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OllerOpa67

Mo24-Bewohner

  • »OllerOpa67« ist der Autor dieses Themas

Beiträge: 1 408

Registriert: 27.10.2010

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1

Mittwoch, 8. Dezember 2010, 21:40

Leistung der Haftpflichtversicherung bei betrunkenem Fahrer

Hallo,

wir hatten heute in der theoretischen Fahrstunde unter anderem das Thema Haftung bei Unfällen.

Wie sieht es aus, wenn ein Autofahrer in betrunkenem Zustand einen anderen Verkehrsteilnehmer schwer körperlich schädigt (Querschnittslähmung oder andere bleibende Schäden)?

In so einem Falle ist die Schadenssumme ja schnell im Millionenbereich. Ist die Haftpflichtversicherung des betrunkenen Fahrers in so einem Fall in vollem Umfang zur Zahlung verpflichtet? Ich war bis jetzt der Meinung, dass dem so ist, bin aber jetzt verunsichert. Solche Fälle kommen ja leider regelmässig vor und wenn man sich dann mal die Summen anschaut, um die es in solchen Fällen geht, kann man annehmen, dass die Versicherung dann recht schnell pleite ist.

Andererseits: Wie sieht es da mit dem Opferschutz aus? Als Geschädigter habe ich ja ein Anrecht darauf, dass mir zumindest die finanziellen Folgen des Schadens ersetzt werden (Verdienstausfall, Berufsunfähigkeit, Schmerzensgeld etc...)

Wenn die Versicherung in so einem Fall nur begrenzt zur Zahlung verpflichtet ist, bin ja dann ich als Geschädigter der Dumme und somit gleich zweimal ruiniert....körperlich und finanziell.

Gibt es dazu Urteile? Ich konnte leider nichts wirklich aussagekräftiges im Netz finden.
Ride YOUR ride

blahwas

Asphaltschinder

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2

Mittwoch, 8. Dezember 2010, 22:11

Die Haftpflicht zahlt, das muss sie schließlich. Sie kann den betrunkenen Fahrer in Regress nehmen, allerdings gesetzlich auf DM 10000.- = 51xx€ gedeckelt.

Bei Fahrerflucht/unbekanntem Täter gibt es aber keine Haftpflicht, die sich zuständig fühlt. Bei wirklich schwerwiegenden, bleibenden Verletzungen/Tod hilft aber der Verein Verkehrsopferhilfe e.V.
Das Motorrad-Wiki vergisst nicht.

Schnute

Ich war's nicht

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3

Mittwoch, 8. Dezember 2010, 22:14

Normalerweise zahlt die Haftpflicht erstmal alles nötige. Eben, damit das Opfer nicht noch mehr Opfer wird.
Deine Versicherung kann dich dann aber, je nach Fall, in Regress nehmen. Ich meine bis zu 5.000 €.

Gezahlt wird von der Versicherung bei einfacher und grober Fahrlässigkeit. Regress wird z.B. bei Trunkenheitsfahrten, Fahrerflucht oder unbefugter Benutzung gefordert.
Bei Vorsatz ist die Versicherung leistungsfrei gestellt.
Die Schwierigkeit, mit den meisten Leuten umzugehen, besteht darin, zu ihnen gleichzeitig ehrlich und höflich zu sein.
André Heller

Coyote

Vierfacher Titelverteidiger

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4

Mittwoch, 8. Dezember 2010, 22:41

Kleine Korrektur: soweit ich weiß, gilt die Deckelung auf €5000 pro Delikt. Wer also betrunken ohne Lappen fährt, darf auch 2 x €5000 zahlen.


WELCOME TO THE RIDE OF YOUR LIFE

Schnute

Ich war's nicht

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5

Mittwoch, 8. Dezember 2010, 23:21

Aber ist "ohne Lappen" dann nicht wieder Vorsatz und damit leistungsfrei?
Die Schwierigkeit, mit den meisten Leuten umzugehen, besteht darin, zu ihnen gleichzeitig ehrlich und höflich zu sein.
André Heller

Coyote

Vierfacher Titelverteidiger

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6

Mittwoch, 8. Dezember 2010, 23:23

Das Fahren ohne Lappen ist vorsätzlich, aber nicht der Unfall.

Edit: es ist nochmal leicht anders, die Delikte können nur auf bestimmte Weise "kombiniert" werden:

http://www.verkehrsrecht-ratgeber.de/ver…tent_02_03.html


WELCOME TO THE RIDE OF YOUR LIFE

Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Coyote« (8. Dezember 2010, 23:30)


Der Töff

*Natural Born Eifel - Yeti*

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7

Donnerstag, 9. Dezember 2010, 07:39

Ist "Ohne Lappen"...

nicht "Nur Nüchtern" Vorsatz?

Greift bei "Besoffen" nicht wieder der Täterschutz "Verminderte"...oder "gar keine Schuldfähigkeit!"

Schon lustig,...die Juristerei.


Der Töff.
*Flott mit Schrott!*

Coyote

Vierfacher Titelverteidiger

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8

Donnerstag, 9. Dezember 2010, 08:53

Töff, die Frage nach der Schuldfähigkeit wird man sich für das Strafgericht aufheben, im Zivilverfahren ist es eigentlich latte. Und den Unfall dürfte man auch ohne Lappen kaum vorsätzlich bauen - also mit dem einzigen Ziel loszufahren, einem anderen irgendwo reinzudonnern. Das wäre dann zwar wirklich vorsätzlich, aber dann ist es wiederum völlig latte, ob der Fahrer einen Lappen hatte oder nicht weil die Haftpflichtversicherung bei Vorsatz leistungsfrei ist.

Gar nicht kompliziert, man muss nur die Sachverhalte auseinanderhalten können.


WELCOME TO THE RIDE OF YOUR LIFE

Beny

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9

Donnerstag, 9. Dezember 2010, 09:59

nicht "Nur Nüchtern" Vorsatz?

Greift bei "Besoffen" nicht wieder der Täterschutz "Verminderte"...oder "gar keine Schuldfähigkeit!"

Schon lustig,...die Juristerei.


Der Töff.

Da du an der Verminderten Schuldfähigkeit Schuld bist (Mann besäuft sie nur vorsätzlich) bist du wieder Schuldfähig.
Es wäre zu einfach sonst.
Beny
Weniger ist mehr ?( 1 Zyl reicht vollkommen :grin:
Nichts ändert sich, außer ich ändere mich!

x-stars

Mo24-Bewohner

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10

Donnerstag, 9. Dezember 2010, 18:05

Aber ist "ohne Lappen" dann nicht wieder Vorsatz und damit leistungsfrei?


Beispiel Huk24:
-Das Fahrzeug darf nur zu dem im Versicherungsvertrag angegebenen
Zweck verwendet werden.
-Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden.
Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten
gebraucht. Außerdem dürfen Sie, der Halter oder
der Eigentümer des Fahrzeugs es nicht ermöglichen, dass das Fahrzeug
von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird.
-Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder
Plätzen nur mit der vorgeschriebenen Fahrerlaubnis benutzen. Außerdem
dürfen Sie, der Halter oder der Eigentümer des Fahrzeugs es nicht ermöglichen,
dass das Fahrzeug von einem Fahrer benutzt wird, der nicht die
vorgeschriebene Fahrerlaubnis hat.
-Das Fahrzeug darf nicht gefahren werden, wenn der Fahrer durch alkoholische
Getränke oder andere berauschende Mittel nicht in der Lage ist,
das Fahrzeug sicher zu führen. Außerdem dürfen Sie, der Halter oder der
Eigentümer des Fahrzeugs es nicht ermöglichen, dass das Fahrzeug von
einem Fahrer gefahren wird, der durch alkoholische Getränke oder andere
berauschende Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen.
-Das Fahrzeug darf nicht zu Fahrtveranstaltungen und den dazugehörigen
Übungsfahrten verwendet werden, bei denen es auf die Erzielung einer
Höchstgeschwindigkeit ankommt und die behördlich nicht genehmigt
sind.


Welche Folgen hat eine Verletzung dieser Pflichten?
Verletzen Sie vorsätzlich eine Ihrer in D.1 und D.2 geregelten Pflichten,
haben Sie keinen Versicherungsschutz. Verletzen Sie eine Ihrer Pflichten
grob fahrlässig, sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere
Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Weisen Sie
nach, dass Sie die Pflicht nicht grob fahrlässig verletzt haben, bleibt der
Versicherungsschutz bestehen.
-In der Kfz-Haftpflichtversicherung ist die sich aus D.3.1 ergebende
Leistungsfreiheit bzw. Leistungskürzung Ihnen und den mitversicherten
Personen gegenüber auf den Betrag von höchstens je 5.000 € beschränkt

Und der Vollständigkeit halber:
-Gegenüber einem Fahrer, der das Fahrzeug durch eine vorsätzlich begangene
Straftat erlangt, sind wir vollständig von der Verpflichtung zur Leistung
frei.



Kurzzusammenfassung:
Alkohol und fahren ohne Fahrerlaubnis mögen vorsätzlich sein, dennoch liegt die max. Kürzung bei 5000Euro pro Obliegenheitsverletzung. Die Grenze gilt quasi immer, mit einer einzigen Ausnahme: Du nietest vorsätzlich jemanden um.

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