ZitatSo oder so bin ich nicht der Meinung, dass der Absender durch das einliefern eines mutmaßlich unbeschädigten Artikels seine Pflicht voll erfüllt hat, solange ich einen beschädigten Artikel erhalte
doch; deswegen gibt es doch den Gefahrenübergang.
Wenn ich dir ein Päckchen schicke, Unversichert, mit sagen wir einem Handy.
Und es ist auf allen seiten mit 10cm Dicker Luftpolsterfolie umwickelt,+stabiler karton, also perfekt verpackt.
Irgendwo auf dem Transport, fliegt das Teil dem Postler runter und ein Auto fährt drüber.
Bei dir kommt ein notdürftig geflicktes Packet (oder teils wenn die sortieranlage ein packet zerfetz, auch neu verpackt, was es dann echt kniffelig macht)
mit kaputtem Handy an.
Handy Kaputt, Post sagt Pech, war nicht versichert.
Dann hat der Empfänger eben einfach laut deutschem Recht das nachsehen, da bei privaten Verkäufen/Käufen der Gefahrenübergang bei der Übergabe an den Transportdienstleister ist. Du kannst dann zwar negative Ebaybewertung und co geben, aber rechtlich hat man eben einfach Pech.
Das gleiche wäre auch, wenn Privatperson dir Lebensmittel schickt, das Packet im Sommer 2 Wochen im Packetzentrum verloren geht und die Lebensmittel dann verdorben bei dir ankommen.
Klar, hat man ein Buch gekauft, es kommt an, Verpackung ist perfekt und 10 SEiten sind rausgerissen, dann kann man natürlich sagen "ware nicht wie beworben"
da hier die Schuld ja klar beim Versender liegt und es keine Versandbeschädigung war.