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Lille

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1

Freitag, 17. September 2010, 09:16

Pflichtstunden bei Vorbesitz 1b

Hi,

normalerweise muß man für den A-Schein machen:

  • 5 Fahrstunden Überland
  • 4 Fahrstunden Autobahn
  • 3 Fahrstunden bei Dunkelheit

Es heißt jedoch auch:

Bei Vorbesitz von A1 (alt: 1b)

  • 3 Fahrstunden Überland
  • 2 Fahrstunden Autobahn
  • 1 Fahrstunde bei Dunkelheit

Frage: Gilt als "Vorbesitz von A1" auf der Besitz eines B-Führerscheins vor 01.04.1980 ?
Damit darf man ja Fahrzeuge der KLasse A1 fahren - aber wird das auch für den Erwerb von A unbeschränkt angerechnet?

muckAE

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2

Freitag, 17. September 2010, 12:27

imo ja :)

hawkeye

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3

Freitag, 17. September 2010, 13:34

Hallo,

also ich vermute mal, dass der Klasse B vor dem 01.04.80 (bzw. der alte Klasse 3) nicht ausreicht. Der alte Führerschein schließt ja nur die Klasse 4 ein und nicht die Klasse 1b.

Der Klasse 4 war damals nur eine Theoretische Ausbildung und Prüfung erforderlich. Für 1b bzw. A1 ist eine theoretische und eine paraktische Ausbildung und Prüfung vorgesehen.

Grüße

Hawkeye
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Lille

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4

Freitag, 17. September 2010, 18:25

Klasse 4 ist bis 50ccm?

Dann ist das beim B vor 01.04.1980 schon nochmal was anderes - damit darf man bis 125ccm fahren, also entsprechend Klasse 1b (früher), bzw. A1 (heute).

Die Frage ist nur, ob es bei einer Anmeldung zum A auch so gewertet wird, als ob man den 1b regulär erworben hat.

Mona-Zippe

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5

Freitag, 17. September 2010, 20:31

ruf doch in irgendeiner fahrschule mal an und frag da mal nach. dann weißt du es genau.
und gib uns dann die info gleich weiter....ist eine interessante frage.

hawkeye

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6

Samstag, 18. September 2010, 09:57

Hallo,

ja der Klasse 4 bis 31.03.1980 galt bis 50ccm ohne Geschwindigkeitsbegrenzung. Am 01.04.1980 wurde die Klasse der Leichtkrafträde eingeführt ( damals 80ccm und v-max 80km/h). Für diese Fahrzeuge brauchte man die Fahrerlaubnis der Klasse 1b.Zugleich wurde die Klasse 4 auf 40km/h v-max- oder waren es 50 km/h?- beschränkt Um die Alt- Klasse 4- Inhaber nicht zu benachteiligen, die bisher Kleinkrafträder mit max. 50ccm ohne Geschwindigkeitsbegrenzung fahren durften, dürfen bis heute mit dem Klasse 4, der vor dem 01.04.1980 erworben wurde, Leichtkrafträder gefahren werden. Durch eine Neudefinfition der Leichtkrafträder haben diese heute 125 ccm, max.11kw und keine Geschwindigkeitsbegrenzung für Fahrer ab 18. Da der Klasse 4 in die Klasse 3 integriert war,gilt diese Regelung auch für Inhaber der Klasse 3, die die Fahrerlaubnis vor dem 01.04.1980 erworben haben. Die Klasse 1b war nie in die Klasse 3 integriert.

Ich würde mal beim Fahrlehrerverband oder beim TÜV anrufen. Die Fahrschule will Dir im Zweifelsfall ja sicher gern Fahrstunden verkaufen.

Grüße

Hawkeye
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Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »hawkeye« (18. September 2010, 09:59)


Coyote

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7

Samstag, 18. September 2010, 11:31

Ich denke nicht, dass "1A war nie in 3" wirkliche Relevanz hat, denn 1A hätte ja gar nicht erteilt werden können - umfasst aber genau die Fahrzeuge des alten 4. Zur Besitzstandswahrung hätte er ohnehin in 1A umgeschrieben werden müssen, wenn man den Lappen jemals gewechselt hätte.

http://www.gesetze-im-internet.de/fev/anlage_3_104.html sagt, das der 4 < 1.4.1980 zu A1, M, S, L wird. Damit ist man im Vorbesitz des A1 und sie Sache dürfte gegessen sein.


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Opa Jürgen

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8

Samstag, 18. September 2010, 12:14

Pflichtstunden ???

Ich hätte da mal eine Frage:....ich lese da immer Pflichtstunden........wo sind die sind der STVO oder im Gesetz vorgeschrieben, ich finde da nichts
in den 90er Jahren war mal ein Bericht in der Presse, das es die gar nicht gibt und das man sich auch selber zur Prüfung beim TÜV anmelden kann......das einzige was man brauchte war ein Prüfungsfähiges KFZ oder Krad mit Fahrlehrer Begleitung für dir Prüfungsfahrt..........Gruß Jürgen
Wenn man rechts dreht wird die Landschaft schneller :motorrad:

Lille

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9

Samstag, 18. September 2010, 14:16

Mit "Pflichtstunden" meinte ich die Sonderfahrten.

Und das ist ja das, was man auf alle Fälle machen muss - und dann kommt eben noch das drauf, was man für's "Können" benötigt. :grin:


So - hab jetzt Menne Führerschein gecheckt.

Da steht bei A1 : 10.03.1978 -- Also das Datum der Klasse B.

Das müsste dann wohl als solches gelten.. denke ich mal... Na mal in der FS nachfragen...

muckAE

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10

Samstag, 18. September 2010, 15:10

Wie gesagt: Wenn du damals Klasse 3 gemacht hast (oder dein Mann um den es wohl geht) hast du sozusagen den A1 schon und musst nur die abgespeckten Sondernfahrten machen ...
Da bin ich mir schon zu 99% sicher weil mein Dad letztes Jahr mit 48 noch den Motorradschein gemacht hat ...

Lille

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11

Samstag, 18. September 2010, 15:15

:danke:

muckAE

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12

Samstag, 18. September 2010, 15:17

Keine Ursache ;)

x-stars

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13

Samstag, 18. September 2010, 17:48

Ich hätte da mal eine Frage:....ich lese da immer Pflichtstunden........wo sind die sind der STVO oder im Gesetz vorgeschrieben, ich finde da nichts
in den 90er Jahren war mal ein Bericht in der Presse, das es die gar nicht gibt und das man sich auch selber zur Prüfung beim TÜV anmelden kann......das einzige was man brauchte war ein Prüfungsfähiges KFZ oder Krad mit Fahrlehrer Begleitung für dir Prüfungsfahrt..........Gruß Jürgen


FahrschAusbO, Sonderfahrten z.B. in Anlage 4: http://www.gesetze-im-internet.de/fahrsc…R233500998.html

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