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x-stars

Mo24-Bewohner

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21

Dienstag, 29. März 2011, 20:33

Hm? Er schreibt doch auch, das er das bezahlt, sobald die Gebphrenaufstellung da ist. Was steht in der dann eigentlich drin? 27,99 Euro für Bindemittel, 22,73 für die Anfahrt und 77,22 Euro Arbeitslohn? Rest ist Trinkgeld? :D

J.P.

Mo24-Kultanhänger

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22

Dienstag, 29. März 2011, 21:34

Beste Lösung.

30 Jahre Verjährung bezieht sich auf vollstreckbare Titel, eine gestellt und nicht angemahnte Rechnung verjährt soweit ich weiß gegenüber Privat personen nach zwei und gegenüber Gewerbetreibenden nach vier Jahren (oder umgekehrt, weiß das nich mehr so genau).
"Failure is not an option" (Gene Krantz, Apollo 13 Flight Director)

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Bobby

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23

Dienstag, 29. März 2011, 22:49

Verjährungsfrist ist 3 Jahre! Wenn die Rechnung gestellt wurde, also ab jetzt 30 Jahre!!
?(

Sorry, verstehe ich jetzt irgendwie nicht!

3 oder 30 Jahre?

24

Dienstag, 29. März 2011, 23:29

Wenn sie vergessen haben ne Rechnung zu machen, dann haben sie nach 3 Jahren keinen Anspruch mehr.

Wenn sie aber dei Rechnung (wie hier) übergeben haben dann 30.

Weiß nicht ob die Jahre stimmen, aber zum Verständnis des vorigen Beitrags

J.P.

Mo24-Kultanhänger

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25

Dienstag, 29. März 2011, 23:31

Du hast drei Jahre Zeit, eine REchnung zu STELLEN (ich hab da was von zwei Jahren im Kopp, aber egal), also Deine Forderung mitzuteilen.

Vom Rechnungsdatum an hat die Rechnung eine gewisse Lebensdauer, bis sie "verjährt" (sofern Du sie nicht anmahnst.

Drei Wochen nach (in der Rechnung gesetztem Zahlungsziel) kommst Du automatisch in "Verzug". Der REchnungssteller kann Dich allerdings auch vor ablauf dieser drei Wochen (schriftlich) "in Verzug setzen"

Sobald sich ein REchnungsempfänger (oder Schuldner) in Verzug befindet, kann der Rechnungssteller (oder Gläubiger) beim zuständigen Gericht einen gerichtlichen Mahnbescheid beantragen. Sofern diesem durch den Gläubiger nicht innerhalb 10 Tagen ab (amtlicher) Zustellung widersprochen wird, ist dieser rechtsgültig.

Mit dem rechtsgültigen Mahnbescheid kann der Gläubiger die Forderung titulieren lassen; das heißt er beantragt einen vollstreckbaren Titel. Damit kann dann der Gläubiger zB einen Gerichtsvollzieher beauftragen, die Forderung einzuziehen. Dieser Titel bleibt 30 Jahre lang vollstreckbar. (ZB ein Schuldner ist heute so pleite, daß er nix zahlen kann, gewinnt aber in 20 Jahren im Lotto, kannst sich der Gläubiger dann die Kohle nebst Zinsen und Kosten abholen (lassen)).


Verwirrend, ich weiß.....
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HeLLd00r

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26

Mittwoch, 30. März 2011, 18:59

So, wer noch Interesse hat, hier die Kostenaufstellung!
Wenn ich jetzt die Preise vor mir habe bin ich überrascht wie günstig das war!

Zitat

Die Einsatzdauer betrug 48 Minuten ( 19:26 – 20:14)
Erforderlich für den Einsatz waren 2 Beamte und ein Gerätewagen.

Die Berechnung der Fahrzeuge erfolgt je angefangene halbe Stunde:
48 Minuten = 2 angefangene halbe Stunden à 18,- EUR für den Gerätewagen = 36,- EUR

Die Berechnung des Personals erfolgt je angefangene ganze Stunde:
48 Minuten = 1 angefangene ganze Stunde à 36,-EUR x 2 Beamte = 72,- EUR

Verbrauchtes Bindemittel zum Abstreuen der ausgelaufenen Flüssigkeit:
10 kg à 0,29 EUR = 2,90 EUR
___________
110,90 EUR
Der Stundenpreis ist ok (auch wenn es eine Freiwillige Feuerwehr war). Den Gerätewagen find ich sehr günstig, wobei ich nicht verstehe warum da nicht nur An- und Abfahrt berechnet wird, aber ok!
Und der Preis für das Bindemittel hat mich umgehauen, kann man sich ja gerade mal son Sack in die Garage stellen... 10 kg für 2,90.. Ist ja günstiger als Streusalz! :thumbup:
Wer kämpft kann verlieren, wer nicht kämpft hat schon verloren!

Mein Fahrschultagebuch

:gruss: :deutsch:

27

Mittwoch, 30. März 2011, 20:53

Wenns so günstig war, dann geb denen halt einfach 300 und ne Schachtel Pralinen :rolleyes:

J.P.

Mo24-Kultanhänger

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28

Donnerstag, 31. März 2011, 00:33

Die Gebühr für den Gerätewagen errechnet sich aus der Tatsache, daß dieser in der Zeit nicht für andere Einsätze zur Verfügung stand und im Falle einer Einsatznotwendigkeit von weiter her geholt hätte werden müssen. Ist eher als eine selbstfahrende Arbeitsmachine zu sehen denn als Fahrzeug. Das ganze ist ne Art Gesamtkalkulation.

Freiwilig oder nich is egal; die "freiwilligen" bzw deren arbeitgeber haben Anspruch auf Ersatz der Lohnfortzahlung während des Einsatzes und die FF hat vergleichbare gesetzlich Vorgaben wie dei BF. Auch wieder ne art GEsamtkalkulation.

Das Vorhalten einer FF (Fahrzeuge, Ausbildung, Ausstattung etc) ist EXTREM teuer, insofern tust Du dem Steuerzahler (und das sind wir ja alle)einen GEfallen. Würde alles über "hauptamtliche" abgedeckt, wären Hilfs-, Rettungs- und Brandeinsätze unbezahlbar.
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Laurence

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29

Donnerstag, 31. März 2011, 06:58

Jaor im verhältniss sind wir günstig ;)
Das kann sich aber auch schnell läppern, wenn du z.B. besoffen irgendwo gegefährst (erst neulich gehabt) und wir dann mit 3 Fahrzeugen und 15 Mann kommen ist das schnell seeehr teuer, und wenn man etwas zu viel drinnen hat darf man das danna uch schön selber berappen.
Und mit einem lauten Knall erblickte ein Pleuel das Licht der Welt.

J.P.

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30

Donnerstag, 31. März 2011, 09:07

Wenn man besoffen Auto oder Motorrad fährt ist das auch mehr als richtig so.

Dummheit gehört viel öfter bestraft
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Odatas

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31

Donnerstag, 31. März 2011, 22:01

Wenn man zu schnell fährt und geblitzt wird muss der Bescheid über das Ticket doch auch innerhalb von 3 Monaten da sein sonst kann man es nicht mehr durchsetzen oder?

Gibt es in die Richtung nicht auch was für die Feuerwehrrechnung?


Und das mit den 30 Jahren gilt nur für Rechtskräftige Urteil...heißt wenn ein Mahnverfahren eingeleitet wird und das durchkommt hat die Forderung 30 Jahre Verjährungszeit. Außerdem kommt noch hinzu das Verjährung immer am anfang des Jahres beginnt...heißt bei einer Rechnung die am 05,01.2011 gestellt wird beginnt die 3 Jahres Verjährung erst am 01.01.2012 und dann noch drei Jahre also bis zum 01.01.2015.


Achja und im Zahlungsverzug ist man auch nicht erst nach 3 Wochen da eine Rechnung ohne Zahlungsziel "sofort" zu bezahlen ist...Wegen Überweißsungszeit und Postzeit für die Rechnung nimmt man aber 1 Woche als notwendig an^^

So hab ich es damals in der Schule gelernt.

Gruß

Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von »Odatas« (31. März 2011, 22:07)


Coyote

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32

Donnerstag, 31. März 2011, 22:16

Gibt es in die Richtung nicht auch was für die Feuerwehrrechnung?


Ja. 3 Jahre. :p

Es ist eine Rechnung, kein Strafzettel.

Ich glaube, was du in der Schule gelernt hast, solltest du echt nochmal prüfen. (Von Verjährung ab Jahresbeginn ist mir nichts bewusst und im BGB sehe ich davon auch nichts; eine Rechnung ohne Fälligkeitsangabe wird nach 30 Tagen fällig, und die 30 Jahre gelten nicht nur für Urteile, sondern auch generell für Herausgabeansprüche.)


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Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Coyote« (31. März 2011, 22:25)


J.P.

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33

Freitag, 1. April 2011, 12:36

Und im (rechtlichen) "Verzug" befindest Du Dich nocht nach Fälligkeit der REchnung, sondern 30 Tage nach Fälligkeit der Rechnung oder wenn Du -nach "angemessener" Frist in "Verzug gesetzt" wurdest.

"Verzug" ist die Vorraussetzung für die erwirkung eines Rechtskräftigen Titels...


@ Coy: Eine nicht angemahnte REchnung verjährt doch nicht erst nach 30 Jahren, oder bin ich da falsch?
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Coyote

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34

Freitag, 1. April 2011, 12:50

@ Coy: Eine nicht angemahnte REchnung verjährt doch nicht erst nach 30 Jahren, oder bin ich da falsch?

"Herausgabeansprüche" bezieht sich ja vor allem auf Gegenstände. Ich wollte damit nur sagen, dass die 30 Jahre nicht ausschließlich für Urteile gelten. Eine nicht angemahnte Rechnung dürfte vermutlich die gleiche Verjährung haben wie eine nicht gestellte Rechnung. Keine Ahnung, ich halte mich vom weitgehend BGB fern. :)


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J.P.

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35

Freitag, 1. April 2011, 13:39

ah so...

Was nicht angemahnt und nicht gestellt angeht, hab ich das auch so in Erinnerung...

Guter Plan sich vom BGB fernzuhalte, obwohl das eher die ZPO betrifft...

Sach mal, bist Du Jurist, Coy?
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Coyote

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36

Freitag, 1. April 2011, 14:03

Sach mal, bist Du Jurist, Coy?


Nö, nicht die Bohne. Aber ich kann lesen.

ZPO? Nein, ich denke nicht. Das ist normales Vertragsrecht/Schuldrecht, da gibts keinen Prozess, also dürfte die ZPO dann auch wurscht sein.

Ah, eine Quelle:
http://www.piloh.de/rechnung-verjaehrung.html

Odatas hatte Recht mit der Verjährung ab Jahresbeginn.


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Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Coyote« (1. April 2011, 14:08)


J.P.

Mo24-Kultanhänger

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37

Freitag, 1. April 2011, 14:33

Stimmt hast REcht. Nur die Mahngeschichten stehen in der ZPO, der REst im BGB

und im "Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen" oder so ähnlich (seit 2002 oder so)
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