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Coyote

Vierfacher Titelverteidiger

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21

Donnerstag, 26. Juni 2008, 08:39

Zitat

Original von Serpent_Absäger
so habe ich es auch gelernt:

" Gilt auf einer Straße über längere Distanz ein Tempolimit (Streckenverbot), muss darauf nach jeder Kreuzung oder Einmündung erneut durch ein Schild hingewiesen werden. Andernfalls würden Verkehrsteilnehmer, die in die Tempo begrenzte Straße einbiegen, von der Beschränkung nichts wissen."


Lies nochmal genau was Du zitiert hast: da steht leider auch nur, was getan werden muss, um den einbiegenden Verkehr auf das Tempolimit hinzuweisen. Da steht nichts darüber, ob es dennoch gültig ist. Genaugenommen impliziert der Absatz ja ebenfalls die bestehende Gültigkeit des Tempolimits, denn er drückt aus, dass die Einbiegenden würden "von der Beschränkung nichts wissen" und nicht, dass die Einbiegenden keiner Beschränkung unterliegen.

Wenn die StVO nicht sagt, dass es an einer Kreuzung oder Einmündung endet, und wenn ein Gerichtsurteil sagt, dass das Tempolimit weiterbesteht, hilft es kaum zu sagen "ich habe aber etwas anderes gelernt".


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Sportyzilla

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22

Donnerstag, 26. Juni 2008, 08:44

es gilt aber für bestimmte situationen.


hier werde im moment ganz verschiedene situationen gemixt und da kann man auch nicht sagen, das urteil beantworte fragen, für all diese situationen.

das mit dem urteil hört sich stark nach "zone" an, aber außerorts sieht das wieder ganz anders aus.

oder oder oder.


:gruss:

Coyote

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23

Donnerstag, 26. Juni 2008, 08:56

Ich habe mir gerade die Links nochmal angeschaut, und das Wort "Zone" wird nur ein einziges Mal erwähnt ("Zonenbeschränkungen würden weitergelten") - nämlich in der Beschreibung des Falles, dass ein Auto von einer geschwindigkeitsbegrenzten Straße abbiegt.

Das Urteil bezieht sich auf exakt eine Situation: ein Autofahrer biegt in eine Straße mit Geschwindigkeitsbeschränkung ein. Aussage: das Limit gilt trotzdem.

Kannst Du bitte mal zeigen, wo Du meinst, dass verschiedene Situationen gemischt werden?


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blahwas

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24

Donnerstag, 26. Juni 2008, 10:01

Jaja, die "gefühlte StVO". Find's krass dass der Fall nicht explizit geregelt ist.

Anderes Bespiel für "gefühlte StVO": Höhere Tempolimits gelten sobald man das Schild sehen kann, niedrigere erst 50 meter hinter dem Schild, damit man nicht bremsen muss ;)
Das Motorrad-Wiki vergisst nicht.

Sportyzilla

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25

Donnerstag, 26. Juni 2008, 11:47

Zitat

Original von Coyote
Kannst Du bitte mal zeigen, wo Du meinst, dass verschiedene Situationen gemischt werden?


nur für dich. ;)


die frage hier war ursprünglich, wie lange streckenverbote gültig sind.

hierauf müsste man verschiedene antworten geben, eben für jede situation eine passende.


eingangs sind z.b. überholverbote und geschwindigkeitsbegrenzungen genannt - die wohl häufigsten streckenverbote.

diese sind ungültig, wenn das schild "streckenverbote aufgehoben" kommt, oder wenn wir uns beispielweise außerhalb einer zone und außerorts befinden, nach einer einmündung oder kreuzung etc.

oder auch, wenn andere ge- und verbote durch verkehrsschilder angezeigt wurden.

steht dort ein verkehrspolizist und meint was anderes, sind die schilder hinfällig, ebenso wie ampeln etc.



sind wir dagegen innerorts ist doch logisch, dass nach JEDER keuzung, einmündung oder anderen stelle immernoch 50 gilt.

beim überholverbot ist das was anderes. dieses kann innerorts immernoch durch schilder geregelt sein.

im konkreten fall dieses urteils, was du chris angeführt hast, musste einer zahlen, weil er mit grob 120km/h auf einer strecke unterwegs war, wo 50km/h erlaubt waren.

daher denke ich, es war innerorts und daher auch berechtigt, dass der kollege zahlen muss.


verlässt man den ort, heißt das nicht, dass man sofort kette geben darf.

denn der ortsausgang wird immer durch ein schild angezeigt, oder ein schild zeigt die neue höchstgeschwindigkeit für eine strecke an.


in münster warst du ja selbst schon oft genug und da hängt an rel. vielen stellen ein 70 schild innerorts. kein thema.


bist du in einer zone, ziehst du eingangs sowieso das schild.

daherweißt du auch, wenn du in der zone fährst, dass dort z.b. 30km/h gilt, andernfalls hättest du das "zone xy ende" schild ja wahrgenommen, was links auf der straße ist.




jetzt sollte eigentlich alles klar sein, oder?

ich versteh deine verwirrung nicht ganz... :grin:


:gruss: :mo24:

Coyote

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26

Donnerstag, 26. Juni 2008, 12:06

Robert, musste ich mir von Dir nicht mal sagen lassen, dass ich in meinen Betrachtungen zu kleinlich wäre? Die Frage war für mich bezogen auf die verlinkte Seite und den dort beschriebenen Fall, und nicht auf die Gesamtheit aller möglichen Beschilderungen.

Zitat

sind wir dagegen innerorts ist doch logisch, dass nach JEDER keuzung, einmündung oder anderen stelle immernoch 50 gilt.

beim überholverbot ist das was anderes. dieses kann innerorts immernoch durch schilder geregelt sein.


"Innerorts" gilt nur deshalb weiterhin 50, weil Du in einer impliziten 50-Zone bist. Sobald da aber ein 30-Schild (keine Zone) steht, stellt sich die Frage wieder von neuem. Auch innerorts gibt es von 50 abweichende, nicht als Zone ausgewiesene Tempolimits, wie Du selber weisst.

Zitat

im konkreten fall dieses urteils, was du chris angeführt hast, musste einer zahlen, weil er mit grob 120km/h auf einer strecke unterwegs war, wo 50km/h erlaubt waren.

daher denke ich, es war innerorts und daher auch berechtigt, dass der kollege zahlen muss.


Das "innerorts" halte ich für eine fatale Fehleinschätzung. Genaugenommen ist der Typ nichteinmal eingebogen, stelle ich gerade fest, der war schon auf der Straße. Das mit dem Einbiegen war nur ein Argument für den vermeintlichen Wegfall des Limits, welches das Gericht aber gleich mitausgeräumt hat. Es wird sich jedenfalls ausdrücklich auf das fehlende Wiederholungsschild bezogen, daher gehe ich *nicht* davon aus, dass es um die innerörtlichen 50 geht.

Und wenn man im Urteil nachschaut, sieht man:
http://www.burhoff.de/rspr/texte/ab_00028.htm

Zitat

Es hat - zusammengefasst - festgestellt, der Betroffene habe seinen Pkw am 20. Oktober 1999 um 20.08 Uhr in Schwelm außerhalb geschlossener Ortschaft auf der Wittener Straße mit einer um 77 km/h erhöhten Geschwindigkeit gesteuert.


Fürderhin:

Zitat

Wie die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme zutreffend ausgeführt hat, gilt eine Streckenvorschrift nicht nur jeweils bis zur nächsten Straßeneinmündung -oder Straßenkreuzung. Es ist einhellige Meinung in Literatur und Rechtsprechung, dass eine durch Zeichen 274 angeordnete Geschwindigkeitsbeschränkung als sog. Streckenverbot erst an einen gemäß § 41 Abs. 2 Nr. 7 StVO aufgestellten Zeichen 278 endet [...]. Zwar verlangt der Sichtbarkeitsgrundsatz die Wiederholung aller Streckenvorschriftszeichen hinter jeder Kreuzung oder Einmündung auf der Straßenseite, für die das Gebot oder Verbot besteht; dies gilt jedoch nur für den Einbiegeverkehr.


Damit ist glaube ich alles gesagt: ein Streckenverbot gilt weiterhin, auch wenn man einbiegt; allerdings können Einbiegende ohne Wiederholung des Zeichens kaum belangt werden (sofern angenommen werden kann, dass sie vom Streckenverbot nichts wussten!).


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Donnerstag, 26. Juni 2008, 12:14

Zitat

Original von Coyote
Damit ist glaube ich alles gesagt: ein Streckenverbot gilt weiterhin, auch wenn man einbiegt; allerdings können Einbiegende ohne Wiederholung des Zeichens kaum belangt werden (sofern angenommen werden kann, dass sie vom Streckenverbot nichts wussten!).


das ist es doch.

und ja, ich finde es irgendwie kleinlich, wenn wir anhand des urteils alles durchexerzieren.

schließlich kennt keiner von uns die situation und eventuelle andere schilder.

daher sollten wir, um das ganze mal zusammenzufassen, nicht dieses urteil auf alle anderen strecken und straßen übertragen.

denn: siehe oben (in diesem beitrag) und alle erklärungen (im thread). :P


fazit:
wir meinen wohl wieder mal ziemlig das selbe (oder?)...

:mo24:

Coyote

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28

Donnerstag, 26. Juni 2008, 12:32

Zitat

Original von Serpent_Absäger
schließlich kennt keiner von uns die situation und eventuelle andere schilder.


Die Situation ist ja nun ausgiebig beschrieben worden und kann mit "da steht ein rundes Tempolimitschild an einer Straße" zusammengefasst werden. Die Frage dazu war: wie lange gilt es?

Es ist doch egal, ob es innerorts oder in einer Zone oder sonstwo steht, es gilt, bis es ausdrücklich aufgehoben wird, eine andere Regelung kommt oder man die Straße verlässt. Da ist keine differenziertere Betrachtung nötig, das ist eine allgemeine Regel.

Es sind übrigens nicht "wir", die alles durchexerzieren. Ich habe meine Situation benannt (nämlich die im Urteil) und auch nur die besprochen, allerdings ist diese Situation ohne weiteres allgemein anwendbar. Dann steht das Schild halt nicht vor Schwelm, sondern in Buxtehude. Die Antwort auf die Frage bleibt die gleiche.


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