Da ja immer wieder die Frage auftaucht, was man mit welcher Klasse fahren darf, dachte ich, eine erläuternde Übersicht über alles, was mit Zweirädern zu tun hat, wäre mal ganz angebracht.
Zunächst sind aber zwei Begriffe zu klären und voneinander zu trennen, die gerne verwechselt werden:
Probezeit:
§2a Abs. 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) definiert die Probezeit folgendermaßen (ich betrachte nur mal die wesentlichen Punkte):
ZitatBei erstmaligem Erwerb einer Fahrerlaubnis wird diese auf Probe erteilt; die Probezeit dauert zwei Jahre vom Zeitpunkt der Erteilung an. [...] Die Beschlagnahme, Sicherstellung oder Verwahrung von Führerscheinen [...], die vorläufige Entziehung [...] und die sofort vollziehbare Entziehung durch die Fahrerlaubnisbehörde hemmen den Ablauf der Probezeit. [...]
Übersetzt: wer erstmalig ein Kärtchen bekommt, bekommt auch automatisch eine zweijährige Probezeit, beginnend mit dem offiziellen Gültigwerden der Fahrerlaubnis.
Macht man den Schein z. B. eine Woche vor seinem 18ten Geburtstag, wird dieser auch erst am Geburtstag gültig und die Probezeit fängt auch erst dann zu laufen, und eben nicht ab dem Tag der Prüfung.
Wird das Kärtchen während der Probezeit wegen eines Vergehens z. B. für einen Monat weggenommen, verlängert sich die Probezeit dadurch um diesen Monat.
Nun wissen wir also, wann wir die Probezeit haben. Nur, was bedeutet sie eigentlich?
Dazu sagt Absatz 2 des §2a StVG etwas:
ZitatAlles anzeigenIst gegen den Inhaber einer Fahrerlaubnis wegen einer innerhalb der Probezeit begangenen Straftat oder Ordnungswidrigkeit eine rechtskräftige Entscheidung ergangen, die [...] in das Verkehrszentralregister einzutragen ist, so hat, auch wenn die Probezeit zwischenzeitlich abgelaufen ist, die Fahrerlaubnisbehörde
* seine Teilnahme an einem Aufbauseminar anzuordnen und hierfür eine Frist zu setzen, wenn er eine schwerwiegende oder zwei weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen begangen hat,
* ihn schriftlich zu verwarnen und ihm nahe zu legen, innerhalb von zwei Monaten an einer verkehrspsychologischen Beratung teilzunehmen, wenn er nach Teilnahme an einem Aufbauseminar innerhalb der Probezeit eine weitere schwerwiegende oder zwei weitere weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen begangen hat,
* ihm die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn er nach Ablauf der in Nummer 2 genannten Frist innerhalb der Probezeit eine weitere schwerwiegende oder zwei weitere weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen begangen hat. [...]
Also: wer innerhalb der Probezeit "gepunktet" hat (es zählt der Zeitpunkt der Tat), dem blüht:
* bei einem A-Verstoß oder zwei B-Verstößen ein Aufbauseminar (teuer)
* ein "Idiotentest", wenn nach dem Seminar in der Probezeit schon wieder ein A-Verstoß oder zwei B-Verstöße begangen wurden
* der Verlust des Kärtchens wenn man sich nach der MPU zum dritten Mal ein A-Verstoß oder zwei B-Verstöße leistet.
A- und B-Verstöße werden in Anlage 12 der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) erläutert. Grob gesagt sind A-Verstöße alle Punktvergehen mit Gefährdung, B-Verstöße alle anderen Punktvergehen.
Hinzuzufügen wäre, dass das Aufbauseminar oder der Entzug der Karte die Probezeit um weitere zwei Jahre verlängert, und das Nichterscheinen beim Aufbauseminar ebenfalls das Kärtchen kostet.
Aber es gab doch Scheine ohne Probezeit?
Richtig - dies steht in §32 FeV:
ZitatAusgenommen von den Regelungen über die Probezeit [...] sind Fahrerlaubnisse der Klassen M, S, L und T. Bei erstmaliger Erweiterung einer Fahrerlaubnis der Klassen M, S, L oder T auf eine der anderen Klassen ist die Fahrerlaubnis der Klasse, auf die erweitert wird, auf Probe zu erteilen.
Wer also die Klassen M, S, L oder T erwirbt, fährt ohne Probezeit. Die kommt aber, sobald später ein anderer Schein dazukommt. Es führt also kein Weg daran vorbei.
Drosselzeit:
Nach §6 Abs. 2 S. 1 FeV auch zwei Jahre ab Ausstellung des Klasse A-Scheins, hat mit der Probezeit aber nichts zu tun. Wer mit 18 den Autoführerschein gemacht hat, hat mit 20 die Probezeit rum. Macht er nun mit 21 den Klasse A-Schein, muss er dennoch zwei Jahre mit der Drossel drin fahren.
ZitatDie Fahrerlaubnis der Klasse A berechtigt bis zum Ablauf von zwei Jahren nach der Erteilung nur zum Führen von Krafträdern mit einer Nennleistung von nicht mehr als 25 kW und einem Verhältnis von Leistung/Leergewicht von nicht mehr als 0,16 kW/kg.
Also: höchstens 25 kW bzw. 34 PS, und die auch nur, wenn kW-Zahl geteilt durch Möpgewicht höchstens 0,16 sind.
Nun aber zu den Scheinen selber, wie in §6 Abs. 1 FeV definiert:
Mofa
Die Mofa-Prüfbescheinigung ist kein Führerschein im eigentlichen Sinne und wird in §5 FeV beschrieben. Letztlich geht es dabei um den Nachweis der Kenntnis der Verkehrsregeln, bevor man sich in den öffentlichen Straßenverkehr werfen darf.
Was nachgewiesen muss, steht in Anlage I der FeV beschrieben; das Mindestalter laut §10 Abs. 3 FeV ist 15 Jahre.
Mofas sind
Zitateinspurige, einsitzige Fahrräder mit Hilfsmotor auch ohne Tretkurbeln, wenn ihre Bauart Gewähr dafür bietet, daß die Höchstgeschwindigkeit auf ebener Bahn nicht mehr als 25 km/h beträgt (Mofas); besondere Sitze für die Mitnahme von Kindern unter sieben Jahren dürfen jedoch angebracht sein.
Also: Kleingerät mit oder ohne Pedale und nicht mehr als 25 km/h. Kindersitz darf dran sein, es ist da aber wichtig zu wissen, dass man im Falle der Mitnahme eines Knirpses selber mindestens 16 sein muss.
Die Erlaubnis zum Mofa-Fahren ist in allen Führerscheinen eingeschlossen. Verliert man diese aber, so darf man auch kein Mofa mehr fahren. Die "echte" (im Gegensatz zur im anderen Führerschein enthaltenen) Mofaprüfbescheinigung dagegen kann nicht entzogen werden.
Klasse M
ZitatZweirädrige Kleinkrafträder (Krafträder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und einer elektrischen Antriebsmaschine oder einem Verbrennungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 ccm) und Fahrräder mit Hilfsmotor (Krafträder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und einer elektrischen Antriebsmaschine oder einem Verbrennungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 ccm, die zusätzlich hinsichtlich der Gebrauchsfähigkeit die Merkmale von Fahrrädern aufweisen)
Kurz:
* nicht mehr als 50 cm³, nicht mehr als 45 km/h.
* machbar ab 16
* Grundaufgabe in der Prüfung nach Anlage 7 FeV: Slalom, Notbremsung, Ausweichen entweder mit oder ohne Bremsen, und entweder Stop & Go, Kreis oder Schrittgeschwindigkeit geradeaus.
* keine Probezeit
Klasse A1
ZitatKrafträder der Klasse A mit einem Hubraum von nicht mehr als 125 ccm und einer Nennleistung von nicht mehr als 11 kW (Leichtkrafträder)
* max. 125 cm³
* max. 11 kW/15 PS
* machbar ab 16
* §6 Abs. 2 FeV erlaubt aber lediglich eine Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h solange der Fahrer nicht mindestens 18 ist.
* Grundübungen: Schrittslalom, Notbremsung, Ausweichen mit und ohne Bremsen, entweder kurzer oder langer Slalom, und entweder Schrittgeschwindigkeit geradeaus, Kreis oder Stop & Go
* beinhaltet Klasse M
* Probezeit
* keine Drosselzeit
Klasse A (beschränkt)
ZitatKrafträder (Zweiräder, auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von mehr als 50 ccm oder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h
* mindestens 51 cm³
* und/oder mehr als 45 km/h
* machbar ab 18
* Grundübungen wie A1
* beinhaltet A1 und M
* Probezeit
* Drosselzeit (siehe oben)
Klasse A (unbeschränkt)
wie A (beschränkt) - eigentlich gibt es die Unterscheidung in der Form gar nicht - aber mit folgenden Einschränkungen:
* machbar ab 25
* keine Drosselzeit - logisch.
Wer noch genaueres wissen möchte, dem sei empfohlen, direkt in den Gesetzen nachzuschlagen. Es ist zugegebenermaßen mühselig und gewöhnungsbedürftig, aber nur die amtlichen Gesetzestexte sind maßgeblich - in einem Internetforum kann viel erzählt werden.
* Fahrerlaubnisverordnung (FeV)
* Straßenverkehrsgesetz (StVG)
* Straßenverkehrsordnung (StVO)