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Original von Serpent_Absäger
so habe ich es auch gelernt:
" Gilt auf einer Straße über längere Distanz ein Tempolimit (Streckenverbot), muss darauf nach jeder Kreuzung oder Einmündung erneut durch ein Schild hingewiesen werden. Andernfalls würden Verkehrsteilnehmer, die in die Tempo begrenzte Straße einbiegen, von der Beschränkung nichts wissen."
Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von »Coyote« (26. Juni 2008, 08:41)
Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Coyote« (26. Juni 2008, 08:56)
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Original von Coyote
Kannst Du bitte mal zeigen, wo Du meinst, dass verschiedene Situationen gemischt werden?


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sind wir dagegen innerorts ist doch logisch, dass nach JEDER keuzung, einmündung oder anderen stelle immernoch 50 gilt.
beim überholverbot ist das was anderes. dieses kann innerorts immernoch durch schilder geregelt sein.
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im konkreten fall dieses urteils, was du chris angeführt hast, musste einer zahlen, weil er mit grob 120km/h auf einer strecke unterwegs war, wo 50km/h erlaubt waren.
daher denke ich, es war innerorts und daher auch berechtigt, dass der kollege zahlen muss.
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Es hat - zusammengefasst - festgestellt, der Betroffene habe seinen Pkw am 20. Oktober 1999 um 20.08 Uhr in Schwelm außerhalb geschlossener Ortschaft auf der Wittener Straße mit einer um 77 km/h erhöhten Geschwindigkeit gesteuert.
Zitat
Wie die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme zutreffend ausgeführt hat, gilt eine Streckenvorschrift nicht nur jeweils bis zur nächsten Straßeneinmündung -oder Straßenkreuzung. Es ist einhellige Meinung in Literatur und Rechtsprechung, dass eine durch Zeichen 274 angeordnete Geschwindigkeitsbeschränkung als sog. Streckenverbot erst an einen gemäß § 41 Abs. 2 Nr. 7 StVO aufgestellten Zeichen 278 endet [...]. Zwar verlangt der Sichtbarkeitsgrundsatz die Wiederholung aller Streckenvorschriftszeichen hinter jeder Kreuzung oder Einmündung auf der Straßenseite, für die das Gebot oder Verbot besteht; dies gilt jedoch nur für den Einbiegeverkehr.
Dieser Beitrag wurde bereits 3 mal editiert, zuletzt von »Coyote« (26. Juni 2008, 12:09)
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Original von Coyote
Damit ist glaube ich alles gesagt: ein Streckenverbot gilt weiterhin, auch wenn man einbiegt; allerdings können Einbiegende ohne Wiederholung des Zeichens kaum belangt werden (sofern angenommen werden kann, dass sie vom Streckenverbot nichts wussten!).

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Original von Serpent_Absäger
schließlich kennt keiner von uns die situation und eventuelle andere schilder.
Wie lange gelten Streckenverbote? © MOTORRAD online24