Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von »Coyote« (8. Mai 2009, 14:38)
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Registriert: 31.01.2006
Region: Bayern
Motorrad: Gesamt: 4x XJ 600 51J, EZ 1985 - 1988 / FJ 1200, EZ 1987
Zitat
Verkleinerte Kennzeichen Leichtkrafträder erhalten zukünftig unabhängig von ihrer bauartbestimmten Höchstgeschwindigkeit verkleinerte Kennzeichen.
Bei Wiederzulassungen müssen die Kennzeichen jedoch nicht geändert werden.
Bei Fahrzeugen, bei denen die Anbringung von ein- und zweizeiligen Kennzeichen vorgeschrieben ist, hat die Zulassungsbehörde jetzt auch die Möglichkeit ein Gutachten eines amtliche anerkannten Sachverständigen zu verlangen, wenn aus Platzgründen die Zuteilung einer kleinen Kombination begehrt wird.
Sie muss es verlangen, wenn für das hintere Kennzeichen (für vorderes gibt es keine Ausnahme) eine verkleinerte Ausführung beantragt wird.
Das Gutachten darf sich dabei nicht darauf beschränken, eine Angabe über den vorhandenen Platz zu machen, sondern muss auch dazu Stellung nehmen, ob ein Umbau technisch möglich und zumutbar ist.
Gesichtspunkte der Ästhetik spielen bei dieser Beurteilung keine oder nur eine untergeordnete Rolle.
Die Zulassungsbehörde ist auch an ein befürwortendes Gutachten nicht gebunden. Sie kann trotz der erfolgten Begutachtung auch die Vorführung der Fahrzeuge verlangen. FZV Anlage 4 Abschnitt 1 Nr. 4
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