Höhen und Tiefen des Motorradalltages.

  • sprich hängt es damit zusammen das es auf eigenen rädern rollt, oder würde es reichen unter jedes rad ein rollbrett zu legen ;)

    Denk einfach mal nach was das PflVG eigentlich erreichen soll. Es geht darum, andere vor Schäden zu schützen, die ein Kraftfahrzeug verursachen kann. Und die können ja schon da beginnen, wo du die Karre beim Schieben umschmeißt und es irgendwogegen kippt. So ziemlich genau das war der Hintergrund des Urteils, das eben unter "Gebrauch" auch das "zum Verschrotten auf die Straße schieben" erfasste. Die Gefahr, dass das Fahrzeug in der Öffentlichkeit irgendjemanden schädigt, besteht praktisch immer, und deswegen hat es in der Öffentlichkeit immer versichert zu sein oder es droht eine Strafe. Da wird "Umherschieben" kaum eine Ausnahme ein. Wie das beim Autotransporter ist, war ja eine Frage, die ich mir auch gestellt habe. Vielleicht beantwortet durch die roten Kennzeichen der Autohändler, die vielleicht aus Bequemlichkeitsgründen nicht am Fahrzeug montiert sind, sie aber dennoch einem Versicherungsschutz unterstellen. Oder dass das Rumstehen auf einem Anhänger im Gegensatz zum Schieben keinen "Gebrauch" darstellt.


    Die Frage brauchst du aber keinem Jurastudenten stellen; wenn du etwas Unklares hast, dann entweder Gericht oder gar nicht. Nur dort gibts die verlässliche, richtige Antwort. Ob irgendwelche Studenten irgendwas antworten, ist wumpe wenns drauf ankommt - frag mal Andy Scheuer. :) Ich vermute ja auch nur, aber so wenig mir meine Vermutung auch passt, so wenig sehe ich irgendeine Ausnahme im Gesetz oder gegenteilige Rechtsprechung. Nur weil ichs doof finde, ist es ja nicht automatisch falsch.

    WELCOME TO THE RIDE OF YOUR LIFE

    2 Mal editiert, zuletzt von Coyote ()

  • Das ist aber ne Diskussion hier.
    Wie kommt man auf die Idee, dass ich das Motorrad nicht schieben dürfte.

    Selbstredend nicht mitten auf der Straße, aber im Fussgaängerbereich (Straßenrand, Gehweg, Fussgängerzpne) darfst du dass auch als Roller benutzen.

    Rechten Fuss auf die Linke Fussraste und mit links anschieben. Kann niemand was sagen. Ein normaler Roller hat auch keine Abnahme für den Straßenverkehr und bremst bei weitem nicht so gut.

    Viele Grüße


    Gerhard


    >>Eine Kurve ist erst dann eine Kurve, wenn ich nicht so schnell fahren kann wie ich darf! :)<<

  • Wie kommt man auf die Idee, dass ich das Motorrad nicht schieben dürfte.

    Selbstredend nicht mitten auf der Straße, aber im Fussgaängerbereich (Straßenrand, Gehweg, Fussgängerzpne) darfst du dass auch als Roller benutzen.

    Du darfst ein Fahrzeug nicht mal unversichert auf deine Auffahrt auf deinem Privatgrundstück stellen. Das muss schon umfriedet sein. Da auch der Bürgersteig zum öffentlichen Verkehrsraum zählt, darfst du ein unversichertes Fahrzeug IMO dort auch nicht rumschieben.

    Ob das jemanden konkret kümmert ist eine andere Frage. Ich würde mich da nicht drum kümmern. Allerdings würde ich das Moped sicher nicht 500m schieben, sondern fahren. Halt nicht erwischen lassen.

  • as ist aber ne Diskussion hier.
    Wie kommt man auf die Idee, dass ich das Motorrad nicht schieben dürfte.

    Es geht nicht darum, irgendein versichertes Motorrad zu schieben, sondern darum, ein nicht versichertes Motorrad zu schieben. Es unterliegt dem Pflichtversicherungsgesetz!

    WELCOME TO THE RIDE OF YOUR LIFE

  • Ist ja auch ein FAHRzeug, kein SCHIEBEzeug ^^

    Geradeaus kann (fast) jeder und nahezu 100% der Erdoberfläche sind nicht asphaltiert ! :dakar:

  • Ich würde mich da nicht drum kümmern. Allerdings würde ich das Moped sicher nicht 500m schieben, sondern fahren. Halt nicht erwischen lassen.

    Ich muss einmal eben über eine große Straße rüber und ein Motorrad ohne Kennzeichen, etc. fällt definitiv auf, wenn es gefahren wird.

    Glaube geschoben kehrt sich auch kein Polizist darum. Wenn doch, werd ich es auf jeden Fall den restlichen Weg heimfahren 😅😅😅


    also Mittwoch wird's geschoben ;)

  • Habe immer das jungfräuliche große Kennzeichen von der KTM in der Garage liegen, mit Stempel und HU . . dann wird das eben zur Überführung genutzt.


    "Herr Ober-Waldmeister, keine Ahnung wie das da dran gekommen ist, hab wohl bei bis zu 5 Motorrädern in der Garage die Übersicht verloren"

    Geradeaus kann (fast) jeder und nahezu 100% der Erdoberfläche sind nicht asphaltiert ! :dakar:

  • Du darfst ein Fahrzeug nicht mal unversichert auf deine Auffahrt auf deinem Privatgrundstück stellen. Das muss schon umfriedet sein. Da auch der Bürgersteig zum öffentlichen Verkehrsraum zählt, darfst du ein unversichertes Fahrzeug IMO dort auch nicht rumschieben.

    Ob das jemanden konkret kümmert ist eine andere Frage. Ich würde mich da nicht drum kümmern. Allerdings würde ich das Moped sicher nicht 500m schieben, sondern fahren. Halt nicht erwischen lassen.

    Und was hat abstellen (parken) mit schieben zu tun. Bitte nicht alles vermischen. Mein Fahrad, Schubkarren, Leiterwagen darf ich jetzt auch nicht mehr da schieben oder ziehen oder was?

    Coyote: Ich hab auch nichts von angemeldet geschrieben.


    Ganz einfach schieben und gut ists. Da gibts nichts zu interpretieren.
    Dann dürfte ich auch nicht zu Fuss die Strasse überqueren. Weil das ja schließlich eine Fahrbahn ist und ich Fussgänger.
    Wenn ich dann auch noch eine Tasche umgehängt habe, dann ists ja noch schlimmer, weil das ist ja kein Fahrzeug.


    In dem Moment wo ich das Motorrad schiebe ist es kein Fahrzeug!!!

    Viele Grüße


    Gerhard


    >>Eine Kurve ist erst dann eine Kurve, wenn ich nicht so schnell fahren kann wie ich darf! :)<<

  • Ich hab auch nichts von angemeldet geschrieben.

    Es ging aber genau darum, ein nicht angemeldetes Motorrad zu schieben. Dann ist dein Post irrelevant für die Diskussion.


    In dem Moment wo ich das Motorrad schiebe ist es kein Fahrzeug!!!

    Ich nehme mal an, dass es in deiner Welt auch kleine Luftfahrzeuge geben kann, weil ja gar nichts in der Luft fährt.

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  • In dem Moment wo ich das Motorrad schiebe ist es kein Fahrzeug!!!

    Es ist und bleibt ein Kraftfahrzeug, das du im öffentlichen Verkehrsraum ohne Zulassung und Versicherung weder bewegen noch abstellen darfst. Auch nicht schieben.

    Für deine Schubkarre gibt es keine Zulassungs- und Versicherungspflichten.

  • Ganz einfach schieben und gut ists. Da gibts nichts zu interpretieren.
    Dann dürfte ich auch nicht zu Fuss die Strasse überqueren. Weil das ja schließlich eine Fahrbahn ist und ich Fussgänger.

    Du verwechselst da einfach Dinge,

    Fußgänger existieren ja im Rechtssystem, deswegen darfst du zb auf Landstraßen laufen, aber auf der Autobahn würde dann bald mal die Polizei anrücken weil dort Fußgänger verboten sind.


    Bei Autos zb, du schiebst einen Oldtimer (seit 30 jahren in der scheune ungewartet) mit ein paar Kumpels 500m von der Scheune zu dir, einer sitzt drin zum lenken und bremsen und an einem Abhang gibt die seit 30 jahren ungewartete Bremse auf einmal den Gang auf und der alte Schlitten fängt an zu rollen und schneller zu werden.

  • Such Dir einen Kumpel, der hinterherläuft und schiebt - und dabei das Nummernschild verdeckt ;)

    Ist doch keins dran zum verdecken.


    Batterie ist aktuell auch nicht drin, ich könnte im Zweifelsfall also immer aufzeigen, dass man sie nicht einfach anmachen kann.


    Aber definitiv eine interessante Diskussion

  • Also eigentlich bedarf es eine Zulassung um es in "Betrieb zu nehmen". Ein Schieben eines nicht funktionierendes Motorrades ist kein in Betrieb nehmen.


    Theoretisch laut StVO dürftest Du auch ein nicht zugelassenes Fahrzeug auf der Straße parken, denn es ist damit nicht in Betrieb genommen. Praktisch scheitert es daran das weitere Verordnungen das verbieten - deswegen darfst Du auch keinen Schuttcontainer einfach so auf der Straße abstellen - das ist alles Sondernutzung die zu beantragen ist. Du könntest wie für den Schuttcontainer auch eine Sondernutzung für das Parken des nicht zu gelassenen Fahrzeuges beantragen.


    Ich finde auch keinen Bussgeldsatz für "Fahrzeug ohne Zulassung geschoben" - es gibt nur "ohne Zulassung in Betrieb genommen".


    Das Thema gab es auch schon mal so ähnlich: Ohne Zulassung zur Werkstatt schieben (nicht fahren)

  • Also eigentlich bedarf es eine Zulassung um es in "Betrieb zu nehmen". Ein Schieben eines nicht funktionierendes Motorrades ist kein in Betrieb nehmen.

    Es ist aber ein "Gebrauch".

    Ich finde auch keinen Bussgeldsatz für "Fahrzeug ohne Zulassung geschoben" - es gibt nur "ohne Zulassung in Betrieb genommen".

    Ist halt woanders hinterlegt:

    (1) Wer ein Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen gebraucht oder den Gebrauch gestattet, obwohl für das Fahrzeug der nach § 1 erforderliche Haftpflichtversicherungsvertrag nicht oder nicht mehr besteht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

    (2) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen.

    (3) Ist die Tat vorsätzlich begangen worden, so kann das Fahrzeug eingezogen werden, wenn es dem Täter oder Teilnehmer zur Zeit der Entscheidung gehört.


    Es hängt am "Gebrauch"... ich glaube, ich gewinne so langsam Klarheit:


    Dabei ist "Gebrauch" im Sinne des § 6 PflVG enger zu verstehen als der "Gebrauch" im Sinne des § 1 PflVG.

    Aaaaalso: es gibt zwei Aspekte. Der erste ist "wann unterliegt ein Kfz der Versicherungspflicht", das regelt § 1 PflVG: "wenn das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen (§ 1 des Straßenverkehrsgesetzes) verwendet wird". Das umfasst unter anderem auch das Schieben, generell wird "Gebrauch" hier sehr, sehr weit gefasst. Die Karre muss also grundsätzlich versichert sein, wenn sie "draußen" unterwegs ist.


    Der zweite Aspekt ist dann noch: "wann wirds strafbar, wenn die Karre in der Öffentlichkeit nicht versichert ist?" Dazu sagt der obige verkehrslexikon.de-Link dann:

    Zitat


    [...] orientiert sich § 6 PflVG als eine reine Strafrechtsnorm - in entsprechend restriktiver Auslegung - am öffentlichen Interesse und zielt daher auf Handlungen, die eine besondere Gefährdung des öffentlichen Interesses bewirken [...].


    [...]


    Das Bewegen des Fahrzeugs mit Motorkraft ist hingegen nicht erforderlich. Ausreichend ist, wenn z. B. eine Gefällestrecke für die Fortbewegung ausgenutzt wird; auch das Fortbewegen eines Mofas mittels Pedalbenutzung ist ein Kfz-Gebrauch im Sinne des § 6 PflVG.

    Oder eben auch Schieben.


    Damit muss ein in der Öffentlichkeit parkendes Auto zwar versichert sein (streng genommen: es muss ein Versicherungsvertrag bestehen - fragt mich nicht warum, aber das ist offenbar noch einmal eine notwendige Unterscheidung), aber man kommt nicht vor den Kadi, wenn es das nicht ist. Tut man aber mit dem unversicherten Ding irgendwas, vor allem es irgendwie bewegen, dann wirds strafbewehrt.

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