Aber ist "ohne Lappen" dann nicht wieder Vorsatz und damit leistungsfrei?
Beispiel Huk24:
-Das Fahrzeug darf nur zu dem im Versicherungsvertrag angegebenen
Zweck verwendet werden.
-Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden.
Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten
gebraucht. Außerdem dürfen Sie, der Halter oder
der Eigentümer des Fahrzeugs es nicht ermöglichen, dass das Fahrzeug
von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird.
-Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder
Plätzen nur mit der vorgeschriebenen Fahrerlaubnis benutzen. Außerdem
dürfen Sie, der Halter oder der Eigentümer des Fahrzeugs es nicht ermöglichen,
dass das Fahrzeug von einem Fahrer benutzt wird, der nicht die
vorgeschriebene Fahrerlaubnis hat.
-Das Fahrzeug darf nicht gefahren werden, wenn der Fahrer durch alkoholische
Getränke oder andere berauschende Mittel nicht in der Lage ist,
das Fahrzeug sicher zu führen. Außerdem dürfen Sie, der Halter oder der
Eigentümer des Fahrzeugs es nicht ermöglichen, dass das Fahrzeug von
einem Fahrer gefahren wird, der durch alkoholische Getränke oder andere
berauschende Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen.
-Das Fahrzeug darf nicht zu Fahrtveranstaltungen und den dazugehörigen
Übungsfahrten verwendet werden, bei denen es auf die Erzielung einer
Höchstgeschwindigkeit ankommt und die behördlich nicht genehmigt
sind.
Welche Folgen hat eine Verletzung dieser Pflichten?
Verletzen Sie vorsätzlich eine Ihrer in D.1 und D.2 geregelten Pflichten,
haben Sie keinen Versicherungsschutz. Verletzen Sie eine Ihrer Pflichten
grob fahrlässig, sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere
Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Weisen Sie
nach, dass Sie die Pflicht nicht grob fahrlässig verletzt haben, bleibt der
Versicherungsschutz bestehen.
-In der Kfz-Haftpflichtversicherung ist die sich aus D.3.1 ergebende
Leistungsfreiheit bzw. Leistungskürzung Ihnen und den mitversicherten
Personen gegenüber auf den Betrag von höchstens je 5.000 € beschränkt
Und der Vollständigkeit halber:
-Gegenüber einem Fahrer, der das Fahrzeug durch eine vorsätzlich begangene
Straftat erlangt, sind wir vollständig von der Verpflichtung zur Leistung
frei.
Kurzzusammenfassung:
Alkohol und fahren ohne Fahrerlaubnis mögen vorsätzlich sein, dennoch liegt die max. Kürzung bei 5000Euro pro Obliegenheitsverletzung. Die Grenze gilt quasi immer, mit einer einzigen Ausnahme: Du nietest vorsätzlich jemanden um.