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Dirk U.

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1

Mittwoch, 13. Oktober 2010, 18:34

Geschwindigkeitsbegrenzung Schnellstraße

Anmrk.: Thema ausgeschnitten aus: [Erfahrungsbericht] Ride the winds of change Gsx750r
by wawy



So weit ich das weiß ist die Höchstgeschwindigkeit bei einer Schnellstraße oder auch Kraftfahrtstraße ... ach, lies einfach:

Zitat

Es gibt keine eigenen Geschwindigkeitsbeschränkungen
für Kraftfahrstraßen. Daher gelten die üblichen Tempolimits inner- bzw.
außerorts gemäß § 3 StVO, sofern nicht entsprechende Zeichen eine
höhere oder niedrigere Geschwindigkeitsbeschränkung anordnen.[2]

Quelle: Wikipedia
ergo - 130 km/h wenn zweispurig und baulich getrennt.

Und wenn ich mal das ausser acht lasse was ich in der FS (wie o.g.) mal gelernt habe und mir $18 StVO ansehe, dann sind es sogar nur 100 km/h.

Klick


Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von »Dirk U.« (13. Oktober 2010, 18:48)


H-Man

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2

Mittwoch, 13. Oktober 2010, 19:01

130 km/h ist die Richtgeschwindigkeit, die im übrigen auch auf Autobahnen gilt (sofern keine Geschwindigkeitsbeschränkungen gelten). Man darf auch schneller fahren - kommt es aber zu einem Unfall, so wird man alleine aufgrund der höheren Geschwindigkeit eine Teilschuld zugesprochen bekommen.

Quelle: http://www.verkehrsportal.de/stvo/stvo_03.php

Zitat

Diese Geschwindigkeitsbeschränkung gilt nicht auf Autobahnen (Zeichen 330.1) sowie auf anderen Straßen mit Fahrbahnen für eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind. Sie gilt ferner nicht auf Straßen, die mindestens zwei durch Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295) oder durch Leitlinien (Zeichen 340) markierte Fahrstreifen für jede Richtung haben.


Wenn ich nicht gerade frisch den Theorieunterricht hinter mir hätte, wäre ich übrigens vom Landstraßenlimit (100 km/h) ausgegangen.
Second place is just the first loser.
~ Dale Earnhardt

Dirk U.

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3

Mittwoch, 13. Oktober 2010, 19:11

Die Sache mit den § ist immer so eine Sache. Irgendwie ist das widersprüchlich.

Ich weiß natürlich das die Richtgeschwindigkeit 130 km/h auf der BAB ist aber ich meine auch das es die Höchstgeschwindigkeit auf Kraftfahrstraßen (Zeichen 331.1).

Wenn man nach $18 geht hat sogar die BAB eine Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h bei PKW bis 3,5t und auch ohne Anhänger.
Das wäre aber das neueste das es eine Höchstgeschwindigkeit aus BAB´s gebe. DAS hätten wir wohl alle mitbekommen.

Wo ist eigentlich Coyote? Noch im Urlaub?



H-Man

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4

Mittwoch, 13. Oktober 2010, 19:27

Wenn man nach $18 geht hat sogar die BAB eine Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h bei PKW bis 3,5t und auch ohne Anhänger.
Das wäre aber das neueste das es eine Höchstgeschwindigkeit aus BAB´s gebe. DAS hätten wir wohl alle mitbekommen.


§18 bezieht sich doch nur auf LKWs/PKWs mit Anhänger/Wohnmobile/Busse (5.1), Kräder mit Anhänger/Traktoren mit Anhängern/Busse mit Anhänger oder stehenden Fahrgästen (5.2) und Busse die besonderen Bedingungen genügen (5.3)?
Ausnahmen: die 100 km/h Gespanne und Wohnmobile, die bestimmten Voraussetzungen genügen
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hawkeye

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Donnerstag, 14. Oktober 2010, 13:25

Hallo,

ich frage mich auch, wo du in §18 eine Geschwindigkeitsbegrenzung auf 100 km/h für PKW unter 3,5 t herausliest. Auf Straßen außerhalb geschlossener Ortschaften mit zwei Fahrstreigen pro richtung oder baulich getrennten Fahrspuren gibt es keine Geschwindigkeitsbefrenzung, es sei denn es gibt eien entsprechende Beschilderung. Im Falle eines Unfalles kann aber eine Geschwindigkeit von mehr als 130 km/h zu einer Mitschuld führen.

Grüße

Hawkeye
Mein neuer Brötchengeber: Onlineshop für Moppedteile

Coyote

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Donnerstag, 14. Oktober 2010, 13:45

Ich weiß natürlich das die Richtgeschwindigkeit 130 km/h auf der BAB ist aber ich meine auch das es die Höchstgeschwindigkeit auf Kraftfahrstraßen (Zeichen 331.1).


Wieso, da steht doch "die Höchstgeschwindigkeit gilt nicht". :) Trau H-Man und Hawkeye.
http://bundesrecht.juris.de/babrigeschwv_1978/__1.html

Da steht "empfohlen". Mehr nicht. Es hat nur zivilrechtliche Relevanz, und das auch nur unter der Maßgabe "wer hat wieviel zum Unfall beigetragen" - das gilt aber sowieso bei jedem Unfall. Dass es pauschal Teilschuld gibt, stimmt in der Form nicht: http://www.abc-recht.de/ratgeber/auto/ur…hwindigkeit.php Allerdings dürften Ausnahmen ziemlich dünn gesät sein.


WELCOME TO THE RIDE OF YOUR LIFE

wagyu

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7

Donnerstag, 14. Oktober 2010, 21:59

Nachdem ja jetzt schon die Richtgeschwindigkeit hier stehen haben, füge ich nochmal §3 StVO ein, damit auch alle relevanten Paragraphen schön zusammen stehen :) :

Zitat

(3) Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt auch unter günstigsten Umständen

1. innerhalb geschlossener Ortschaften für alle Kraftfahrzeuge 50 km/h,

2. außerhalb geschlossener Ortschaften

a) für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 t bis 7,5 t, ausgenommen Personenkraftwagen, für Personenkraftwagen mit Anhänger, für Lastkraftwagen und Wohnmobile jeweils bis zu einem zulässigen Gesamtgewicht von 3,5 t mit Anhänger sowie für Kraftomnibusse, auch mit Gepäckanhänger 80 km/h,

b) für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t, für alle Kraftfahrzeuge mit Anhänger, ausgenommen Personenkraftwagen, Lastkraftwagen und Wohnmobile jeweils bis zu einem zulässigen Gesamtgewicht von 3,5 t, sowie für Kraftomnibusse mit Fahrgästen, für die keine Sitzplätze mehr zur Verfügung stehen, 60 km/h,

c) für Personenkraftwagen sowie für andere Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 3,5 t 100 km/h.

Diese Geschwindigkeitsbeschränkung gilt nicht auf Autobahnen (Zeichen 330.1) sowie auf anderen Straßen mit Fahrbahnen für eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind. Sie gilt ferner nicht auf Straßen, die mindestens zwei durch Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295) oder durch Leitlinien (Zeichen 340) markierte Fahrstreifen für jede Richtung haben.


Fröhliche Grüße,
wagyu

wheelyfahrer

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8

Sonntag, 17. Oktober 2010, 01:17

130 km/h ist die Richtgeschwindigkeit, die im übrigen auch auf Autobahnen gilt (sofern keine Geschwindigkeitsbeschränkungen gelten). Man darf auch schneller fahren - kommt es aber zu einem Unfall, so wird man alleine aufgrund der höheren Geschwindigkeit eine Teilschuld zugesprochen bekommen.



Sofern der Unfall bei geringeren Geschwindigkeiten hätte vermieden werden können.
Ansonsten bekommt man nicht auf jeden Fall eine Teilschuld.
Verheize deine Reifen, nicht deine Seele Gruß Wheelyfahrer

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