Dirk hat es mir vorweggenommen. Es wird ganz klar zwischen Gefährdung und Behinderung unterschieden. Ein entgegenkommendes Fahrzeug (Landstraße) darf ich nicht behindern. Muss es Abbremsen, so habe ich gegen die STVO verstoßen. Anders bei von hinten kommendem Verkehr (z.B. Autobahn). Hier darf ich nicht Gefährden. Und ein normaler Bremsvorgang ist keine Gefährdung. Anders sieht es natürlich aus, wenn jemand kurz vor knapp rauszieht und der von hinten Ankommende zu einer Notbremsung gezwungen wird.
LG
Thilo
Ich gebe dir auf jeden Fall darin recht, dass bei Gegenverkehr auf der Landstraße wegen § 5 Abs. 2 StVO ein noch strengerer Maßstab anzulegen ist als beim Ausscheren auf der Autobahn.
Aber sowohl § 5 abs. 4 StVO als auch § 7 Abs. 5 StVO sprechen nicht davon, dass man den nachfolgenden Verkehr nicht gefährden darf, sondern so fahren muss, dass eine Gefährdung ausgeschlossen ist. Laut der Kommentierung zur StPO (Heß in Burmann/Heß/Jahnke/Janker, StPO, § 5 Rn. 33) verbietet deshalb schon der "geringste verbleibende Zweifel" das Ausscheren. Lediglich ganz leichte Behinderungen in Form eines "leichten Bremsens" müssen vom Rückverkehr hingenommen werden; der Hintermann darf aber darauf vertrauen, dass der Vordermann nicht einfach ausschert.
In der Praxis bedeutet das für mich: Wenn ich mit 220 km/h angerauscht komme habe ich erst einmal Vorfahrt. Wenn ein anderer mit 190km/h ausschert und ich leicht auf die Bremse muss ist das ok, nicht aber wenn einer mit seinen 140 km/h unbedingt einen LKW überholen muss und ich deshalb stärker in die Eisen muss.
Leider sieht man letztgenanntes Verhalten meiner Erfahrung nach deutlich öfter als das Drängeln unter Mißachtung des Sicherheitsabstandes von hinten...
Quoteder Übergang von der Behinderung zur Gefährdung ist fließend, so dass man das pauschal ohnehin nicht klären kann.
Gruß
baser