalische Notwendigkeit. Schon gar nicht, wenn es um das Leergewicht geht, das die Physik dann schonmal gleich gar nicht juckt.

Und irgendwie glaube ich auch nicht, dass bei einem Vierzigtonner 20 Tonnen bei der Zugmaschine liegen.


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Lille

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6

Dienstag, 2. November 2010, 19:27

Was juckt die Polzei die Physik bei einer Verkehrkontrolle?? Da gilt nur "schwarz auf weiß" :wacko:

:grin: :grin: :grin: :grin: :grin: :grin: :grin:

Coyote

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Dienstag, 2. November 2010, 19:33

Die Polizei juckt das auch nicht, ob für deinen Fiat 500 sieben Tonnen Anhängelast eingetragen sind, wenn du trotzdem nur 400 kg ziehen darfst.

In meinem Schein ist auch eingetragen, dass mein Auto über 200 km/h fahren kann. Stört die Polizei aber seltsamerweise auch nicht. :p


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H-Man

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Dienstag, 2. November 2010, 19:53

Ist das eine Frage, die bei "Erweiterung bei Vorbesitz B auf A" gestellt werden kann? Ich bin mir ziemlich sicher, daß ich die Frage bei Bikeschein nicht vorgestellt bekommen habe.

Auch in der praktischen Anwendung wird Dein Mann vermutlich eher Klasse 3 gemacht haben und damit C1E haben... damit gelten dann wieder andere Regeln :)

Quelle: http://bundesrecht.juris.de/fev/BJNR221410998.html (§6):

Klasse B:
Kraftfahrzeuge - ausgenommen Krafträder - mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3.500 kg und mit nicht mehr als acht Sitzplätzen außer dem Führersitz (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg oder mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zur Höhe der Leermasse des Zugfahrzeugs, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 3.500 kg nicht übersteigt)

Klasse C1:
Kraftfahrzeuge - ausgenommen Krafträder - mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3.500 kg, aber nicht mehr als 7.500 kg und mit nicht mehr als acht Sitzplätzen außer dem Führersitz (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg)
+Klasse E in Verbindung mit Klasse B, C, C1, D oder D1:
Kraftfahrzeuge der Klassen B, C, C1, D oder D1 mit Anhängern mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg (ausgenommen die in Klasse B fallenden Fahrzeugkombinationen); bei den Klassen C1E und D1E dürfen die zulässige Gesamtmasse der Kombination 12.000 kg und die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs nicht übersteigen; bei der Klasse D1E darf der Anhänger nicht zur Personenbeförderung verwendet werden

Hmmm... Hmm, hmm. Ich dachte, Inhalt der Klasse 3 war, daß das tatsächliche Gewicht des Anhängers das zulässige Gesamtgewicht des Zugfahrzeugs höchstens um 50% überschreiten darf? Bin ich da völlig auf dem Holzweg? War das vielleicht schon die LKW
Second place is just the first loser.
~ Dale Earnhardt

Coyote

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Dienstag, 2. November 2010, 20:05

Gebremster Anhänger?


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H-Man

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Dienstag, 2. November 2010, 20:42

Hmm, Moment. Das gilt ja nur für C1E/D1E, nicht für BE...
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~ Dale Earnhardt

dot-

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Dienstag, 2. November 2010, 22:18

Wenn ich mich nicht recht erinnere muss das Gewicht des Hängers < der Leermasse sein. Zusätzlich darf die Gesamtmasse des Gespanns nur maximal 3,5t betragen. Ausnahme ist ein Hänger mit 750kg wodurch die Gesamtmasse 3,5t überschritten werden darf. Ich hätte jetzt auch nur Antwort 1 als richtig angekreutzt.

Lille

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Dienstag, 2. November 2010, 22:43

Das ist eine Frage aus dem Prüfungsbogen Erweiterung B mit A. Wobei cih nicht weiß, auf welcher Internetseite mein Mann das macht. Muß ihn mal fragen.

Ich denke, wer den alten 3er hat, hat da sicher noch andere Werte. Ich erinnere mich auch an irgendwas mit 12t in meinem Zusatzschreiben. Das ist dann vermutlich das max. mögliche Gesamtgespann. Muß mal nachkucken.

Aber irgendwie ist dad echt kompliziert geworden.

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13

Dienstag, 2. November 2010, 23:23

Hi,

wir grübeln gerade noch über folgende Prüfungesfrage:

Zitat

[b]9. Sie besitzen die Fahrerlaubnis der Klasse B. Ihr Pkw hat folgende Daten:
- Leermasse 900 kg
- zulässige Gesamtmasse 1.400 kg
- zulässige Anhängelast 1.000 kg
Welchen Anhänger dürfen Sie mitführen?


(Frage: 2.6.02-103, Punkte: 3)
Einen Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von

850 kg
1.000 kg
950 kg
[/b]


hab nun schon mal bei Google rausgefunden:

Zitat

....
Nun habe ich in den EU-Führerscheinklasssen immer nur gelesen, das Gespannbetrieb mit allen Führerscheinklassen nur möglich ist, wenn das max. Gesamtgewicht des Anhängers nicht höher als das Leergewicht des Zugwagens ist.


Aber wieso hat das Fahrzeug denn überhaupt eine Anhängelast von 1000kg, wenn es doch mit keinem Führerschein gefahren werden darf? ?( Oder gibt's doch Ausnahmen? BE, CE oder so....?



Als wie schon geschrieben, die 900Kg gelten nur für Fahrer mit Führerscheinklasse B, bei BE ist das wieder anders, da darf man sogar mehr als 3,5t als Gespann fahren, wenn es um druckluftgebremste Anhänger handelt, ich meine es gilt das 1,5fache.
Bei BE ist die Anhängelast durch das Zugfahrzeug betimmt, je nachdem was das darf, so schwer darf der Anhänger sein.
Dabei darf das theoretische zulässige Gesamtgewicht auch höher als 3,5T sein, wenn der Anhänger nur bis zu den 3,5t real beladen ist.
Also Beispiel:
Auto 2Tonnen, darf 2 Tonnen ziehen, wären ja 4Tonnen.
Wenn der Hänger aber nur mit 50% beladen ist und mit Eigengewicht unter 1,5T liegt, passt das wieder.

Für B kann man sich einfach merken:
Leergewicht = max. zulässgies Gewicht des Anhängers.
Verheize deine Reifen, nicht deine Seele Gruß Wheelyfahrer

Coyote

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14

Dienstag, 2. November 2010, 23:28

Aber würde mich halt trotzdem interessieren, ob das mit dem "max. Leergewicht des Zugfahrzeuges" immer gilt, oder ob's unter irgendwelchen Umständen doch auch mehr sein könnte...


Sorry, ich bemerke jetzt erst, was du gemeint hast. Nämlich ob es Abweichungen von der gesetzlichen Regelung gibt. Ich hatte es so aufgefasst, als ob du gefragt hättest, ob die im Schein eingetragene Anhängelast immer unter dem Fahrzeugleergewicht läge. Da hing ich geistig wohl noch an der Eingangsfrage.


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Freitag, 12. November 2010, 23:10

Zitat

[b]9. Sie besitzen die Fahrerlaubnis der Klasse B. Ihr Pkw hat folgende Daten:
- Leermasse 900 kg
- zulässige Gesamtmasse 1.400 kg
- zulässige Anhängelast 1.000 kg
Welchen Anhänger dürfen Sie mitführen?


(Frage: 2.6.02-103, Punkte: 3)
Einen Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von

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1.000 kg
950 kg
[/b]
Aber wieso hat das Fahrzeug denn überhaupt eine Anhängelast von 1000kg, wenn es doch mit keinem Führerschein gefahren werden darf? ?( Oder gibt's doch Ausnahmen? BE, CE oder so....?
Antwort ist doch recht einfach. Die oben genannte Reglung bezieht sich doch auf den Führerschein der klasse B.

Besitzt nun einer noch die alte Klasse 3 Führerschein oder den neuen BE Führerschein, dann darf der auch die volle zulässige Anhängelast mit dem Auto ziehen.

Gruss
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Honda Nobbi


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16

Samstag, 13. November 2010, 00:00

Ich bin in Besitz der Klasse BE und darf insgesamt 8,75t bewegen. Voraussetzung hierfür ist, dass dies in einem Gespann ist und das Zugfahrzeug 3,5t wiegt. Dann darf ich einen Anhänger ziehen, der bis zu 1,5 mal so schwer ist, die das Zugfahrzeug.
Natürlich müssen hier dann auch die im Fahrzeugschein eingetragenen Werte berücksichtigt werden.
Fahrzeuge mit 7,5t darf ich also auch nicht fahren.
Soweit ich weiß, darf man mit der Klasse B keine gebremsten Anhänger ziehen (bin ich aber nicht sicher) und auch keine, die mehr als 2 Achsen haben.
Und das Gewicht des Anhängers muss geringer sein als das des Zugfahrzeuges.
Bei allem gelten auch nicht die tatsächlich, aktuell geladenen Massen, sondern die in den Papieren vermerkten Werte.
Ist ein Anhänger (leer 750kg) für 4t zugelassen und ziehe den mit einem Auto, das 2t wiegt und ziehen darf (mit Klasse BE erlaubt), dann bekomme ich auch wenn ich den nicht belade mit Klasse B Probleme.
Soweit mein Wissen..;-)

Der Nils

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Sonntag, 14. November 2010, 06:57

Ne, das darfst Du nicht mit dem BE fahren, sondern mit dem alten Klasse 3, oder umgeschrieben auf CE(79) , und nur mit dem, außerdem darf der Zug maximal 3 Achsen haben (oder auch eine Doppelachse bis 1 m Achsabstand, die als eine Achse zählt und nicht als Tandemachse).
Sry, hab mich verlesen, war in Gedanken bei den 7,5 t vom alten Klasse 3...

Mit dem C1E hat man dann zwar keine Achszahlbegrenzung, geht aber nur bis 7,5 t zu. Ges.gew des Zugfahrzeuges und ges.Gew. des Zuges von 12 t.

Du hast aber insofern recht, daß man bei LKW's bis zum 1,5-fachen des Zugfahreuges ziehen darf. Ich meine, das gilt auch für PKW's, sofern nichts anderes in die Farhzeugpapiere eintetragen ist (es gab wohl noch Fahrzeuge, bei denen dort nichts eingetragen ist). Nicht sicher bin ich mir jetzt bei Traktoren, die dürfen soviel ziehen wie sie können, wenn da nichts steht...

Mit dem BE darf man nur bis 750 kg zul. ges.gew Anhänger ziehen (ob man auch mit Bremse fahren darf, weiß ich nicht, üblicherweise haben die aer keine Bremse). Mit dem BE sinds wohl die 3,5 t. zu. gesgew.
Ist ein PKW als Zugmaschine zugelassen, darfst Du auch Zweiachsanhänger (z.B. mit Drehschemel ) anhängen... :grin: Das, was man als Autoanhänger normalerweise fahren darf, ist ja kein Tandem, sondern eine Doppelachse mit weniger als 1 m Achsabstand. Eine dritte Achse würdest Du auf diesem Abstand sicher auch nicht hinbekommen... ;)

Dieser Beitrag wurde bereits 3 mal editiert, zuletzt von »Benino« (14. November 2010, 07:07)


Honda Nobbi

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Sonntag, 14. November 2010, 12:45

Ich bin in Besitz der Klasse BE und darf insgesamt 8,75t bewegen. Voraussetzung hierfür ist, dass dies in einem Gespann ist und das Zugfahrzeug 3,5t wiegt. Dann darf ich einen Anhänger ziehen, der bis zu 1,5 mal so schwer ist, die das Zugfahrzeug
Wie kommst du auf die 8,75 tonnen? Bei Klasse B darfste nur Fahrzeuge bis 3,5Tonnen plus anhänger bis 750kg GESAMTMASSE ! Ausnahme ist, wenn das Gesamtgewicht des Anhängers das Leergewicht des Zugfahrzeugs NICHT überschreitet und die GESAMTMASSE des GESPANNS 3,5Tonnen NICHT überschreitet.
(z.B. PKW leer 1,5t + 500kg zuladung und anhänger 1,5t Gesamtgewicht = 3,5 Tonnen)

Natürlich müssen hier dann auch die im Fahrzeugschein eingetragenen Werte berücksichtigt werden.
Fahrzeuge mit 7,5t darf ich also auch nicht fahren.
7,5 Tonner darfste nur mit der alten Kl 3 fahren und dort darf der Anhänger nur dann das 1,5 fache des Zugwagens betragen, wenn das Gespann eine DURCHGÄNGE Bremsanlage hat. ( z.B. LKW 7,5t mit luftdruckbremsanlage mal 1,5 = Anhänger 10,75t was eine bewegte Gesamtmasse von 18,25t ergibt)
Soweit ich weiß, darf man mit der Klasse B keine gebremsten Anhänger ziehen (warum sollte man es nicht dürfen, dann darfste auch nur ganz selten Anhänger mit 100km/h zulassung ziehen ) und auch keine, die mehr als 2 Achsen haben.
Einachser oder Tandamachser. Bei BE haste keine Achsen begrenzung mehr.
Und das Gewicht des Anhängers muss geringer sein als das des Zugfahrzeuges.
Bei allem gelten auch nicht die tatsächlich, aktuell geladenen Massen, sondern die in den Papieren vermerkten Werte.
Ist ein Anhänger (leer 750kg) für 4t zugelassen und ziehe den mit einem Auto, das 2t wiegt und ziehen darf (mit Klasse BE erlaubt), dann bekomme ich auch wenn ich den nicht belade mit Klasse B Probleme.
Soweit mein Wissen..;-)
Richtig, da die Zulässige Gesamtmasse von 3,5 t überschritten wird

Der Nils
Vorsicht an alle die ihren Führerschein umschreiben müssen oder wollen. Achtet genau drauf, das die Beamten ALLE einträge und freigaben des alten Führerscheins übertragen. Da hat man sonst aufeinmal nur noch eine 3,5t zulassung oder eine Achsen beschränkung oder darf keine grossen Anhänger mehr ziehen und auch eine beschränkung im bereich Motorradführerschein. (wichtig für Kl.3 fahrer auf 125er)

Gruss Nobbi

Gruss
Honda Nobbi


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Benino

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Sonntag, 14. November 2010, 16:14

Wieso: Bei BE gibts keine Achszahlbegrenzung mehr? Die gabs auch bei Klasse 3, wobei Achsabstände unter einem Meter als Doppelachse und damit als eine Achse zählten und bei Abständen ab einem Meter als Tandem und damit als zwei Achsen. Deshalb durfte man 7,5-Tonner mit Klasse 3 sehr wohl mit Doppelachsanhänger fahren und darf dies mit dem umgeschriebenen CE(79) auch heute noch. Da man im PKW-Hängerbereich wohl nie eine Tandemachse, sondern schon immer eine Doppelachse hatte, ist dies nicht wirklich relevant. Das heißt, wenn ich einen Geländewagen als Zugmaschine zulasse und einen Drehschemelanhänger mit Anhängerbremsanlage anhänge, darf ich den mit BE fahren, sofern die zul. Gewichte eingehalten sind, mit dem Klasse 3 durfte man das nicht, da dann die Achszahl überschritten war. Nach dem Umschreiben auf Klasse 3 darf man das aber, da C1E keine Achszahlbegrenzung hat ;(

Ein 7,5-Tonner darf das 1,5- fache anhängen, wenn er eine durchgängige Bremsanlage hat. Der Hinweis auf die druchgängige Bremsanlage ist richtig das ist so vorgeschrieben. Allerdings ist das so, daß Du kaum Hänger für einen 7,5 Tonner finden wirst, die das nicht haben, eben weil es vorgeschrieben ist. Daher kann man das als selbstverständlich voraussetzen. Ich möchte Dich mal sehen, wie Du mit einem 7,5-Tonner mit vollgeladenem Hänger aber ohne Hängerbremse fährst, da wirst Du ganz schnell merken, daß das eine nicht wirklich gute Idee war :grin:

Dein Hinweis auf das Angragsformular ist insofern richtig, daß es da sehr große Unterschiede gibt, in was die Ämter die Klasse 3 umschreiben, wenn man da keine Wünsche (am besten schriftlich) äußert. Ich habe beim Erwerb des Klasse A umschreiben lassen und damit den C1E, CE(79) sowie Klasse T (zum Neuerwerb Klasse A natürlich) beantragt und auch bekommen. Mein Vater hat dagegen für seinen 3er aus den 50er Jahren den beantragten Klasse T bekommen - und dazu noch Klasse A ohne Einschränkungen, da er damals bis 250 cm³ mit dem 3er fahren durfte. Da gabs wohl keine gesonderte Schlüsselnummer mehr :grin:

Für Klasse 3 gibts normalerweise: B, C1 (Schlüssel 171, erlaubt das Führen von Omnibussen ohne Fahrgäste bis 7,5 t. zu. Ges.Gew), BE, C1E, CE(79), das ist C1E>12000kg, LS3, also mit dem 1,5- fachen des Zugfahrzeuges max. 18,75 t und drei Achsen), M und L. Den T bekommt man, wenn man durch einen Land- oder Forstwirt eine Bescheinigung mit BG-Nummer vorlegt, in der steht, daß man den Klasse T benötigt.

Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von »Benino« (14. November 2010, 16:26)


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Dienstag, 16. November 2010, 11:15

Wieso: Bei BE gibts keine Achszahlbegrenzung mehr? Die gabs auch bei Klasse 3, wobei Achsabstände unter einem Meter als Doppelachse und damit als eine Achse zählten und bei Abständen ab einem Meter als Tandem und damit als zwei Achsen.
Da eine Tandamachse mit weniger als 1 Meter Achsnaben abstand als EINE Achse zählt, darfste mit der alten 3 nur Gespanne mit drei achsen bewegen.

Wenn du also z.B. einen neuen Autotransportanhänger mit ner Tandemachse führst und der Achsnaben abstand ist über einen Meter (was heut üblich ist) , dann hast du ein problem mit der Rennleitung.
Glaubs mir, das kenn ich aus beruflicher Erfahrung. Kollege musste am Gründonnerstag vormittag mit seinem 7,5tonner und so nem Anhänger 500km von zuhaus stehen bleiben.
Also Scheffe 2 Mann organisieren, runter Düsen und sehen das man vor 22 uhr zuhaus ist (Feiertagsfahrverbot) , da sonst das Wochenende im A... ist.

Das Anhänger mit 7,5 und mehr Tonnen eine durchgehende Bremse haben ist auch logo, da ungebremse Anhänger ja maximal das 0,4 fache Gesamtgewicht des Zugwagens haben dürfen. Und das is für Unternehmen unrentabel. Im privatbereich braucht man so grosse anhänger ja nicht.
Da reichen im allgemeinen die auflaufgebremsten bis 3,5 T , die im verhältnis 1:1 zum Zugwagen stehen dürfen.
Gruss
Honda Nobbi


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