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blade118

Mo24-Probefahrer

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1

Donnerstag, 10. März 2011, 21:39

Gewährlesitung die 1000ste - brauch Hilfe

Hallo, ich habe im Dezember 2010 mein Motorrad verkauft und im Kaufvertrag (von motorradonline24)

ist formuliert "Das Motorrad wird in dem Zustand wie besichtigt und
probegefahren unter Ausschluss jeder Gewährleistung verkauft". Heute am
10.3 meldet sich der Verkäufer und meldet Mängel an. Eine "feste"
Hinterradremse,abgenutze Bremsbeläge vorn, einen stark abgenutzen
Kupplungsbowdenzug und eine gebrochene Kupplungsfeder. Die Bremsbeläge
wurden erst ein Monat vor Verkauf des Fahrzeuges von einer Werkstatt
erneuert incl Probefahrt. Die Rechnnug habe ich noch. Alle von ihm
angezeigten "Mängel" waren mir nicht bewusst -wie soll bzw. muss ich
mich verhalten? Der Verkauf erfolgte von privat zu privat.Der Käufer
verzichtete auf eine Probefahrt.

Vielen Dank

Coyote

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2

Donnerstag, 10. März 2011, 21:50

Kommt darauf an. Die Hälfte der wichtigen Informationen hast du weggelassen. z. B. was steht genau alles im Kaufvertrag?

Hier war kürzlich ein Thread zu exakt dem gleichen Thema. Ich kann ihn leider nicht finden. Grundsätzlich sollte der Käufer Verschleiss selber erkennen können, mit der verzichteten Probefahrt hat er sich selber ein Bein gestellt und ansonsten muss er nachweisen, dass dir die Mängel bewusst sein müssten.


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blade118

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3

Donnerstag, 10. März 2011, 21:56

Ja aber beim besten Willen könnte doch weder ich noch der Käufer z.B einen wie er angibt "fast durchgerissenen Kupplungsbowdenzug" feststellen..
also doch mal zum Anwalt?

Coyote

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4

Donnerstag, 10. März 2011, 22:03

Hm. Mir fällt gerade auf: "Ausschluss jeder Gewährleistung". Damit könntest du baden gehen, das ist in diesem Wortlaut nicht zulässig. Bitte gib mal den genauen Mustervertrag bzw. den Link dorthin. (Ich wusste gar nicht, dass wir einen MO24-Mustervertrag haben.)


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blade118

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Coyote

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6

Donnerstag, 10. März 2011, 22:08

http://www.jur-abc.de/cms/index.php?id=407

Das könnte relevant sein.

Edith ist sich nicht sicher, ob der Gewährleistungsausschluss in dem Vertrag (wieder was neues gelernt über MO24) wirksam ist. Aber in deinem Fall kannst du über "Verschleiß" argumentieren.


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Meise

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7

Donnerstag, 10. März 2011, 22:15

Wenn geschrieben steht: "Gekauft wie gesehen" (und probegefahren!) und da es ein PRIVATVERKAUF war und vermerkt wurde OHNE GEWÄHRLEISTUNG ( wie in der Bucht!) gibt es keine Probleme für den Verkäufer !
<< Falls ich mal nicht erreichbar bin: Ich bin weg um mich selbst zu finden !
Sollte ich zurückkommen bevor ich wieder da bin, sagt mir bitte ich würde mich suchen und ich soll hier auf mich warten! >>





Coyote

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8

Donnerstag, 10. März 2011, 22:18

Glaubst du. Stimmt so nicht und in diesem Fall (Vordruck) erst recht nicht.
http://www.gomopa.net/Finanzforum/urteil…sam-103721.html
http://www.rechtsklarheit.de/blog/unwirk…aten-verkaeufen


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blade118

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9

Donnerstag, 10. März 2011, 22:19

ich denke über Verschleiß müsste es positiv ausgehn da das Motorrad Bj. 99 ist - Danke erstmal soweit - soll ich nun auf die SMS des Käufers antworten oder erstmal auf igno?
@meise - das habe ich auch gedacht - ist aber wohl nich so 100% rechtssicher

x-stars

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10

Donnerstag, 10. März 2011, 23:02

http://www.jur-abc.de/cms/index.php?id=407

Das könnte relevant sein.


Auch gelesen, was dort kommt? Da geht es um Verschleiß, wie er bei Gebrauch nach dem Gefahrenübergang durch den neuen Eigentümer entsteht: Da bräucht der Käufer nur nachweisen, dass er die Karre nicht bewegt/viel bewegt hat und die Abwimmelung mit Verschleiß ist erfolglos. Tachostand steht ja wohl im Kaufvertrag, wenn noch 10 km von der "Probefahrt" im Mürz dazugekommen sind, nachdem das Wetter wieder gut war, kann der Bremsbelag nicht von dem bissl runter sein.wie

Würd also auf das "gekauf wie gesehen" setzen. Soll der Käufer doch klagen, was ein Amtsgericht dann entscheidet ist sowieso wie Lotto spielen, gerad da "gekauft wie gesehen" beim Fahrzeugverkauf lange vor irgendwelchem EU-Recht Standard war. Notfalls bastelt da ein Anwalt noch bissl was von Treu und Glauben hinter und schon ist EU-Recht für den Popo. Also den Käufer freundlich (!) auf den Ausschluss hinweisen und gut ist.

Edit: Vllt liegts am Internet, dass mans heutzutage so einfach mitkriegt, aber wie hat man denn früher Fahrzeuge verkauft? Gabs da auch nach jedem dritten Kauf nen Rechtsstreit? Ich mein,wenn ich nen Fahrzeug kauf, schau ichs mir doch vorher an, Fahrs ggf. Probe oder zahl ein paar Euro, das die Dekra und Co mal kurz unter die Motorhaube gucken. Wenn der Verkäufer mutwillig was verschweigt, ok, aber wenn ich sonst was übersehe, oder der Motor nach nem halben Jahr doch die Grätsche Macht, oderoderoder, dann ist das halt einfach Pech. Aber heute will jeder 20% Rabatt und mindestens 3 Jahre Garantie - auch bei 20 Jahre alten Fahrzeugen. Scheckheftgepfegt, wenig Kilometer und am Besten noch 15 von den 20 Jahre bei der Oma in der Garage gestanden haben (aber nat. für die Isnpektionen rausgeholt, Standschaden darf ja auch nicht sein), sonst noch Wünsche? :S

Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »x-stars« (10. März 2011, 23:07)


blade118

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Freitag, 11. März 2011, 07:18

das Ding ist eben echt, dass ich mir schon vorstellen kann, dass einiges bei einem Motorrad BJ 99 eben nicht mehr Top in Ordnung ist aber ich von den Mängeln die er schreibt ja selber nix wusste. Soweit ich nun gelesen habe müsste ich ihn eben arglistig gettäuscht haben. Die von ihm aufgezählten Mängel hätte ein fachkundiger Käufer aber doch entdecken müssen (ich bin ehrlich, ich hab den Bock wegen jeder Schraube zur Werkstatt bewegt weil ich da einfach kein Plan hatte) zumal wir den Kaufvertrag in der Werkstatt gemacht haben wo ich das Motorrad zum überwintern einmotten lasse.

@x-stars - ja heute kann man eben alles so biegen wie man will - das nervt echt und hat mir ne prima schlaflose Nacht bereitet

J.P.

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Freitag, 11. März 2011, 10:00

Der Knackpunkt ist die Frage ob der Gewährleitungsausschluss im (vorgedruckten?) Vertrag gültig ist oder nicht. Seit einigen Jahren gilt auch für Privatverkäufe eine Gewährleistungspflicht. Diese ist nicht "formularmäßig" ausschließbar, sondern nur einzelvertraglich oder über eine, im Wortlaut ziemlich festgelegte formularmäßige Ausschlußerklärung.

Was da jetzt bei deinem Vertrag zutrifft, ist schwer zu sagen. Ich denke, daß die verwendung eines heruntergeladenen Textes den Begriff "formularmäßig" erfüllt. Der "Ausschluß jeglicher Gewährleistung ist so meines Wissens nicht mehr gültig.

Ich würde (SEHR freundlich) auf en Ausschluss der Gewährleistung hinweisen, und sofern Du eine Rechtsschutzversicherung hast oder ADAC Mitglied bist, gleichzeitig eine Beratung vom Anwalt einholen.

Was verlangt denn Dein Käufer? Minderung, Wandlung ?
"Failure is not an option" (Gene Krantz, Apollo 13 Flight Director)

"Zwei Dinge sind unendlich: Das Universum und die menschliche dummheit. Wobei ich mir beim Universum nicht ganz sicher bin." (Albert Einstein)

blade118

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13

Freitag, 11. März 2011, 10:55

er verlangt per SMS eine Stellungnahme zur Einigung binnen 2 Wochen oder er schaltet einen Anwalt ein - ich möchte mich darauf aber nicht einlassen, er hat das Fahrzeug zu einem echt guten Preis bekommen - klar im Dezember. 2300 Euro für ne zx9 mit 36000 km auf der Uhr


find ich ok. Habe ja wie gesagt eine Monat vorher nochmal 360 Euro für neue Bremsbeläge incll Ölwechsel investiert- die Rechnung hab ich noch.

Danke für den Tipp mit dem ADAC - werde ich gleich mal anschreiben. Bin auch am überlegen fix ne Rechtsschutz abzuschließen.

alex600ccm

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Freitag, 11. März 2011, 11:03

Ich glaube nicht, dass Du da viel zu befürchten hast. Dass der Käufer auf eine Probefahrt verzichtet hat bei einem Motorrad, dessen Zweck nun mal genau darin liegt, gefahren zu werden, ist für ihn ziemlich schlecht. Ansonsten gilt, dass der Käufer seine Rechte wegen dieser Mängel, die er wahrscheinlich während einer entsprechenden Prüfung durch Besichtigung und Fahrt erkannt haben müsste, nicht geltend machen kann, wenn Du die Mängel nicht arglistig verschwiegen oder keine Garantie für den Zustand des Motorrads übernommen hast (Unterschied zum Verbrauchsgüterkauf!). Außerdem kannst Du ja durch die Rechnung belegen, dass Du noch Reparaturen hast vornehmen lassen - da müsste der Käufer sich dann an die Werkstatt wenden zur Nacherfüllung, nicht an Dich.

LG Alex

Edit: Sehe gerade... bei BJ 1999 muss man natürlich auch ab und zu mal mit neu auftretenden Mängeln rechnen...
Für eine Rechtsschutz ist es jetzt ein bisschen spät. ;)

Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »alex600ccm« (11. März 2011, 11:08)


blade118

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15

Freitag, 11. März 2011, 11:37

Post vom ADAC
"Für jeden Kaufvertrag gilt eine
gesetzliche Sachmängelhaftungszeit von 2 Jahren, wenn nichts anderes
vereinbart wurde. Der private Verkäufer kann aber durch die Aufnahme
einer Klausel im Kaufvertrag, seine Haftung ausschließen. Eine solche
Klausel lautet beispielsweise: "Das Fahrzeug wird unter Ausschluss der
Sachmängelhaftung (früher Gewährleistung) verkauft". Enthält der
Kaufvertrag diesen üblichen Sachmängelhaftungsausschluss, so zeichnet
sich der private Verkäufer hierdurch von einer Haftung für Mängel frei.



Die von Ihnen benannte Klausel wäre wohl
ebenso als umfassender Sachmängelhaftungsausschluss zu sehen, wobei mit
der individualvertraglichen Abrede "gekauft wie gesehen" alleine die
Sachmängelhaftung in der Regel nicht vollständig ausgeschlossen wird.
Abgedungen ist die Haftung im Normalfall nur für solche Mängel, die bei
einer den Umständen nach zumutbaren Prüfung und Untersuchung unschwer zu
erkennen sind. Im Zusammenhang mit der Formulierung "unter Ausschluss
jeder Gewährleistung" würden wir dies jedoch als umfassenden
Haftungsausschluss auslegen.



Trotz eines möglichen
Sachmängelhaftungssausschlusses haften Sie als Verkäufer aber dann, wenn
Sie für eine bestimmte Eigenschaft des Fahrzeugs eine Garantie oder
eine anderweitige Erklärung abgegeben haben und diese nicht zutrifft.
Eine solche Zusage muss zwar nicht schriftlich gegeben worden sein, ist
aber meist nur dann zu beweisen, wenn sie in schriftlicher Form in den
Kaufvertrag aufgenommen wurde.



Weiter bleibt die Haftung des Verkäufers
bestehen, wenn er den Käufer arglistig getäuscht hat. Dies ist vor allem
dann zu bejahen, wenn der Verkäufer wesentliche wertmindernde Faktoren
unerwähnt ließ, von deren Vorhandensein er wusste oder wissen musste.
Ausreichend ist auch, dass der Verkäufer den Mangel zumindest für
möglich gehalten hat. Allerdings muss der Käufer nachweisen, dass der
Verkäufer den Mangel kannte, damit eine Arglist vorliegt.



Haftet der Verkäufer für Mängel bzw. für
arglistige Täuschung oder das Nichtvorhandensein einer garantierten
Eigenschaft, so kann der Käufer zunächst kostenlose Nacherfüllung
verlangen. Die Nacherfüllung besteht für den Käufer wahlweise in der
Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder der Lieferung einer
mangelfreien Ware (Nachlieferung). Der Verkäufer kann jedoch die vom
Käufer gewählte Art der Nacherfüllung verweigern, wenn sie nur mit
unverhältnismäßigen Kosten möglich wäre. Regelmäßig wird sich die
Nacherfüllung daher auf die Nachbesserung beschränken. Verweigert der
Verkäufer die Nacherfüllung oder ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen
(bei der Nachbesserung in der Regel nach dem zweiten erfolglosen
Nachbesserungsversuch) oder dem Käufer unzumutbar, so kann der Käufer
den Kaufpreis herabsetzen (Minderung) oder den Vertrag rückgängig machen
(Rücktritt). Liegt lediglich ein unerheblicher Mangel vor, so sieht das
Gesetz vor, dass zwar kein Rücktritt, aber die Minderung des
Kaufpreises möglich ist. In den Fällen, in denen dem Verkäufer
zusätzlich ein Verschulden nachgewiesen werden kann, kann der Käufer
daneben auch Schadenersatz verlangen."

Ich hoffe ich habe richtig gelesen. Er müsste mir arglist nachweisen diese Mängel gekannt und dennoch verschwiegen zu haben. Da ich wie bereits mehrfach erwähnt aber eine Monat vorher erst in der Werkstatt war und die dort auch keine anderen Mängel festgestellt haben bzw. mich darauf hingewiesen haben liegt doch keine Arglist vor oder?
Ich versteh natürlich, dass man sich ärgert wenn etwas nicht funktioniert aber ich bin davon ausgegangen das alles ok ist und war sogar traurig nur die paar Kröten dafür zu bekommen. Jetzt habe ich nur rennereien weil der Schnarcher versäumt hat sich das Motorrad richtig anzusehen. Im übrigen ist eine andere Motorradwerkstatt genau 70m entfernt auch dort hätte er ja nen check machen können...

alex600ccm

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16

Freitag, 11. März 2011, 11:52

Der ADAC umschreibt hauptsächlich §§ 442 Abs. 1 Satz 2 und 444 BGB - kannst Du mal googlen.
Kannst ja den Käufer freundlich darauf hinweisen, dass Du von den Mängeln nichts wusstest (sofern sie denn tatsächlich bestehen :wacko: ) und auch auf die Werkstattrechnung verweisen. Schick ihm eine Kopie und er soll sich an sie wenden.

LG Alex

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17

Freitag, 11. März 2011, 12:24

die Frage ist ja ob ich mich überhaupt melde. schließlich hat er die Mängel lediglich per SMS angezeigt. Ich warte ab ob was von seinem angeblichen Anwalt kommt und werde mich nächste Woche als ADAC Mitglied mal zum ADAC Anwalt bewegen um meine gratis Rechtsberatung in Anspruch zu nehmen. Wie gesagt, auf der einen Seite tut es mir leid wenn da was dran ist aber er hätte das dann besser kontrollieren müssen weil ich davon ausging das alles Top in Ordnung ist

J.P.

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18

Freitag, 11. März 2011, 13:04

Jupp, genau so. Warten auf Post vom Anwalt und vorher mal die REchtsberatung vom ADAC Vertragsanwalt in anspruch nehmen. Laut dem Schreiben des ADAC bist Du auf der sicheren Seite. Allerdings steht da ja noch der Satz:

"wir würden die Formulierung als ausreichenden ausschluß sehen" ob das ein Gericht oder Anwalt auch tut, ist dann die Frage... Denke aber mal, die kennen sich aus.
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19

Freitag, 11. März 2011, 13:11

Laut dem letzten von mir verlinkten Artikel scheinen die Gerichte anderer Meinung zu sein, dass nämlich ein pauschaler, allumfassender Gewährleistungsausschluss nicht zieht. Und zwar vor dem Hintergrund, weil man sich dann auch von Mängeln freisprechen kann, die man dem Käufer arglistig vorenthalten hat. Die Beispiele die ich gesehen habe schließen z. B. Gesundheitsschäden oder Mängel aufgrund von Pflichtverletzungen des Verkäufers explizit nicht aus. Deswegen überrascht mich die Antwort des ADAC ein wenig.

"Gekauft wie gesehen" ist nochmal ein anderes Thema bei einem frei formulierten Vertrag. Kaufverträge sind ja nicht formgebunden, und da stellt das Gericht dann die Frage, was Käufer und Verkäufer als Rechtslaien bei Vertragsabschluss unter der strittigen Klausen verstanden haben. Da kann "gekauft wie gesehen" dann wieder gelten, wenn es einen Haftungsausschluss im o.g. Grenzen darstellen sollte.


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Freitag, 11. März 2011, 13:13

was schließt du also daraus? was sollte ich tun?

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