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Registriert: 18.04.2008
Region: Nordrhein-Westfalen
Motorrad: Kawasaki Versys 650 CBO
ergo - 130 km/h wenn zweispurig und baulich getrennt.
Zitat
Es gibt keine eigenen Geschwindigkeitsbeschränkungen
für Kraftfahrstraßen. Daher gelten die üblichen Tempolimits inner- bzw.
außerorts gemäß § 3 StVO, sofern nicht entsprechende Zeichen eine
höhere oder niedrigere Geschwindigkeitsbeschränkung anordnen.[2]
Quelle: Wikipedia
Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von »Dirk U.« (13. Oktober 2010, 18:48)
Zitat
Diese Geschwindigkeitsbeschränkung gilt nicht auf Autobahnen (Zeichen 330.1) sowie auf anderen Straßen mit Fahrbahnen für eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind. Sie gilt ferner nicht auf Straßen, die mindestens zwei durch Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295) oder durch Leitlinien (Zeichen 340) markierte Fahrstreifen für jede Richtung haben.
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Registriert: 18.04.2008
Region: Nordrhein-Westfalen
Motorrad: Kawasaki Versys 650 CBO
Wenn man nach $18 geht hat sogar die BAB eine Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h bei PKW bis 3,5t und auch ohne Anhänger.
Das wäre aber das neueste das es eine Höchstgeschwindigkeit aus BAB´s gebe. DAS hätten wir wohl alle mitbekommen.
Ich weiß natürlich das die Richtgeschwindigkeit 130 km/h auf der BAB ist aber ich meine auch das es die Höchstgeschwindigkeit auf Kraftfahrstraßen (Zeichen 331.1).
Trau H-Man und Hawkeye.
:
Zitat
(3) Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt auch unter günstigsten Umständen
1. innerhalb geschlossener Ortschaften für alle Kraftfahrzeuge 50 km/h,
2. außerhalb geschlossener Ortschaften
a) für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 t bis 7,5 t, ausgenommen Personenkraftwagen, für Personenkraftwagen mit Anhänger, für Lastkraftwagen und Wohnmobile jeweils bis zu einem zulässigen Gesamtgewicht von 3,5 t mit Anhänger sowie für Kraftomnibusse, auch mit Gepäckanhänger 80 km/h,
b) für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t, für alle Kraftfahrzeuge mit Anhänger, ausgenommen Personenkraftwagen, Lastkraftwagen und Wohnmobile jeweils bis zu einem zulässigen Gesamtgewicht von 3,5 t, sowie für Kraftomnibusse mit Fahrgästen, für die keine Sitzplätze mehr zur Verfügung stehen, 60 km/h,
c) für Personenkraftwagen sowie für andere Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 3,5 t 100 km/h.
Diese Geschwindigkeitsbeschränkung gilt nicht auf Autobahnen (Zeichen 330.1) sowie auf anderen Straßen mit Fahrbahnen für eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind. Sie gilt ferner nicht auf Straßen, die mindestens zwei durch Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295) oder durch Leitlinien (Zeichen 340) markierte Fahrstreifen für jede Richtung haben.
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Registriert: 11.07.2005
Region: Niedersachsen
Motorrad: Kawa Z 440, Yam. Fz 750 1FN, Honda VFR 750
130 km/h ist die Richtgeschwindigkeit, die im übrigen auch auf Autobahnen gilt (sofern keine Geschwindigkeitsbeschränkungen gelten). Man darf auch schneller fahren - kommt es aber zu einem Unfall, so wird man alleine aufgrund der höheren Geschwindigkeit eine Teilschuld zugesprochen bekommen.
Geschwindigkeitsbegrenzung Schnellstraße © MOTORRAD online24