Servus.
@Fotos:
Ja, man darf Fotos machen, wie man lustig ist.
Aber andererseits gibt es auch das Prinzip der informationellen Selbstbestimmung. Und sofern jemand nicht eine Perönlichkeit des besonderen öffentlichen Interesses ist, kann nicht so ohne weiteres über das Selbstbild und die eigenen Informationen durch andere frei verfügt werden.
Anders: Wenn jemand von Dir oder höchstpersönlichen Dingen von Dir ein Foto macht, dann muss er Dich um Erlaubnis fragen. Da gibt es auch kein Wenn und Aber.
In Deinem Fall hat er das Foto nach Deiner Darstellung nicht an dem Tatort sondern später aufgenommen; am Tatort wär' das oben beschriebene Prinzip überworfen, da das Foto der Sachverhaltsklärung dient.
Er hat, ebenfalls nach Deiner Beschreibung, gegen seinen Amtseid verstoßen und sich mit größter Wahrscheinlichkeit außerhalb der Rechtsordnung bewegt (Nötigung, Störung der öffentlichen Verkehrs, Eingriff in Persönlichkeitsrecht (Foto), Kompetenzüberschreiung durch Wahrnehmung polizeilicher Aufgaben u.a.), indem er Dich später angehalten hat, um von Dir ein Foto zu machen.
Meine Auffassung sagt mir: Damit darf er dieses Foto nur dann verwenden, wenn Du es ihm erlaubst. Das würde ich in einem entsprechenden Verfahren in jedem Fall ganz deutlich machen.
Wichtig:
Wenn Du in einem Verfahren Dich selbst mit Deinen Aussagen belastet (ja, ich habe ihn geschnitten), dann kann die entscheidende Stelle zu der Auffassung gelangen, dass das Foto doch rechtmäßig entstanden sein kann. (Das obere ist meine Auffassung nach bisherigen Erkenntnissen und Studien zu Persönlichkeitsrechten.)
@Aussage gegen Aussage:
Ja, es ist einerseits ein Mythos.
Aber auch 'nein', Gerichte dürfen nicht einfach aus Ihrer Meinung heraus entscheiden. Auch sie sind an Recht und Gesetz gebunden. Und wenn ein Urteil entsteht, das sich aus Annahmen und nicht aus 'der Wahrheitsfindung des Sachverhalts' ergibt, dann wird das Urteil angreifbar. Und mit Blick auf die Prozessökonomie wird ein Gericht daher im Zweifel eher entsprechend des Mythos "Aussage gegen Aussage" entscheiden als einem der Streitparteien ein wackeliges Recht zuzusprechen; im letzteren Fall ist ein nächstinstanzieller Prozess wahrscheinlich und kann das vorangegangene Urteil aufheben.
In einer Vielzahl von Prozessen gilt, dass der Kläger den Beweis erbringen muss, dass er in seinen Rechten verletzt worden ist. Ob der Kläger eine Privatperson oder der Staat ist, das spielt keine Rolle. Solange der Beweis nicht erbracht ist, greift die Unschuldsvermutung.
Straßenverkehrsverletzungen sind regelmäßig nicht solche Fälle, in denen eine Beweislastumkehr erfolgt; mit anderen Worten: der Beklagte muss normalerweise nicht vorbringen, dass er nichts gemacht hat. Vielmehr äußert er sich (als Antwort) zu den Vorwürfen, die ihm gemacht werden.
@Bulli:
Du hast geschrieben, dass Du im Prüfungsstress stehst. Gut, dann bist Du schüler/ Auszubildender/ Student oder ähnliche "Randgruppe". In einigen Ländern haben Schüler und Studierende Anspruch auf 1 Stunde Rechtsberatung, deren Kosten von einer übergeordneten Einrichtung getragen werden können; mir ist dies ganz konkret vom Land Niedersachsen mit den Studentenwerken bekannt. Mach Dich in Deiner Einrichtung mal schlau, ob es da was gibt und wie das in Deinem Fall funktionieren würde.
Im Zweifel hast Du dann noch die Möglichkeit, per Beratungskostenunterstützung Dir durch die hiesigen Amtsgerichte einen Anwalt leisten zu können; auch hier: Wende Dich an Dein zuständiges Amtsgericht ...
Aber, bevor wir die Pferde scheu machen, warte erstmal ab, ob und was kommt!
In diesem Sinne, alles Gute!
Grüße
Mad