

Zitat
Der Kraftfahrer darf darauf vertrauen, dass auf nicht erkennbare Gefahrenstellen durch Warnzeichen hingewiesen wird (BGH VRS 18,268). Die Kommunen haben daher die Verkehrssicherungspflicht, durch geeignete Maßnahmen auf Gefahrenstellen hinzuweisen, ansonsten trifft sie Mithaftung (OLG Nürnberg DAR 96, 59).
Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Coyote« (30. August 2009, 10:01)
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aufzubringen. Aber bis der Split reingefahren wurde, isses halt erstmal SCH....lecht.

Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Sportyzilla« (2. September 2009, 17:20)
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