Seitenkoffer

  • Zitat

    So oder so bin ich nicht der Meinung, dass der Absender durch das einliefern eines mutmaßlich unbeschädigten Artikels seine Pflicht voll erfüllt hat, solange ich einen beschädigten Artikel erhalte


    doch; deswegen gibt es doch den Gefahrenübergang.


    Wenn ich dir ein Päckchen schicke, Unversichert, mit sagen wir einem Handy.
    Und es ist auf allen seiten mit 10cm Dicker Luftpolsterfolie umwickelt,+stabiler karton, also perfekt verpackt.
    Irgendwo auf dem Transport, fliegt das Teil dem Postler runter und ein Auto fährt drüber.
    Bei dir kommt ein notdürftig geflicktes Packet (oder teils wenn die sortieranlage ein packet zerfetz, auch neu verpackt, was es dann echt kniffelig macht)
    mit kaputtem Handy an.


    Handy Kaputt, Post sagt Pech, war nicht versichert.


    Dann hat der Empfänger eben einfach laut deutschem Recht das nachsehen, da bei privaten Verkäufen/Käufen der Gefahrenübergang bei der Übergabe an den Transportdienstleister ist. Du kannst dann zwar negative Ebaybewertung und co geben, aber rechtlich hat man eben einfach Pech.


    Das gleiche wäre auch, wenn Privatperson dir Lebensmittel schickt, das Packet im Sommer 2 Wochen im Packetzentrum verloren geht und die Lebensmittel dann verdorben bei dir ankommen.




    Klar, hat man ein Buch gekauft, es kommt an, Verpackung ist perfekt und 10 SEiten sind rausgerissen, dann kann man natürlich sagen "ware nicht wie beworben"
    da hier die Schuld ja klar beim Versender liegt und es keine Versandbeschädigung war.

    Einmal editiert, zuletzt von Angrist ()

  • Warum muss der Absender nicht nachweisen, dass er die Ware unbeschädigt versandt hat?


    Mit dem Schuldeingeständnis von DHL ist dieser Nachweis ja erbracht.


    Ansonsten muss immer derjenige die Berechtigtkeit eines Anspruchs belegen, der den Anspruch stellt. Wer Geld haben will, muss beweisen, dass es ihm zusteht.

    WELCOME TO THE RIDE OF YOUR LIFE

    Einmal editiert, zuletzt von Coyote ()


  • Zitat von »mario_b«: Dein §249 besagt im übrigen "Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist,"


    Wobei DHL ja so gesehen schon die "Schuld zugegeben hat", wenn sie 200€ an den Absender zahlt. Soweit ist die Sache doch schon gediegen. Oder habe ich das falsch verstanden?


    Juristische Feinheit, DHL hat keinen Schadensersatz anerkannt - Schadensersatz ist wie z.B. auch bei den meisten Bike Transporten ausgeschlossen. DHL hat eine Transportversicherung mit verkauft und Die hat den Schaden anerkannt. Unterschied: Schadensersatz wäre nach BGB und zwar der dem der Schaden entstanden ist, Versicherungsschaden nach Police der Versicherung. Offensichtlich sagt die Police das nur der Beauftrager bzw. Absender dieses gelten machen kann.


    Aber in der Tat, Martins Meinung das Thema "Gefahrenübergang" wäre nicht vom Tisch weil der Versender hätte ja auch was kaputtes versenden können ist damit vom Tisch. Als Richter würde ich sonst nach fragen "Okay, sie geben an der Versender hat es schon kaputt versendet, dann machen gemeinsam eine Schadensanzeige bei der Transportversicherung - aeh ihnen ist schon klar das das Versicherungsbetrug wäre"


    Dieses ganze hin und her von wegen der müsse beweisen können wir uns an der Stelle ersparen ... die Versicherungs hat anerkannt das es in ihrem umfang passiert ist und einen Schaden reguliert. Damit würde man gerichtlich auch immer davon ausgehen das der Versender korrekt eingeliefert hat.



    aber es kann doch nicht sein, dass der Absender dazu berechtigt ist den Schadensersatz von der DHL zu erhalten (unstrittig) aber gleichzeitig nicht dazu verpflichtet ist mir meinen Aufwand zu erstatten.


    DAS hat auch niemand behauptet hier - das magst Du so rein Interpretieren. OB es so ist kann ich Dir nicht sagen, das hatten wir schon weiter oben. Deswegen mein Hinweis da müsste der Gesetzgeber mal klarheit schaffen ...


    Fakt ist, der Verkäufer hätte ab der Übergabe an DHL gar nix mehr machen brauchen (Gefahrenübergang) - das Transportrisiko liegt auf Deiner Seite. Nun hat der Versender freundlicherweise einen Transport mit einer Transportversicherung abgeschlossen - diese behauptet der Versender ist der Vertragsnehmer und damit auch der der einen Transportschaden gelten machen kann. Geltend gemacht wurde und der Schaden wurde an den Versender übersandt. Die spannende frage ist nun in der Tat ob die Schadensregulierung aus der Transportversicherung die ein Vertrag zwischen dem Versender und der Versicherung darstellt dir zu steht.


    Ich kann und vermag es nicht zu beurteilen, das ist Juristisch dermaßen kompliziert das ich es schlicht nicht beurteilen mag.


    Zitat


    Demnach verstehe ich das jetzt so, dass ich gem. § 437 i.v.m. §439 BGB ein Recht auf Nacherfüllung habe.


    Okay, hier drehen wir uns im Kreis. Zum greifen einer Nacherfüllung gegen den Versender müsste der Versender erst mal das Problem sein - ist er aber nicht. Der Versender hat die Ware in korrektem Zustand (Beweis durch Aberkennung der Versicherung des Transportdienstleisters) an den Transportdienstleister übergeben. an der stelle war der Kaufvertrag für Ihn abgeschloßen. Eine Nacherfüllung würde jetzt greifen wenn z.B. der Koffer gar nicht wie beschrieben zur AT passt. Aber die Beschädigung auf dem Transportweg war Dein Risiko (Gefahrenübergang)


    Angrist: Korrekt
    Coyote: Exakt so ist es ...

  • Ich kann die Argumentation vollständig nachvollziehen aber es kann doch nicht sein, dass der Absender dazu berechtigt ist den Schadensersatz von der DHL zu erhalten (unstrittig) aber gleichzeitig nicht dazu verpflichtet ist mir meinen Aufwand zu erstatten.


    Muss auch nicht so sein. Stichwort: Drittschadensliquidation

    WELCOME TO THE RIDE OF YOUR LIFE

  • Hallo,


    Coyote hat Recht, ich habe Anspruch auf Zahlung. Drittschadensliquidation ist der richtige Ansatz.

    Zitat

    Die Drittschadensliquidation bezweckt den Ausgleich einer aus dem Blickwinkel des Schädigers gesehen zufälligen Schadensverlagerung auf einen Dritten. Dessen kalkulierbares Risiko wird nicht erhöht, denn er haftet, wo er eine Haftung zu erwarten hatte. Aufgrund der Schadensverlagerung auf ihn erhält der geschädigte Dritte nun einen Liquidationsanspruch, wohingegen der aus der Rechtsbeziehung zum Schädiger Anspruchsberechtigte mangels eines bei ihm eingetretenen Schadens selbigen fallenlässt.[1]


    Gut-Deutsch: Typisches Dilemma, der Absender hat einen Ansprich auf Schadensersatz aber keinen Schaden und ich hab einen Schaden aber keinen Ansprich auf Schadensersatz (nach dem BGB).


    Beispielfall auf Wiki mit genau meinem Sachverhalt (bzw. fast genau):

    Zitat

    Der Käufer K hat bei Verkäufer V 200 Flaschen Wein für sein Restaurant bestellt. V hat die Ware ordentlich verpackt und an K abgeschickt. Unterwegs wird sie durch den Transporteur T zerstört (Versendungskauf). War V noch Eigentümer der Ware, was regelmäßig der Fall ist, kann er sich aus dem Transportvertrag an T halten, oder mittels deliktischem Schadenersatz (§ 823 Abs. 1 BGB) gegen ihn vorgehen. Die ursprünglich aus der Gattung geschuldete Leistung ist mit Übergabe an T konkretisiert worden, weshalb V nach Eintritt der Unmöglichkeit der Lieferung durch T nicht nochmals an K zu leisten braucht (§ 275 Abs. 1 BGB). Wegen § 447 Abs. 1 BGB ist andererseits die Preisgefahr (Gefahr des Untergangs der Ware) auf K übergangen, er muss also trotz Nichtleistung der Ware den Kaufpreis zahlen. Der eigentlich geschädigte K hat gegen T selbst aber keine Ansprüche, denn den Transportvertrag hat nicht er abgeschlossen, sondern V und auch Schadensersatzansprüche nach § 823 Abs. 1 BGB scheitern am fehlenden Eigentum (Besitz) des K. V hat nun also Schadensersatzansprüche aber keinen Schaden, da er den Kaufpreis (die Gegenleistung) ja von K erhält. K hingegen hat den Schaden, da er den Kaufpreis bezahlen muss, hat aber weder aus Vertrag noch aus Delikt eine Anspruchsgrundlage zur Geltendmachung desselben.


    Lösung: Bei der Drittschadensliquidation behilft man sich eines Tricks. Das Schadenserfordernis der anspruchsbegründenden Norm wird einfach dadurch erfüllt, dass dem potentiell Ersatzberechtigten im Verhältnis zum Schädiger der fremde Schaden wie eigener zugerechnet wird. Für den Schadensverursacher T stellt sich die Schadensverlagerung von V auf K durch § 447 BGB als rein zufällig heraus. Nach allgemeiner Meinung soll daher V von T den Schaden ersetzt verlangen können. Diesen Anspruch muss V im Rahmen der obligatorischen Gefahrenentlastung als stellvertretendes Commodum für die zerstörte Ware an K abtreten. Dieser kann dann den Schaden gegenüber T geltend machen. K vollzieht insofern, als er sich vom V dessen Schadenersatzansprüche nach § 275 Abs. 1, § 281 Abs. 1 BGB abtreten lässt.


    Ich kannte das gar nicht und gesetzlich geregelt ist das auch nicht, wegen Gewohnheitsrecht kann ich trotzdem darauf vertrauen.


    Da bei einer Verjährungsfrist von 3 Jahren noch nichts im argen ist, lass ich dem Absender noch 2 Wochen im November Zeit die DHL zu kontaktieren. Wenn der bis dahin den Schaden nicht ersetzt setze ich ihm ne Frist.


    Ich fande es interessant mal wieder im BGB zu stöbern, hatte ich seit langem verdrängt, das Rechtsgebiet :D

    2 Mal editiert, zuletzt von HenDre1991 ()

  • So Geld ist da, Sache endlich erledigt.
    Bleibt also bei den 380€ für die Honda OEM Koffer; Am Ende wohl ein guter Deal.


    Dickes Minus: Zumindest der linke Koffer (also der, der nach unten geneigt ist, scheint undicht zu sein. Das Motorrad stand bei strömendem Regen eine Nacht draußen und es scheint mir, als sei durch die Schräglage Wasser in die Dichtungen gelaufen und dann irgendwann auch durchgesickert. Am nächsten Morgen waren 2 kleine Pfützchen in dem Koffer, vermutlich so ca. 100ml Wasser, also nicht so dramatisch aber störend.


    Was kann man da machen? Die Dichtungen nachziehen? Die Koffer waren ja quasi Nagelneu (bis auf das Loch :sostupid: ); und ich hab das schon häufiger gehört, dass die OEM Koffer oftmals nicht 100% dicht sind, da gibt es wohl eine starke Streuung in der Fertigung.
    Irgendwelche Ideen?

  • Erstmal trockenleben und dann systematisch mit Wasser begießen und immer wieder konrollieren, ob Wasser eingedrungen ist. Um die Stelle zu finden, die undicht ist.


    Zitat

    So Geld ist da, Sache endlich erledigt.
    Bleibt also bei den 380€ für die Honda OEM Koffer; Am Ende wohl ein guter Deal.


    :thumbup:

  • 100 ml ist nicht akzeptabel. Schließen sie wirklich rundum? Ist auch wirklich nichts eingeklemmt?

  • Versuch mal ein Blatt Papier durch den Spalt zu schieben. Da solltest du die schuldige Stelle finden.

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